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Plenarsitzung

Lexikon

In diesem Nachschlagewerk werden die wichtigsten parlamentarischen Begriffe erklärt. Weiterführende Informationen finden sich auf den jeweiligen Seiten des Internetauftrittes. Die Fachliteratur der Bibliothek des Landtages ermöglicht weitere Recherchen.

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Landesbeauftragter für den Datenschutz

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) überwacht die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Behörden und andere öffentliche Stellen im Land Sachsen-Anhalt. Er gibt Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes, berät den Landtag, die Landesregierung sowie sonstige öffentliche Stellen und arbeitet mit anderen Datenschutzinstitutionen der Länder, des Bundes und anderer Staaten zusammen.Der Landtag wählt den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtags für die Dauer von fünf Jahren. Nach Artikel 63 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ist er in der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er erstattet dem Landtag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht und informiert Behörden und die Öffentlichkeit über Datenschutz und Datensicherheit.

Nach dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA) kann sich jedermann an den Landesbeauftragten wenden, wenn er meint, durch Verarbeitung oder Nutzung seiner persönlichen Daten durch öffentliche Stellen in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

Der Landesbeauftragte hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Magdeburg. Von März 2005 bis Ende 2020 war Dr. Harald von Bose der Landesbeauftragte für den Datenschutz. Die Wahl einer bzw. eines neuen Landesbeauftragten für den Datenschutz durch den Landtag von Sachsen-Anhalt ist bisher nicht erfolgt. In der Zwischenzeit wird der Landesbeauftragte für den Datenschutz nach § 22 Abs. 3 des Datenschutz-Grundverordnungs-Ausfüllungsgesetzes Sachsen-Anhalt durch den Direktor der Geschäftsstelle, Albert Cohaus, vertreten. Für die Dauer der Vertretung hat der Direktor der Geschäftsstelle die Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz inne.

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Landesliste

Alle Parteien, die an der Landtagswahl teilnehmen, legen eine Rangfolge ihrer Kandidatinnen und Kandidaten durch die sogenannte Landesliste im Rahmen eines Parteitags fest. Alle Mandate, die durch die Zweitstimme gewonnen werden, vergeben die Parteien nach der durch die Liste festgeschriebenen Reihenfolge. Es ist ebenfalls möglich, dass mehrere Parteien (als Listenvereinigung) auf einer gemeinsamen Landesliste Kandidaten aufstellen.

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Landesrechnungshof

Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Er prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und überwacht somit die Landesregierung. Er berichtet darüber dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Landesregierung. Der Präsident des Landesrechnungshofs wird für zwölf Jahre, auf Vorschlag der Landesregierung, mit Zweidrittelmehrheit durch den Landtag gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.

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Landesregierung

Die Landesregierung wird als Exekutive bezeichnet, was so viel wie vollziehende oder ausführende Gewalt bedeutet. Sie unterliegt der Kontrolle durch das Parlament und ist verpflichtet, Beschlüsse des Landtags umzusetzen. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministerinnen und Ministern für die unterschiedlichen Ressorts. Es gibt keinen immer gleichen Zuschnitt der Ministerien, sie werden zum Teil auch ressortübergreifend von einem Minister betreut. Mitglieder der Landesregierung dürfen nicht dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einer Volksvertretung eines anderen Landes angehören, sie dürfen auch „nebenbei“ keinen Beruf und kein Gewerbe ausüben.

An der Spitze der Landesregierung steht der Ministerpräsident.  Er wird vom Landtag gewählt und vor dem Parlament vereidigt. Der Eid kann eine religiöse Formel umfassen. Danach bildet er sein Kabinett und beruft die Mitglieder der Landesregierung. Alle Ministerinnen und Minister werden ebenfalls vor dem Parlament vereidigt. In der Regel erfolgt dies in den ersten Sitzungen nach einer Landtagswahl.

