Kriterien und Verfahren für die Vergabe von Werbeaufträgen nach Art. 25 Absatz 1 Europäisches Medienfreiheitsgesetz (EMFA) zur Veröffentlichung auf den Webseiten und Social-Media-Kanälen des Landtags von Sachsen-Anhalt
Das Europäische Medienfreiheitsgesetz ist eine EU-Verordnung, die die Medienvielfalt, Unabhängigkeit und Pressefreiheit in der EU sichert. Es gilt seit dem 8. August 2025 in allen EU-Mitgliedstaaten.
Das Europäische Medienfreiheitsgesetz (European Media Freedom Act – EMFA) stärkt die Medienfreiheit und -vielfalt in Europa. Hinsichtlich der Verwendung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung werden Behörden oder öffentliche Stellen verpflichtet, gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1083 – EMFA die Kriterien und Verfahren, die staatlicher Werbung zugrunde liegen, vorab öffentlich zu machen. Zudem werden entsprechend Artikel 25 Absatz 2 EMFA Informationen über öffentliche Ausgaben für staatliche Werbung für den zurückliegenden Berichtszeitraum veröffentlicht.
Laut gesetzlicher Definition umfasst staatliche Werbung „die Platzierung, Herausstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung einer Werbebotschaft oder von Eigenwerbung oder einer öffentlichen Mitteilung oder Informationskampagne in einem Mediendienst oder auf einer Online-Plattform, in der Regel gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistungen, durch oder für eine Behörde oder öffentliche Stelle“. Zudem unterliegen auch Liefer- und Dienstleistungsaufträge an Mediendienstanbieter oder Anbieter von Online-Plattformen den gesetzlichen Regelungen.
Beauftragungen der Landtagsverwaltung des Landtages von Sachsen-Anhalt im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Europäisches Medienfreiheitsgesetz (EMFA – European Media Freedom Act) erfolgen gemäß der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt, der hausinternen Vorschriften des Landtages von Sachsen-Anhalt (u. a. Beschaffungsordnung der Landtagsverwaltung des Landtages von Sachsen-Anhalt), den Anforderungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Verwaltungsvorschriften zur LHO (VV-LHO) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Maßgebend sind danach insbesondere die Eignung des Mediendiensteanbieters oder des Anbieters der Online-Plattform, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die übrigen nach dem Vergaberecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB, Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge – VgV, Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt – TVergG LSA, Auftragswerteverordnung – AwVO, Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) zu beachtenden Vergabekriterien
In Umsetzung der Transparenzpflicht nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1083 (EMFA) veröffentlicht der Landtag von Sachsen-Anhalt jährlich eine tabellarische Übersicht über die öffentlichen Ausgaben für staatliche Werbung.
Die Angaben umfassen nach der gesetzlichen Regelung:
- die eingetragenen Namen der Mediendiensteanbieter oder der Anbieter von Online-Plattformen, von denen Dienste erworben wurden;
- wenn anwendbar, die eingetragenen Namen der Unternehmensgruppen, denen die Mediendiensteanbieter oder die Anbieter von Online-Plattformen gemäß Ziffer 1 angehören;
- die jährlichen Gesamtausgaben sowie die jährlichen Ausgaben pro Mediendiensteanbieter oder Anbieter einer Online-Plattform.
Berichte der Vorjahre bleiben archiviert und weiterhin abrufbar.
Die Daten werden ausschließlich für den Landtag von Sachsen-Anhalt erhoben und durch das Referat für Medien, Öffentlichkeitsarbeit, Besucherdienst und Protokoll veröffentlicht.
Gemäß den Anforderungen der EU-Verordnung erfolgt die Veröffentlichung transparent, elektronisch und barrierefrei.
Stand: 30.07.2026

