Dr. Tamara Zieschang (Ministerin für Inneres und Sport):
Herzlichen Dank, Herr Präsident. - Herr Abg. Meister, die Landesregierung hat noch nicht einmal mit der Aufstellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 begonnen, da wollen Sie schon festlegen, was darin steht.
(Olaf Meister, GRÜNE: Ja! - Wolfgang Aldag, GRÜNE: Na klar! Pflöcke einschlagen, wo es geht! - Zuruf von Herrn Striegel, GRÜNE)
Die Haushaltssystematik ist allerdings das wissen Sie als Mitglied des Finanzausschusses eine andere. Der Landtag ist zwar der Haushaltsgesetzgeber, aber nur die Regierung kann das Haushaltsgesetz in den Landtag einbringen; so jedenfalls sieht es unsere Landesverfassung vor.
Ein Budgetrecht für Ortschaftsräte klingt erst einmal gut. Aber was auf den ersten Blick gut klingt, muss auf den zweiten Blick nicht unbedingt gut sein. In Sachsen-Anhalt gibt es nicht überall Ortschaftsräte.
(Jan Scharfenort, AfD: So ist es!)
Im Kommunalverfassungsgesetz ist ausdrücklich geregelt, dass die Gemeinden in ihrer Satzung festlegen, ob ein Ortschaftsrat oder ein Ortsvorsteher gewählt wird. Daher haben zwar einige Gemeinden Ortschaften mit gewählten Ortschaftsräten, aber andere, etwa Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden oder Ortschaften mit lediglich einem Ortsvorsteher, verfügen überhaupt nicht über Ortschaftsräte.
Ein landesfinanziertes Budget für Ortschaftsräte würde bedeuten, dass Gemeinden mit Ortschaftsräten bessergestellt werden als Gemeinden ohne diese Struktur. Dass das dem kommunalen Gleichbehandlungsgebot widerspricht, versteht sich von selbst. Budgets für einige, aber eben nicht für alle Ortschaften schafft ungleiche kommunale Finanzierungsbedingungen. Das gilt umso mehr, als eine Anrechnung auf den Finanzausgleich so wie Sie es vorsehen ausdrücklich nicht erfolgen soll. Angesichts der landesweit einheitlichen Aufgabenverteilung ist eine solche finanzielle Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt.
Abschließend sei mir der Hinweis gestattet, dass der Gemeinderat dem Ortschaftsrat bestimmte Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zur Entscheidung übertragen kann. Das findet auch in der kommunalen Praxis regelmäßig statt. Für die Erledigung dieser und aller gesetzlich festgelegten Aufgaben sind dem Ortschaftsrat die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Das heißt, der Gemeinderat darf seine Etathoheit nicht dazu nutzen, die Entscheidungsrechte des Ortschaftsrates auszuhöhlen.
Im Übrigen steht es den Gemeinden auch heute schon frei, den Ortschaften eigene Budgets zuzuweisen. So wird es das hat mir der Abg. Herr Krüger gerade gesagt bspw. in der Gemeinde Huy praktiziert. Das heißt, die Gemeinden sind schon heute frei, ihren Ortschaften Budgets zur Verfügung zu stellen. - Vielen Dank.

