Zweidrittelmehrheit
Die Zweidrittelmehrheit ist bei besonders wichtigen Beschlüssen des Landtags erforderlich, um Entscheidungen auf eine möglichst breite politische Basis zu stellen. In der 8. Wahlperiode bedürfen Entscheidungen, die eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit voraussetzen, der Zustimmung von 64 Mitgliedern des Landtags.
Fälle, in denen eine Zweidrittelmehrheit in der Landesverfassung (LV) vorgeschrieben ist:
- Abberufung des Landtagspräsidenten (Art. 49 Abs. 5 LV)
- Öffentlichkeit der Verhandlungen des Landtags (Art. 50 Abs. 2 LV)
- Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode (Art. 60 Abs. 1 LV)
- Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts (Art. 74 Abs. 3 LV)
- Änderung der Landesverfassung (Art. 78 Abs. 2 LV)
- Wahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses (Art. 83 Abs. 4 LV)
- Wahl des Präsidenten des Landesrechnungshofs (Art. 98 Abs. 2 LV)