Gewaltenteilung
Seit der klassischen Gewaltenteilungslehre, die vor allem auf den englischen Philosophen John Locke (1632–1704) und den französischen Schriftsteller und Staatsphilosophen Charles de Montesquieu (1689–1755) zurückgeht, wird unter Gewaltenteilung die Aufteilung der staatlichen Gewalt in mehrere (Teil-)Gewalten verstanden, die sich gegenseitig kontrollieren und beschränken sowie von verschiedenen Personen ausgeübt werden. Dabei wird zwischen Legislative (gesetzgebende Gewalt), Exekutive (ausführende Gewalt) und Judikative (rechtsprechende Gewalt) unterschieden. Die Gewaltenteilung wird in den Art. 1 Abs. 3 und 20 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie im Art. 2 Abs. 2 und 3 der Landesverfassung für das Land Sachsen-Anhalt festgeschrieben.