Christian Hecht (AfD):
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf will die Landesregierung die strafrechtsbezogene Unterbringung in Sachsen-Anhalt neu ordnen. Dass eine Überarbeitung notwendig ist, bestreitet niemand, auch wenn dieser Gesetzentwurf sehr spät eingebracht wird, was bei einem derart sensiblen und grundrechtsrelevanten Regelungsbereich bedauerlich ist; denn ein solches Gesetz verlangt eine gründliche und sachlich vertiefte Beratung, und zwar nicht nur im Rechtsausschuss, sondern auch im Sozial- und Gesundheitsausschuss.
In der Sache ist der Entwurf nach unserer vorläufigen Bewertung im Grundsatz tragfähig. Die Landesregierung reagiert damit auf die wir haben es eben gehört höchstrichterliche Rechtsprechung der vergangenen Jahre und schafft mit dem Gesetz in vielen Bereichen mehr Normenklarheit, mehr Rechtssicherheit und eine präzisere gesetzliche Grundlage für zum Teil erhebliche Grundrechtseingriffe. Positiv hervorzuheben ist insbesondere, dass der Schutz der Allgemeinheit ausdrücklich als Zweck der Unterbringung benannt wird. Ebenso ist es richtig, dass bei schwerwiegenden Anlasstaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung über weitergehende Lockerungen ohne Aufsicht nicht allein von der Einrichtung entschieden werden darf, sondern dass diese der Einwilligung der Vollstreckungsbehörde bedürfen. Das ist in der Tat ein wichtiger Sicherheitsanker.
Zu begrüßen ist auch, dass grundrechtseinschränkende Maßnahmen durch Beschäftigte beliehener privater Träger nur dann zulässig sein sollen, wenn diese über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen und förmlich zu Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt worden sind. Das ist richtig, weil es bei Eingriffen in dieser Intensität keinen Unterschied im rechtsstaatlichen Standard zwischen staatlichen und privaten Trägern geben darf. Gleichwohl wird im Ausschuss noch zu prüfen sein, ob die Anforderungen an Qualifikation, Nachweis und Kontrolle hinreichend konkret ausgestaltet worden sind.
Zweifel erscheinen angebracht bei der Behauptung der Landesregierung, dass negative Auswirkungen auf den Landeshaushalt nicht zu erwarten seien und sich durch kürzere Unterbringungsdauern sogar Einsparungen ergeben könnten oder können sollen. Die Landesregierung formuliert im Entwurf schließlich höhere Anforderungen an Therapie, Dokumentation, Prüfung, Wiedereingliederung und Nachsorge. Wer aber höhere Standards gesetzlich festschreibt, der muss auch offen kommunizieren, mit welchen Kosten tatsächlich zu rechnen ist.
Wir schlagen vor, den Gesetzentwurf sowohl an den Rechtsausschuss als auch an den Sozialausschuss zu überweisen. - Damit bedanke ich mich ganz herzlich.

