Положение о конфиденциальности
Plenarsitzung

Transkript

Tagesordnungspunkt 17

Zweite Beratung

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/6961

Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen - Drs. 8/7095

(Erste Beratung in der 114. Sitzung des Landtages am 21.05.2026)


Herr Ruland ist der Berichterstatter. - Herr Ruland, Sie haben das Wort. Bitte sehr.


Stefan Ruland (Berichterstatter):

Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine werten Kolleginnen und Kollegen! Der Landtag von Sachsen-Anhalt überwies den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Drs. 8/6961 in der 114. Sitzung am 21. Mai 2026 zur Beratung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung in den Ausschuss für Finanzen. Es handelt sich hierbei um einen Gesetzentwurf der Landesregierung.

Ziel der Änderung der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist eine Erweiterung der Steuerungsmöglichkeiten des Ministeriums der Finanzen bezüglich der förderpolitischen Instrumentarien. Anpassungen des Verfahrens zur Unterrichtung des Landtages im Bereich der über- und außerplanmäßigen Ausgaben und der Verpflichtungsermächtigungen sowie redaktionelle Korrekturbedarfe, die unter anderem im Beamtenrecht nachzuvollziehen sind, werden aufgegriffen.

Der Ausschuss für Finanzen befasste sich in der 94. Sitzung am 4. Juni 2026 mit dem Gesetzentwurf. Zur Beratung lagen dem Ausschuss in einer Synopse die zwischen dem Ministerium der Finanzen und dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst abgestimmten Änderungsempfehlungen sowie ein Änderungsantrag der regierungstragenden Fraktionen vor. Die in der Synopse dargestellten Änderungsempfehlungen beinhalten sprachliche und rechtsförmliche Anpassungen sowie Hinweise zu dem im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen.

Der Änderungsantrag der regierungstragenden Fraktionen zielt auf eine Änderung des § 41 ab, in dem weitere Sätze angefügt werden sollen. Damit sollen die Handlungsmöglichkeiten des Ministeriums der Finanzen erweitert und auf rechtlich gebotene Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke erstreckt werden. Es soll sichergestellt werden, dass die nach Satz 2 neu geschaffenen Handlungsmöglichkeiten nicht für Pflichtrücklagen gelten, die aus zweckgebundenen, auf gesetzlicher Grundlage bereitgestellten und nicht durch das Land kozufinanzierenden Einnahmen beruhen. Schließlich soll geregelt werden, dass die Zuführungen an die Konjunkturrücklage nach § 18 Abs. 3 nicht ausgesetzt werden dürfen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Beratung des Gesetzentwurfs fand auf der Grundlage der vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes empfohlenen in der Synopse dargestellten Fassung statt. Der Änderungsantrag der regierungstragenden Fraktionen fand mit 7 : 2 : 2 Stimmen die erforderliche Mehrheit. Den so geänderten Gesetzentwurf beschloss der Finanzausschuss mit 7 : 4 : 0 Stimmen.

Im Namen des Ausschusses für Finanzen bitte ich Sie, den Gesetzentwurf in der Ihnen in der Drs. 8/7095 vorliegenden geänderten Fassung anzunehmen. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.