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Landesverfassung

Die Landesverfassung wurde am 15. Juli 1992 vom Landtag beschlossen und regelt das Zusammenleben aller Menschen in Sachsen-Anhalt. Sie besteht, ähnlich wie das Grundgesetz, aus einer Präambel, einem Grundrechtekatalog und einem staatsorganisatorischen Teil. Ihre Leitmotive wurden in der Präambel niedergeschrieben.

Diese sind insbesondere:

- Sicherung der Freiheit und der Würde des Menschen
- Schaffung von Grundlagen für ein soziales und gerechtes Gemeinschaftsleben
- Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung
- Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen
- Kultur- und Traditionspflege in allen Landesteilen

Zur Änderung der Landesverfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit des Landtags. Dies geschah bislang unter anderem durch die Verfassungsänderung vom 27. Januar 2005, mit der die Legislaturperiode von vier auf fünf Jahre erweitert wurde, vom 5. Dezember 2014, durch die Kinderrrechte in die Landesverfassung aufgenommen wurden, sowie mit der am 28. Februar 2020 beschlossenen Änderung, durch die die „Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse“ und die „Nichtverbreitung nationalsozialistischen, rassistischen und antisemitischen Gedankenguts“ in der Landesverfassung verankert wurden.

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Landesverfassungsgericht

Das Landesverfassungsgericht stellt das höchste Rechtsprechungsorgan des Landes Sachsen-Anhalt dar. Sein Präsident sowie sechs weitere Richterinnen und Richter werden mit Zweidrittelmehrheit durch den Landtag für sieben Jahre gewählt und agieren unabhängig vom Parlament. Das Gericht wird nur auf Antrag tätig und entscheidet:

- über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten
- über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und
  Volksentscheiden
- über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung
- über die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrags eines
  Untersuchungsausschusses
- über Verfassungsbeschwerden
- über andere, ihm durch Verfassung oder Gesetze zugewiesene Fälle

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Landtagspräsident/in

Der Landtagspräsident bzw. die Landtagspräsidentin wird für die Dauer der Wahlperiode (in Sachsen-Anhalt fünf Jahre) auf Vorschlag der stärksten Fraktion durch den Landtag gewählt. Die drei stärksten Fraktionen schlagen jeweils ein Mitglied des Landtages für die Wahl zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten vor. Sie werden ebenfalls für fünf Jahre durch die Abgeordneten gewählt.

Der Präsident oder ein Vizepräsident leitet die Landtagssitzung. Der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Landtags, leitet den Ältestenrat und die Verwaltung. Er übt dienstrechtliche Befugnisse aus, ernennt und entlässt den Präsidenten, den Vizepräsidenten und weitere Mitglieder des Landesrechnungshofs sowie den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Des Weiteren übt der Präsident das Hausrecht und die Polizeigewalt in den Räumen des Landtags aus.

Ein Präsident oder Vizepräsident können abberufen werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Landtags einen entsprechenden Antrag stellt. Damit der Antrag beschlossen wird, müssen im Plenum zwei Drittel der Mitglieder des Landtags zustimmen.

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Legislative

Die Legislative ist die gesetzgebende Gewalt. Sie wird in der Bundesrepublik Deutschland von Bundestag und Bundesrat sowie auf Länderebene durch die Landesparlamente wahrgenommen. Sie ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Ihre Hauptaufgabe ist die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen (Gesetzgebung).

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Legislaturperiode

Eine Legislaturperiode (auch Wahlperiode genannt) umfasst seit der Verfassungsänderung vom 27. Januar 2005 in Sachsen-Anhalt fünf Jahre (vorher vier Jahre). Sie beginnt mit dem Zusammentritt des neuen Landtags. Dies muss innerhalb von 30 Tagen nach der Wahl erfolgen. Vorzeitig kann eine Legislaturperiode nur durch die Selbstauflösung des Landtags beendet werden.

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Lesung

Bei der Lesung handelt es sich um die Beratung und Abstimmung über einen Gesetzentwurf. Die Lesungen finden im Plenum statt. Gesetzentwürfe werden in zwei Lesungen behandelt. Eine dritte Lesung ist für Verfassungsänderungen vorgeschrieben.