Immunität
Als Immunität bezeichnet man den Schutz eines politischen Amtsträgers vor Strafverfolgung aufgrund seines Amtes. Sie dient zweierlei Zwecken, zum einen dem Schutz vor erfundenen Anklagen und willkürlichen Festnahmen, zum anderen der Garantie der freien Meinungsäußerung der Abgeordneten. Die Regelung zur Immunität entstand mit dem Grundgesetz aus den Erfahrungen der Weimarer Republik. Sie ist Ausdruck der Gewaltenteilung und schützt die gesetzgebende Gewalt vor der ausführenden Gewalt. Abgeordnete können somit nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn der Landtag zustimmt oder Abgeordnete bei der Begehung der Tat oder am folgenden Tag festgenommen werden.
Der Landtag legt in seiner Geschäftsordnung Bestimmungen fest, wie und für welche Fälle die Immunität der Abgeordneten gilt beziehungsweise eingeschränkt wird.