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Plenarsitzung

Lexikon

In diesem Nachschlagewerk werden die wichtigsten parlamentarischen Begriffe erklärt. Weiterführende Informationen finden sich auf den jeweiligen Seiten des Internetauftrittes. Die Fachliteratur der Bibliothek des Landtages ermöglicht weitere Recherchen.

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Zeugnisverweigerungsrecht

Abgeordnete müssen nach dem Zeugnisverweigerungsrecht des Art. 59 Abs. 1 der Landesverfassung nicht über Gespräche mit Personen aussagen, wenn sie diese Gespräche in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete geführt haben. Durch das Zeugnisverweigerungsrecht wird ebenfalls die Beschlagnahme von Dokumenten verboten, wenn diese Informationen über diese Gespräche enthalten. Dieser Schutz für die Kontaktpersonen soll den Abgeordneten die Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion ermöglichen.

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Zweidrittelmehrheit

Die Zweidrittelmehrheit ist bei besonders wichtigen Beschlüssen des Landtags erforderlich, um Entscheidungen auf eine möglichst breite politische Basis zu stellen. In der 8. Wahlperiode bedürfen Entscheidungen, die eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit voraussetzen, der Zustimmung von 64 Mitgliedern des Landtags.

Fälle, in denen eine Zweidrittelmehrheit in der Landesverfassung (LV) vorgeschrieben ist:

- Abberufung des Landtagspräsidenten (Art. 49 Abs. 5 LV)
- Öffentlichkeit der Verhandlungen des Landtags (Art. 50 Abs. 2 LV)
- Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode (Art. 60 Abs. 1 LV)
- Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts (Art. 74 Abs. 3 LV)
- Änderung der Landesverfassung (Art. 78 Abs. 2 LV)
- Wahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses (Art. 83 Abs. 4 LV)
- Wahl des Präsidenten des Landesrechnungshofs (Art. 98 Abs. 2 LV)

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Zweitstimme

Mit der Zweitstimme (Parteienstimme) wird eine Landesliste gewählt, die von einer Partei oder Listenvereinigung aufgestellt wurde. Die Gesamtheit der erzielten Zweitstimmen bestimmt letztlich die erreichte Prozentzahl einer Partei bei einer Wahl. Nach dieser Prozentzahl errechnen sich daraufhin die zu vergebenden Sitze im Landtag. Wer von der Partei dann in den Landtag einzieht, bestimmen die Parteien selbst über die Landeslisten. Parteien, die weniger als 5 Prozent der Zweitstimmen erreichen, ziehen nicht in den Landtag ein. Außerdem kann es durch Überhangmandate vorkommen, dass eine Partei mehr Sitze erhält, als ihr nach der Zweitstimmenverteilung zustehen. Um dieses Ungleichgewicht abzufedern, werden Ausgleichsmandate vergeben.