Wen kann ich wählen?
Bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt hat jeder wahlberechtigte Bürger zwei Stimmen: Mit der Erststimme (Personenstimme) wählen Sie einen Kandidaten aus Ihrem Wahlkreis. Wer die meisten Erststimmen innerhalb eines Wahlkreises bekommt, erhält das Direktmandat und zieht als Abgeordneter in den Landtag ein. Mit der Zweitstimme (Parteienstimme) können Sie eine Landesliste wählen, die Ihre Interessen und Vorstellungen im Landtag am besten vertritt. Die Landesliste wird von einer Partei oder Listenvereinigung aufgestellt.

Jeder Wahlberechtigte hat zwei Stimmen. Grafik: SoVD-Jugend, Sozialverband Deutschland e.V.
Die Gesamtheit der erzielten Zweitstimmen bestimmt letztlich die erreichte Prozentzahl einer Partei bei einer Wahl. Nach dieser Prozentzahl errechnen sich dann die zu vergebenden Sitze im Landtag. Wer von der Partei in den Landtag einzieht, hängt von der Position des Kandidaten auf deren Landesliste ab.
Wie viele Wahlkreise gibt es?
Laut § 10 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LWG) wird das Land von Arendsee bis Zeitz in 41 Wahlkreise eingeteilt. Diese Zahl richtet sich nach der Mindestzahl der zu wählenden Abgeordneten. Die Hälfte von ihnen (41 von 83) zieht per Direktmandat in den Landtag ein. Daher gibt es auch 41 Wahlkreise. Alle anderen Abgeordneten (42) werden über die jeweilige Landesliste der Parteien gewählt.
Wer lässt sich aufstellen und in den Landtag wählen?
Grundsätzlich können alle volljährigen deutschen Staatsbürgerinnen und -bürger, die ihren Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt haben (seit mindestens sechs Monaten vor dem Wahltag), als Kandidatin/Kandidat bei der Landtagswahl antreten (§ 6 LWG). Eine besondere Ausbildung oder ein Studium zum Politiker sind nicht erforderlich. Allerdings waren viele spätere Abgeordnete bereits im Stadtrat ihrer Kommune oder im Kreistag kommunalpolitisch aktiv, bevor sie in die Landespolitik gingen.
Wie bei anderen Dingen im Leben auch, so sind die Wenigsten über Nacht Super-Politiker, sondern wachsen über mehrere Jahre langsam in diese Aufgaben hinein. Wenn sie dann als Landtagsabgeordnete gewählt werden, kennen sich die meisten schon mit den parlamentarischen Gepflogenheiten aus und genießen das Vertrauen ihrer Mitmenschen und Parteikollegen.
Wie funktioniert das mit den Listenplätzen?
Die Partien sind für die Nominierung der Kandidaten für eine Landtagswahl von besonderer Bedeutung. Denn ihnen allein bleibt es vorbehalten, Landeswahlvorschläge zu unterbreiten, die für die Sitzverteilung im Landtag maßgeblich sind. Die Aufstellung von Kandidaten durch die Parteien ist ein wichtiger Bestandteil der staatlichen Willensbildung, sie entspricht den demokratischen Bestimmungen. So entscheiden nicht einzelne Vorsitzende oder Führungsgremien über die Aufstellung von Kandidaten, sondern Mitglieder- oder Vertreterversammlungen (Parteitag). Auch bei der Landtagswahl gibt es Einzelbewerber (Parteilose), die nicht unter der Flagge einer Partei antreten, die meisten Kandidaten gehören jedoch einer Partei an.
Welche Fristen gibt es?
Eine der wichtigsten Fristen ist vermutlich der 48. Tag vor der Wahl. Denn bis zu spätestens diesem Tag – konkret: Montag, 20. Juli 2026, 18 Uhr – müssen die Kreiswahlvorschläge der Parteien und Einzelbewerber sowie die Landeswahlvorschläge der Parteien eingereicht werden. Wer diesen Termin verpasst, kann nicht zur Wahl zugelassen werden.
Die Kreiswahlausschüsse und der Landeswahlausschuss haben danach maximal vier Tage Zeit, um zu entscheiden, ob die Vorschläge zur Wahl zugelassen werden oder nicht. Am 38. Tag vor der Wahl (30. Juli 2026) soll mit dem Druck der Stimmzettel begonnen werden.

