Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid
Die einfachste Form direkter Demokratie ist die Volksinitiative nach Art. 80 der Landesverfassung (LV). Durch dieses Mittel kann ein bestimmtes, für Sachsen-Anhalt relevantes politisches Thema in den Landtag eingebracht werden. Dabei kann es sich auch um einen Gesetzentwurf handeln. Um eine Volksinitiative einzuleiten, werden 30 000 Unterschriften von wahlberechtigten Sachsen-Anhaltern benötigt. Wird diese Zahl erreicht, muss sich der Landtag mit diesem Thema befassen. Ein Anspruch auf eine Abstimmung oder eine besondere Behandlung des Themas besteht nicht, allerdings haben die Vertreter der Initiative das Recht, angehört zu werden. Erreicht eine Volksinitiative nicht die nötige Anzahl von Unterstützern, wird sie als Sammelpetition in den Petitionsausschuss überwiesen.
Ein weiter gehender Schritt ist das Volksbegehren (Art. 81 LV). Es kann darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dazu ist es nötig, dass mindestens neun Prozent aller wahlberechtigten Sachsen-Anhalter das Volksbegehren unterstützen. Diesem muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Haushaltsgesetze, Abgabengesetze sowie Besoldungsregelungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Treffen diese Voraussetzungen zu, so muss das Parlament innerhalb von vier Monaten über den Entwurf entscheiden.
Wird der Gesetzentwurf nicht unverändert angenommen, findet ein Volksentscheid – also das Abstimmen der Bevölkerung für oder gegen den Gesetzentwurf – statt. Stimmt die Mehrheit, mindestens jedoch ein Viertel der Wahlberechtigten zu, ist der Gesetzentwurf durch Volksentscheid angenommen.
In Sachsen-Anhalt wurde zuletzt über das Volksbegehren „Für ein kinder- und jugendfreundliches Sachsen-Anhalt“ am 23. Januar 2005 ein Volksentscheid durchgeführt, welchem mehrheitlich zugestimmt wurde. Jedoch scheiterte die Volksabstimmung, weil weniger als 25 Prozent der Wahlberechtigten mit „Ja“ stimmten.