Sven Schulze (Minister für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten):
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ist durchaus ein sehr wichtiges Thema, über das wir hier reden. Lassen Sie mich zu Beginn feststellen, dass der Tierschutz für uns als gesamte Landesregierung, aber für mich als zuständiger Landwirtschaftsminister einen sehr hohen Stellenwert hat und dass mein Handeln als Minister darauf ausgerichtet ist, eine Tierhaltung zu fordern und zu fördern, die sich an den Bedürfnissen der Tiere ausrichtet, gleichzeitig aber den Tierhaltern und den Tierhalterinnen eine sichere Perspektive bietet.
In dem vorliegenden Antrag der Kollegen der GRÜNEN wird die Landesregierung aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die Standards der tierschutzrechtlichen Kontrollen um eine effiziente Prüfroutine ergänzt werden. Das ist gerade erläutert worden. So soll das Kriterium Schmerzen konkret berücksichtigt werden. Frau Frederking hat es gerade vorgetragen.
Es ist aber festzustellen, dass die geforderte Ergänzung entgegen der Auffassung des Antragstellers bereits Bestandteil der amtlichen Überwachung ist, das ist schon bewertet worden. Es gilt das Verbot gemäß § 1 Abs. 2 Tierschutzgesetz, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf.
Die Erfassung von Schmerzen allein ist also zu kurz gedacht, denn für sich genommen ist die Feststellung von Schmerzen als Indikator zum Schutz des Lebens und des Wohlbefindens von Tieren nicht ausreichend. Als natürlicher Schutzmechanismus sind gerade bei Nutztieren Schmerzanzeichen oft subtil und individuell unterschiedlich ausgeprägt. Deshalb sind gute Fachkenntnisse des Normalzustandes erforderlich.
Leiden hingegen ist ein weiter gefasster Begriff, der sowohl körperliche als auch psychische Belastungen umfasst. Unter anderem können Bewegungseinschränkungen, das Auftreten von Verhaltensstörungen, mangelnde Hygiene oder schlechte Stallklimabedingungen sowie Angst und Stress bereits zu Leiden führen. Hier kann aufgrund des Tierschutzgesetzes ein Handeln der Behörden zum Schutz des Wohnbefindens von Tieren bereits erforderlich werden, wenn noch keine Schmerzen bei Tieren feststellbar sind.
Die Anforderungen an die Haltung in geeigneten Haltungseinrichtungen und an die Überwachung, Fütterung und Pflege sind immer im Kontext zu betrachten. Dafür steht den Überwachungsbehörden das Handbuch „Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen“ der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz zur Verfügung.
In Sachsen-Anhalt erfolgen die tierschutzrechtlichen Kontrollen in Nutztierhaltungen regelmäßig risikobasiert als Routinekontrollen sowie auch anlassbezogen. Die eigentliche Kontrolltätigkeit umfasst neben der Überprüfung und der Dokumentation der Haltungseinrichtungen unter anderem auch die Überprüfung der Tiere durch Inaugenscheinnahme oder Berücksichtigung des Gesundheitszustandes und des Verhaltens.
Beurteilt werden insbesondere die Ernährung, die Pflege, der Gesundheitszustand sowie das Verhalten, die Durchführung von Eingriffen und der Umgang mit kranken und verletzten Tieren. Erforderlichenfalls erfolgt eine klinische Untersuchung von Einzeltieren.
Im Ergebnis ist das Vorhandensein von Schmerzen, Leiden oder Schäden sowie deren Ursachen fachlich zu bewerten, entsprechend rechtlich zu würdigen und erforderliche Maßnahmen sowie wirksame Sanktionen zur Abstellung zu treffen. Fazit also: Aufgrund der dargestellten Systematik werden keine weiteren Prüfroutinen für erforderlich gehalten, sodass der Antrag aus meiner Sicht überflüssig ist. - Vielen Dank.