Franziska Weidinger (Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz):
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zum Verständnis der gegenwärtig geltenden Rechtslage möchte ich eingangs ausführen, dass der zuständige Ermittlungsrichter in dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten des fürchterlichen Anschlags auf dem Magdeburger Weihnachtsmarkt angeordnet hat, dass der Schrift- und Paketverkehr des Beschuldigten während der Untersuchungshaft zu überwachen ist.
Als Maßstab dieser Überwachung der Post sind insbesondere Sinn und Zweck der andauernden Untersuchungshaft des Beschuldigten zu berücksichtigen. Diese dient grundsätzlich der Sicherung des Strafverfahrens. Danach kann die vom Beschuldigten ausgehende Post nur dann angehalten und nicht an den Adressaten weitergeleitet werden, wenn durch die Versendung etwa die Besorgnis einer Fluchtgefahr des Beschuldigten oder eine Verdunklung von Tat oder Täterschaft besteht.
Dabei ist es geltendes Recht, dass ein Untersuchungsgefangener der Tatbegehung zwar dringend verdächtig ist, im Sinne des Gesetzes allerdings so lange unbedingt als unschuldig zu gelten hat, bis seine Schuld in einem rechtsstaatlichen Verfahren bestandskräftig nachgewiesen ist.
Die Achtung dieser Prinzipien gebietet es zwingend, die mit dem Vollzug der Untersuchungshaft einhergehenden Einschränkungen von Grundrechten auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
In diese Grundrechte darf nach den Vorschriften der Strafprozessordnung bislang in verfassungsgemäßer Weise nun dann eingegriffen werden, soweit es zu Zwecken der Sicherung des Strafverfahrens unbedingt erforderlich ist. Deshalb darf die ein- und ausgehende Post generell von Untersuchungsgefangenen im Vollzug einer entsprechenden richterlichen Anordnung darauf durchgesehen werden, ob etwa in sogenannter Verdunkelungsabsicht versucht werden soll, manipulativ auf Zeugen einzuwirken.
Darüber hinaus besteht für die Leitung der Justizvollzugseinrichtungen auf Grundlage des § 39 des Ersten Buches des Justizvollzugsgesetzbuches in Sachsen-Anhalt die Möglichkeit, auch aus Gründen des Opferschutzes einen Schriftwechsel des Gefangenen mit bestimmten Personen
(Zustimmung bei der FDP)
zu untersagen. Wegen der damit einhergehenden Grundrechtseinschränkung kann aber auch von dieser Möglichkeit nur nach sorgfältiger Prüfung Gebrauch gemacht werden. Hierfür müssen für die Anstalten des Landes Sachsen-Anhalt konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sein, die die Befürchtung im Rahmen der Untersuchungshaft zulassen, dass der Kontakt mit dem Gefangenen einen schädlichen Einfluss auf sie hat. Die Anstalten brauchen die entsprechenden Informationen.
Darüber hinaus stellt sich diesbezüglich die Gesetzeslandschaft in den einzelnen Bundesländern uneinheitlich dar. Eine dem Regelungsgehalt des hiesigen § 39 Nr. 3 des Justizvollzugsgesetzbuches vergleichbare Regelung sieht bspw. die landesspezifische Regelung in Berlin nicht vor,
(Guido Kosmehl, FDP: Ja!)
sodass zum Zwecke einer einheitlichen Handhabe eine Verordnung in der Strafprozessordnung als Bundesgesetz aus unserer Sicht sachdienlich ist.
Die Strafprozessordnung als bundeseinheitlich geltendes Recht greift die Opferschutzrechte in diesem Zusammenhang bisher nicht konkret auf. Und hier gilt es, anzusetzen; denn nur so ist es möglich, Retraumatisierungen, Einschüchterungen und das Aufleben von Zweifeln und Ängsten bei Opfern im laufenden Ermittlungsverfahren durch Kontaktaufnahme von Beschuldigten generell zu verhindern. Nicht zur Debatte stehen darf nämlich, dass schon die Phase der Prozessvorbereitung gerade auch für die Opfer einer Straftat eine emotional sehr herausfordernde Zeit darstellt, auf die der Rechtsstaat mit Fürsorge und Stabilität antworten muss.
Ein gesetzlicher Änderungsbedarf könnte bezüglich der Vorschriften, welche sich zeitlich gesehen mit Maßnahmen vor der eben genannten Briefkontrolle durch die Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht befassen, bestehen. Dabei ist bspw. an eine Änderung des § 68 der Strafprozessordnung zu denken. Diese Vorschrift befasst sich unter anderem mit dem Schutz von Zeugen im Zusammenhang mit Angaben personenbezogener Daten innerhalb von Vernehmungen.
Hier könnte eine Erweiterung des Schutzes der Zeugen auch für die Herausgabe der personenbezogenen Daten aus der Ermittlungsakte heraus erfolgen. Diesen Änderungsbedarf hat auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereits erkannt und befasst sich mit einer entsprechenden Änderung.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die bundesgesetzlichen Regelungen in der Strafprozessordnung bezüglich der Beschränkungen für den Beschuldigten für den Schrift- und Paketverkehr während der Untersuchungshaft im Hinblick auf den Opferschutz zu ändern. Ein solcher Vorschlag zur Änderung wird von meinem Haus für die Sitzung des Strafrechtsausschusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister im September 2025 bereits geprüft und vorbereitet und soll später auch bei der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 7. November 2025 angemeldet werden.
Das Ziel ist insoweit die Schaffung einer neuen bundeseinheitlichen Regelung, welche dann explizit die Kontaktaufnahme zu Verletzten der Tat aus der Untersuchungshaft heraus regelt. Dabei soll der geltende Grundsatz der Untersuchungshaft, das Strafverfahren zu sichern, nicht unterlaufen werden. Jedoch soll dabei auch und gerade der Schutz der Opfer vor dem Beschuldigten in den Vordergrund gerückt werden.
(Zustimmung bei der FDP)
Den Interessen aller Opfer kann so entsprochen werden. Dieses Anliegen unterstützen auch der Bundesopferbeauftragte und die Opferbeauftragte des Landes Sachsen-Anhalt. - Vielen Dank.

