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Plenarsitzung

Biografien

Dieses Bild zeigt Daniel  Wald (AfD)

Daniel Wald (AfD)

Mitglied des Landtags
Kaufmann im Gesundheitswesen, Koch

Kurzlebenslauf

Geboren 1982 in Merseburg, ledig. Mitglied des Landtages seit der 7. Wahlperiode (nachgerückt in der 7. Wahlperiode).

Ausbildung, beruflicher Werdegang

  • 1998
    Realschulabschluss
  • 1998 bis 2002
    Koch/Beikoch in der Systemgastronomie
  • 2001
    Abschluss Berufsausbildung zum Koch
  • 2002 bis 2004
    Freiwilliger Wehrdienst bei der Bundeswehr - Luftwaffe/Jagdbombergeschwader 32
  • 2006 bis 2009
    Kaufmann im Gesundheitswesen
  • 2008
    Abschluss Berufsausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen
  • 2008
    Erweiterter Realschulabschluss
  • 2010 bis 2015
    Freier Mitarbeiter, berufliche Erfahrung
  • 2016 bis 2018
    Wahlkreismitarbeiter im Wahlkreisbüro Willi Mittelstädt (Landtagsvizepräsident a. D. Sachsen-Anhalt)

Politische und gesellschaftliche Funktionen

  • 2015
    Eintritt in die AfD
  • 2016 bis 2021
    Kreisschatzmeister der AfD Saalekreis (Vorstand)
  • 2016 bis 2018
    Mitglied der AfD-Jugendorganisation Junge Alternative (JA)
  • seit 2017
    Vorsitzender der AfD-Ortsgruppe Merseburg
  • seit 2019
    Stellvertretender Vorsitzender der AfD-Fraktion Saalekreis
  • seit 2019
    Fraktionsvorsitzender der AfD-Fraktion im Stadtrat Merseburg
  • seit 2019
    Aufsichtsrat Stadtwerke Merseburg
  • seit 2019
    Aufsichtsrat Carl-von-Basedow-Klinikum Merseburg
  • seit 2021
    Stellvertretender Kreisvorsitzender der AfD-Fraktion im Saalekreis

Veröffentlichungspflichtige Angaben nach den Verhaltensregeln

  • Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats

    Wahlkreismitarbeiter beim Mitglied des Landtages Willi Mittelstädt, Steinstraße 6, 06217 Merseburg

Für die Höhe der Einkünfte sind nach den Verhaltensregeln die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen maßgebend.

 

 

 

Nähere Informationen zur Definition der veröffentlichungspflichtigen Angaben enthalten die Ausführungsbestimmungen zu § 46 Abs. 2 Abgeordnetengesetz.