Положение о конфиденциальности
Plenarsitzung

Transkript

Franziska Weidinger (Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz):

Sehr geehrte Frau Präsidentin, das will ich gern tun. - Meine sehr geehrten Damen und Herren! Jede und jeder von uns kann plötzlich Zeugin oder Zeuge einer Straftat werden und sich dadurch unverhofft als Mittelpunkt innerhalb eines Ermittlungs- und Strafverfahrens wiederfinden. Bereits der erste Kontakt mit den Ermittlungsbehörden kann zur spürbaren emotionalen Herausforderung werden, da dieser regelmäßig auch mit dem Umstand einhergeht, die eigenen Personalien preiszugeben. Damit verbunden sind oftmals Ängste, Sorgen und die Frage, wie mit diesen sensiblen Daten umgegangen wird.

Dass der Angeklagte des Anschlages auf den Magdeburger Weihnachtsmarkt die Möglichkeit genutzt hat, aus der Untersuchungshaft heraus Kontakt mit Opfern aufzunehmen, hat uns deutlich vor Augen geführt, dass das derzeit geltende Recht die Opfer und deren personenbezogene Daten nicht ausreichend schützt. Mein Haus hat deshalb verschiedene Möglichkeiten verfolgt, einen Vorstoß für eine Gesetzesänderung zugunsten von Zeugen und Betroffenen herbeizuführen.

So hat Sachsen-Anhalt hinsichtlich einer Änderung des § 68 StPO die Initiative ergriffen und einen Beschlussvorschlag für die Justizministerkonferenz im Herbst des vergangenen Jahres erarbeitet und zur dortigen Beratung angemeldet. Im Mittelpunkt stand dabei der bessere Schutz persönlicher Daten von Zeugen im Strafverfahren, um Kontaktaufnahmen durch den Täter mit Opfern von Straftaten künftig zu verhindern. Auf der Grundlage unseres Beschlussvorschlages haben die Justizministerinnen und Justizminister unter anderem diese personenbezogenen Daten eines Zeugen als besonders schutzwürdig erachtet.

Solche Reformüberlegungen haben auf Bundesebene auch bereits stattgefunden. Im vergangenen Jahr wurde eine mit verschiedenen Expertinnen und Experten besetzte StPO-Reformkommission gegründet, an der auch Sachsen-Anhalt teilnimmt. Aus den jüngst übermittelten Zwischenberichten der Arbeitsgruppen ergibt sich die konkrete Bestrebung zur Änderung dieser Vorschrift mit dem Ziel, personenbezogene Daten von Beteiligten deutlich besser zu schützen, um bspw. unerwünschte Kontaktaufnahmen mit Zeugen und Opfern sicher zu verhindern.

Auch der in der vorliegenden Beschlussempfehlung aufgeführten weiteren Prüfbitte bezüglich etwaiger Präzisierungserfordernisse bei landesgesetzlichen vollzuglichen Regelungen hinsichtlich der Untersagungsbefugnis für Schriftwechsel an Opfer wird sich mein Haus umfassend annehmen. Als Rechtsgrundlage ist § 39 Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch des Landes heranzuziehen, der die Voraussetzungen, unter denen der Anstaltsleiter den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen kann, regelt.

Die landesgesetzlichen Untersagungsvoraussetzungen sind weit gefasst, indem bereits die Befürchtung eines schädlichen Einflusses genügt, um den Schriftwechsel untersagen zu können. Um von dieser Regelung sachgerecht Gebrauch machen zu können, ist es entscheidend, dass die Ermittlungsbehörde unverzüglich entsprechende Informationen über die Opfereigenschaft an die jeweiligen Justizvollzugseinrichtungen übermittelt.

Um die informatorischen Abläufe in der Praxis weiter zu optimieren, werden die zuständigen Fachabteilungen meines Hauses diesbezüglich mit der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Staatsanwaltschaften in Austausch treten. Es soll ein praktisches Vorgehen gewählt werden, das den Interessen der Geschädigten umfassend Rechnung trägt.

Die landesgesetzliche Regelungsgrundlage bezüglich der Voraussetzung der Anordnung zur Untersagung von Schriftwechseln ist in den einzelnen Ländern jedoch unterschiedlich und bedarf daher grundsätzlich einer gemeinsamen Erörterung. Mein Haus prüft gegenwärtig, die Angelegenheit in die Unterausschüsse der Justizministerkonferenz, also in den Strafrechts- und in den Strafvollzugsausschuss einzubringen und so einen länderübergreifenden Austausch zu initiieren.

Ich danke Ihnen für Ihre Unterstützung zu diesem wichtigen Anliegen der Betroffenen und für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU und bei der SPD - Zustimmung von Guido Kosmehl, FDP)


Vizepräsidentin Anne-Marie Keding:

Frau Ministerin Weidinger, es gibt eine Frage von Frau Quade. - Frau Quade, bitte schön.


Henriette Quade (fraktionslos):

Vielen Dank. - Frau Ministerin, wie Sie wissen, gehöre ich dem Rechtsausschuss nicht mehr an und konnte deswegen diesbezügliche Fragen nicht dort stellen. Ich stelle sie deswegen hier.

Ich bin froh, dass Sie den § 39 des Justizvollzugsgesetzbuches Sachsen-Anhalt angesprochen haben; denn dieser hätte es der Anstaltsleitung ja ermöglicht,

(Zustimmung von Guido Kosmehl, FDP - Eva von Angern, Die Linke: Ja!)

die Kontaktaufnahme des Attentäters von Magdeburg mit den Opfern zu unterbinden. Genauso hätten im Übrigen die Anwältinnen und Anwälte die Möglichkeit gehabt, die Schwärzung der Namen zu beantragen. Ich kann ehrlich gesagt nicht nachvollziehen, warum das nicht passiert ist, aber das ist eine andere Frage.

Sie haben jetzt angesprochen, dass es, um den § 39 nutzen zu können, erforderlich ist, dass der Anstaltsleitung die Namen der Opfer bekannt sind. Verstehe ich Sie richtig, dass sie nicht bekannt waren und das der Grund ist, warum die Anstaltsleitung die Kontaktaufnahme des Attentäters von Magdeburg mit den Opfern nicht unterbunden hat? Oder was war der Grund dafür, dass die bereits bestehende Möglichkeit des effektiven Opferschutzes nicht genutzt wurde?


Vizepräsidentin Anne-Marie Keding:

Frau Ministerin.


Franziska Weidinger (Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz):

Der Hintergrund war, wie mir mitgeteilt worden ist, dass der Gefangene sich in einem anderen Bundesland in Haft befand, wo eine andere landesgesetzliche Regelung galt

(Guido Kosmehl, FDP: Mit selben Inhalten wie in Sachsen-Anhalt!)

und nicht unsere.


Vizepräsidentin Anne-Marie Keding:

Frau Quade.


Henriette Quade (fraktionslos):

Dazu eine Nachfrage. - Ja, das ist mir auch bekannt, aber nach meinen Erkenntnissen ist die Vollzugsordnung selbst gleichlautend wie in Sachsen-Anhalt. Hätte es insoweit also nicht die Möglichkeit für die dortige Anstaltsleitung gegeben, das zu unterbinden?


Vizepräsidentin Anne-Marie Keding:

Frau Ministerin.


Franziska Weidinger (Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz):

Diese Frage kann ich Ihnen nicht beantworten. Ich kann für meinen Zuständigkeitsbereich antworten. Genau deswegen möchten wir mit den Ländern in Kontakt treten und erörtern, wie wir so etwas zukünftig harmonisieren.