Stefan Ruland (CDU):
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Werte Kolleginnen und Kollegen! Man könnte sagen: Es wurde alles schon gesagt, nur noch nicht von mir. Weil ich nicht alles wiederholen möchte, was hier schon gesagt wurde, möchte ich einfach einmal auf meine Vorredner eingehen, darauf, was hier zu dem Thema Besoldungsrechtsänderung gesagt wurde.
Herr Kohl hat es angesprochen: Das Abstandsgebot bei der Alimentierung leitet sich aus Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes ab. Das ist etwas, das man über einen längeren Zeitraum hinweg betrachten muss. Das Verfassungsgericht hat gesagt, ein Fünfjahreszeitraum ist zu betrachten. Schauen wir in die nahe Vergangenheit, dann wissen wir, dass wir bereits einmal einen Pauschalbetrag von 200 € für alle Besoldungsgruppen, nämlich zum 1. November 2024, ins System gebracht haben. Der Abstand zwischen den zu betrachtenden Besoldungsgruppen soll innerhalb eines Fünfjahreszeitraums nicht mehr als im Umfang von 10 % zusammenschmelzen. Man könnte jetzt einen Taschenrechner nehmen und einmal in die Besoldungstabellen hineinschauen, um festzustellen, wie das wirkt: Damit ist man schon an der Grenze dessen angelangt, was aktuell gegenüber dem Land Berlin als verfassungsrechtlicher Anspruch geltend gemacht wurde. Daher ist die Überlegung der Landesregierung, eine weitere Übertragung eines Sockelbetrages nicht durchzuführen, um verfassungsrechtlich konforme Gesetze zu machen, gar nicht die Falscheste.
Holt uns das ein, Herr Schmidt? - Nein, das holt uns nicht ein, weil es das Abstandsgebot gibt. Das ist zu beachten. Die Alternative wäre die Übertragung des Sockelbetrages in eine lineare Tabellenanpassung. Wer das einfach einmal ausrechnet - ich habe das getan , der landet bei 3,648 % linearer Tabellenentgeltsteigerung, und zwar beginnend in A 5, Erfahrungsstufe 1, bis hin zu allen B-Besoldungsgruppen und auch zu der R-Besoldung. Wir wissen, dass auch das am oberen Ende der Besoldungsstufen netto und brutto viel mehr ausmacht als am unteren Ende, nur um einen Sockelbetrag zu übertragen.
Zeitnah und inhaltsgleich: Das ist für mich ein Thema, bei dem man zukünftig, wenn man Koalitionsverträge schließt, ein ganz kleines bisschen genauer hinschauen muss. Denn zwischen dem Tarifvertragsrecht, das eindeutig ein bilaterales Vertragsrecht zwischen zwei Vertragspartnern ist, und dem gesetzlichen Anspruch auf Mindestalimentierung und Besoldungsabstände nach dem Grundgesetz liegen Welten. Wenn sich Tarifpartner auf tolle Sachen einigen und man sich vorher überlegt hat, dass man das inhaltsgleich auch immer in die Besoldung übernehmen möchte, dann entstehen solche prekären Situationen, wie wir sie selbst produziert haben: dass man nämlich an den Rand dessen kommt, was man verfassungsrechtlich vertreten kann.
Ich freue mich, dass wir im Ausschuss darüber sprechen werden. Andere Bundesländer hatten schon kreative Ideen, haben in die Tarifeinigung hineingeschaut und gesehen: Wenn man die Zulagen für Arbeiter und die Besitzstandsregelung in einen Übergangstarifvertrag nimmt, dann ist die Nettoanpassung im Jahr 2026 etwas höher. Ich muss Ihnen sagen, das ist fast eine Scheindebatte. Die Sachsen machen 2,82 %. Das bewegt sich in den untersten Besoldungsgruppen im Centbereich, in den höheren Besoldungsgruppen im niedrigen zweistelligen Bereich.
Wir müssen vernünftig entscheiden. Wir müssen die Haushaltslage des Landes und die verfassungsmäßigen Gebote berücksichtigen. Auch ich beantrage die Überweisung des Gesetzentwurfes in den Finanzausschuss. - Danke.

