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Plenarsitzung

Lexikon

In diesem Nachschlagewerk werden die wichtigsten parlamentarischen Begriffe erklärt. Weiterführende Informationen finden sich auf den jeweiligen Seiten des Internetauftrittes. Die Fachliteratur der Bibliothek des Landtages ermöglicht weitere Recherchen.

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Immunität

Als Immunität bezeichnet man den Schutz eines politischen Amtsträgers vor Strafverfolgung aufgrund seines Amtes. Sie dient der Funktionsfähigkeit des Parlaments und nicht dem Schutz des einzelnen Abgeordneten vor Strafverfolgung.

Demnach sind seit der 7. Wahlperiode Strafverfolgungsmaßnahmen gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit grundsätzlich ohne Genehmigung des Landtages zulässig (Änderung durch die Parlamentsreform 2014). Diese Maßnahmen sind nur dann auszusetzen, wenn dies der Landtag ausdrücklich verlangt, weil die parlamentarische Arbeit des Landtages beeinträchtigt wird. Damit wird deutlich, dass das Immunitätsrecht ein Parlamentsrecht ist, das die Funktionsfähigkeit der Volksvertretung schützen soll und nicht dem Schutz des einzelnen Abgeordneten dient.

Der Landtag legt in seiner Geschäftsordnung Bestimmungen fest, wie und für welche Fälle die Immunität der Abgeordneten gilt beziehungsweise eingeschränkt wird. Verankert ist die Immunität auch in Artikel 58 der Landesverfassung.

Entstanden ist die Regelung zur Immunität vor dem Hintergrund der Erfahrungen in der Weimarer Republik. Sie dient zweierlei Zwecken, zum einen dem Schutz der Abgeordneten vor erfundenen Anklagen und willkürlichen Festnahmen, zum anderen der Garantie der freien Meinungsäußerung.

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Indemnität

Ein Recht, das speziell auf die Arbeit eines Abgeordneten zugeschnitten wurde, ist die Indemnität. Dies schützt die Parlamentarier vor negativen Folgen ihrer Aussagen. Sie dürfen niemals für im Landtag oder in den Ausschüssen getätigte Aussagen gerichtlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtags zur Verantwortung gezogen werden. Dieser Grundsatz bleibt auch nach Beendigung ihrer Amtszeit bestehen. Die einzige Ausnahme stellen verleumderische Beleidigungen dar.

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Informationspflicht der Landesregierung

Gemäß Art. 62 der Landesverfassung hat die Landesregierung den Landtag über die Vorbereitung von Gesetzen, wichtige Angelegenheiten der Landesplanung und über den geplanten Abschluss von Staatsverträgen zu unterrichten. Ebenfalls greift die Informationspflicht bei allen Angelegenheiten, die für das Land von grundsätzlicher Bedeutung sind, insbesondere für Bundesratsangelegenheiten, Verwaltungsabkommen und die Zusammenarbeit mit anderen Ländern, dem Bund, der EU sowie mit Regionen und zwischenstaatlichen Einrichtungen.

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Interpellation

Die Interpellation ist eine förmliche parlamentarische Anfrage an die Regierung. Das Interpellationsrecht steht jedem Abgeordneten offen. Es ermöglicht ihm, einen oder mehrere Minister der Regierung aufzufordern, sich bezüglich einer politischen Handlung, einer bestimmten Situation oder zur allgemeinen Regierungspolitik zu rechtfertigen.