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Plenarsitzung

Direkte Demokratie

Bei den alle fünf Jahre stattfindenden Landtagswahlen entscheiden die Bürgerinnen und Bürger über die Zusammensetzung des Parlaments. Die gewählten Abgeordneten sind dann für die Erarbeitung und Verabschiedung von Gesetzen verantwortlich, sie agieren im Sinne des Volkes, das seine direkte Mitwirkung an Stellvertreter übertragen hat.

Die Landesverfassung gewährt den Sachsen-Anhaltern aber verschiedene Möglichkeiten, bestimmte Sachfragen an sich ziehen und unmittelbar selbst entscheiden oder den Landtag zwingen zu können, über ein landespolitisches Problem zu debattieren. Diese heißen Volksbegehren, Volksentscheid und Volksinitiative.

So funktioniert direkte Demokratie in Sachsen-Anhalt. Grafik: Landtag

Volksbegehren

Im politischen Alltag werden Gesetzentwürfe normalerweise von der Landesregierung oder den Fraktionen in den Landtag eingebracht. Durch das sogenannte Volksbegehren hat aber auch das Volk die Möglichkeit, die Gesetzesinitiative zu ergreifen. Ein Volksbegehren kann darauf ausgerichtet sein, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben – dafür muss ein ausformulierter und mit einer Begründung versehener Gesetzentwurf vorgelegt werden.

Zunächst muss dieser Gesetzentwurf mit einem Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens der Landesregierung vorgelegt werden. Dieser Antrag muss die Unterstützung von 6 000 Bürgern (per Unterschrift) beinhalten. Wurde die rechtliche Zulässigkeit des Volksbegehrens festgestellt, muss es von mindestens sieben Prozent der Wahlberechtigten unterstützt werden.

Behandelt wird der Gesetzentwurf dann in zwei Beratungen des Landtags. Die Vertrauenspersonen sind dabei in den beratenden Ausschüssen und im Landtag anzuhören. Übrigens: Um das Budgetrecht des Landtags zu wahren, schreibt die Landesverfassung vor, dass Haushaltsgesetze, Abgabengesetze und Besoldungsregeln nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein dürfen.

Volksentscheid

Wenn per Volksbegehren ein Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht worden ist, dieser aber nicht innerhalb von vier Monaten unverändert vom Landtag angenommen wird, kommt es zum Volksentscheid. Das Volk kann sich also über das Votum des Landtags hinwegsetzen. Haben mindestens 25 Prozent aller Wahlberechtigten mit Ja gestimmt, ist der Gesetzentwurf angenommen. Indem mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten für den Entwurf gestimmt hat, zeichnet sich eine Mindestakzeptanz für das Gesetz im Volk ab.

Entschieden wird beim Volksentscheid meist nicht nur über den Gesetzentwurf aus dem Volksbegehren, sondern parallel über einen Alternativentwurf, den der Landtag vorgelegt hat. In diesem Fall ist der Gesetzentwurf angenommen, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.

Volksinitiative

Während ein zugelassenes Volksbegehren zwangsläufig in einer Gesetzesabstimmung mündet, können die Bürgerinnen und Bürger aber auch durch eine sogenannte Volksinitiative Themen benennen oder einen Gesetzentwurf vorlegen, mit denen sich der Landtag befassen soll. Volksinitiativen müssen durch mindestens 30 000 Wahlberechtigte per Unterschrift unterstützt werden.

Am 13. September 2017 übergaben Vertrauensleute der Volksinitiative „Den Mangel beenden! – Unseren Kindern Zukunft geben!“ der damaligen Landtagspräsidentin Gabriele Brakebusch (3.v.l.) ihre Unterschriftenlisten: Thekla Mayerhofer, Sören Messerschmidt, Antje Thielebein, Thomas Jäger und Eva Gerth (v.l.n.r.). Foto: Stefan Müller

Den Vertrauenspersonen einer Volksinitiative wird Rederecht während der Landtagssitzung und in den fachlich zuständigen, vom Landtag bestimmten Ausschüssen eingeräumt. Wird die Unterschriftenzahl von 30 000 nicht erreicht, wird die Volksinitiative wie eine Sammelpetition behandelt und in den Petitionsausschuss überwiesen. Unterstützen mindestens 4 000 Menschen die Volksinitiative mit ihrer Unterschrift, haben deren Vertrauensleute das Recht auf Anhörung im Petitionsausschuss.