Tagesordnungspunkt 19
Erste Beratung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Dolmetschergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und anderer Vorschriften
Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/6634
Es spricht ebenfalls Frau Zieschang, diesmal allerdings in Vertretung für Frau Weidinger. - Frau Zieschang, Sie haben das Wort.
Dr. Tamara Zieschang (Ministerin für Inneres und Sport):
Herzlichen Dank, Herr Präsident. - Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen landesrechtliche Vorschriften zur Sprachübertragung angepasst werden. Anlass für die Gesetzesänderung ist das auf der Bundesebene in Kraft getretene Gerichtsdolmetschergesetz, welches die allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher regelt.
Ziel dieses Gerichtsdolmetschergesetzes ist, die in den Ländern unterschiedlich ausgestalteten Standards für die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern zu vereinheitlichen. Für das Land Sachsen-Anhalt besteht nunmehr keine Gesetzgebungskompetenz, soweit das Bundesrecht die Sprachübertragung von gerichtlichen Dolmetschern regelt. Das Land bleibt aber weiterhin dafür zuständig, die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern für behördliche und notarielle Zwecke sowie für die allgemeine Ermächtigung von Übersetzern zu regeln. Die damit verbundenen landesrechtlichen Regelungen weichen derzeit inhaltlich von den für die Gerichtsdolmetscher geltenden bundesrechtlichen Regelungen ab. Daher besteht Anpassungsbedarf.
Ziel der Ihnen vorliegenden Neufassung des Dolmetschergesetzes ist, die landesrechtlichen Regelungen mit dem Bundesrecht zu vereinheitlichen und für einen einheitlichen Qualitätsstandard zu sorgen.
Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus eine Anpassung des Nachbarschaftsgesetzes zur Duldung von nachträglichen Wärmeschutzüberbauten vor. Anlass ist das im Rahmen des jüngsten Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung der Bauordnung aus der Praxis vorgebrachte Bedürfnis für eine derartige Regelung. Viele Eigentümer möchten ihre Gebäude energetisch sanieren, um Heizkosten zu sparen. Doch wenn die Außenwand an der Grundstücksgrenze steht, scheitern solche Maßnahmen oft an rechtlichen Unsicherheiten.
Mit der neuen Regelung sollen klare und faire Regeln geschaffen werden. Künftig müssen Nachbarn Wärmedämmungen, die bis zu 50 cm auf ihr Grundstück ragen, dulden, wenn ihre eigenen Rechte nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Die betroffenen Nachbarn erhalten einen angemessenen finanziellen Ausgleich. Zudem bleibt ihr Recht auf Beseitigung der Dämmung gewahrt, falls eigene Bauvorhaben behindert werden. Eine Anzeigepflicht sorgt für Transparenz und gibt allen Beteiligten Planungssicherheit.
Ich bitte um eine Überweisung in die zuständigen Ausschüsse.
Vizepräsident Wulf Gallert:
Herr Räuscher hat sich gemeldet und will Frau Ministerin eine Frage stellen.- Dann machen Sie mal, Herr Räuscher.
Alexander Räuscher (CDU):
Ich habe eine Frage. Haben Sie gesagt, dass bei Dämmungen 50 cm überstehend in das Nachbargebiet ragen dürfen oder war das ein Versprecher? Habe ich mich verhört?
Dr. Tamara Zieschang (Ministerin für Inneres und Sport):
Es sind 25 cm.
Alexander Räuscher (CDU):
Entschuldigung, ich habe „50 cm“ gehört. - Vielen Dank.
Dr. Tamara Zieschang (Ministerin für Inneres und Sport):
Nein, es sind 25 cm.
Vizepräsident Wulf Gallert:
Jetzt hat Herr Kosmehl das Wort. - Bitte.
Guido Kosmehl (FDP):
Herr Präsident! Ich beantrage namens der Koalitionsfraktionen, den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung in den Rechtsausschuss und zur Mitberatung in den UWE zu überweisen.
Vizepräsident Wulf Gallert:
Gibt es dazu alternative Vorstellungen? - Das ist offensichtlich nicht der Fall. Dann stimmen wir darüber ab.

