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Plenarsitzung

Lexikon

In diesem Nachschlagewerk werden die wichtigsten parlamentarischen Begriffe erklärt. Weiterführende Informationen finden sich auf den jeweiligen Seiten des Internetauftrittes. Die Fachliteratur der Bibliothek des Landtages ermöglicht weitere Recherchen.

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Vereinbarte Debatte

Auf der Grundlage einer interfraktionellen Verständigung führt der Landtag eine Vereinbarte Debatte durch. Die Reihenfolge der Redner folgt der Größe der Fraktionen. Die Redezeit je Fraktion beträgt zehn Minuten. Die Redezeit der Landesregierung soll zehn Minuten nicht überschreiten.

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Vertrauensfrage

Der Ministerpräsident kann einen Antrag an den Landtag richten, ihm das Vertrauen auszusprechen. Sollte der Vertrauensantrag keine Mehrheit im Parlament finden, kann der Landtagspräsident auf Antrag des Ministerpräsidenten die Wahlperiode vorzeitig für beendet erklären.

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Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid

Die einfachste Form direkter Demokratie ist die Volksinitiative nach Art. 80 der Landesverfassung (LV). Durch dieses Mittel kann ein bestimmtes, für Sachsen-Anhalt relevantes politisches Thema in den Landtag eingebracht werden. Dabei kann es sich auch um einen Gesetzentwurf handeln. Um eine Volksinitiative einzuleiten, werden 30 000 Unterschriften von wahlberechtigten Sachsen-Anhaltern benötigt. Wird diese Zahl erreicht, muss sich der Landtag mit diesem Thema befassen. Ein Anspruch auf eine Abstimmung oder eine besondere Behandlung des Themas besteht nicht, allerdings haben die Vertreter der Initiative das Recht, angehört zu werden. Erreicht eine Volksinitiative nicht die nötige Anzahl von Unterstützern, wird sie als Sammelpetition in den Petitionsausschuss überwiesen.

Ein weiter gehender Schritt ist das Volksbegehren (Art. 81 LV). Es kann darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dazu ist es nötig, dass mindestens neun Prozent aller wahlberechtigten Sachsen-Anhalter das Volksbegehren unterstützen. Diesem muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Haushaltsgesetze, Abgabengesetze sowie Besoldungsregelungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Treffen diese Voraussetzungen zu, so muss das Parlament innerhalb von vier Monaten über den Entwurf entscheiden.

Wird der Gesetzentwurf nicht unverändert angenommen, findet ein Volksentscheid – also das Abstimmen der Bevölkerung für oder gegen den Gesetzentwurf – statt. Stimmt die Mehrheit, mindestens jedoch ein Viertel der Wahlberechtigten zu, ist der Gesetzentwurf durch Volksentscheid angenommen.

In Sachsen-Anhalt wurde zuletzt über das Volksbegehren „Für ein kinder- und jugendfreundliches Sachsen-Anhalt“ am 23. Januar 2005 ein Volksentscheid durchgeführt, welchem mehrheitlich zugestimmt wurde. Jedoch scheiterte die Volksabstimmung, weil weniger als 25 Prozent der Wahlberechtigten mit „Ja“ stimmten.

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Vorlage

Vorlagen sind Beratungsgegenstände des Landtags. Man unterscheidet in selbstständige und unselbstständige Vorlagen. Selbstständige Vorlagen können eigene Verhandlungsgegenstände des Landtags (unter anderem Gesetzentwürfe, Wahlvorschläge) sein, unselbstständige Vorlagen sind Teile oder Ergänzungen von selbstständigen Vorlagen (Änderungs-, Entschließungs- und Alternativanträge sowie Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse).