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Plenarsitzung

Lexikon

In diesem Nachschlagewerk werden die wichtigsten parlamentarischen Begriffe erklärt. Weiterführende Informationen finden sich auf den jeweiligen Seiten des Internetauftrittes. Die Fachliteratur der Bibliothek des Landtages ermöglicht weitere Recherchen.

S

Sozialstaat

Der Begriff Sozialstaat bezeichnet die Bestrebung des Gemeinwesens, soziale Unterschiede zwischen seinen Mitgliedern bis zu einem gewissen Grad auszugleichen. Er ist in Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes als Staatsprinzip festgeschrieben. Er soll die Teilhabe aller an den gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen gewährleisten. Der Begriff Sozialstaat wird häufig in „sozialer Rechtsstaat“ erweitert. Dem Staat kommt hierbei nach herrschender Meinung die Aufgabe zu, die Lebensbedingungen der Bevölkerung in (prinzipiell) allen Bereichen unter den Gesichtspunkten von sozialer Gerechtigkeit und des Gemeinwohls zu gestalten.

Problematisch ist es, den Begriff „sozial“ zu definieren. Dieser ist einem ständigen Wandel unterworfen und deshalb vom Grundgesetz selbst nicht definiert. Dem Gesetzgeber obliegt die Ausgestaltung dieses Begriffs durch gesetzliche Regelungen (wie zum Beispiel im Sozialgesetzbuch). Im Zweifel entscheidet die Rechtsprechung über Auslegungsfragen.