Immunität
Als Immunität bezeichnet man den Schutz eines politischen Amtsträgers vor Strafverfolgung aufgrund seines Amtes. Sie dient der Funktionsfähigkeit des Parlaments und nicht dem Schutz des einzelnen Abgeordneten vor Strafverfolgung.
Demnach sind seit der 7. Wahlperiode Strafverfolgungsmaßnahmen gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit grundsätzlich ohne Genehmigung des Landtages zulässig (Änderung durch die Parlamentsreform 2014). Diese Maßnahmen sind nur dann auszusetzen, wenn dies der Landtag ausdrücklich verlangt, weil die parlamentarische Arbeit des Landtages beeinträchtigt wird. Damit wird deutlich, dass das Immunitätsrecht ein Parlamentsrecht ist, das die Funktionsfähigkeit der Volksvertretung schützen soll und nicht dem Schutz des einzelnen Abgeordneten dient.
Der Landtag legt in seiner Geschäftsordnung Bestimmungen fest, wie und für welche Fälle die Immunität der Abgeordneten gilt beziehungsweise eingeschränkt wird. Verankert ist die Immunität auch in Artikel 58 der Landesverfassung.
Entstanden ist die Regelung zur Immunität vor dem Hintergrund der Erfahrungen in der Weimarer Republik. Sie dient zweierlei Zwecken, zum einen dem Schutz der Abgeordneten vor erfundenen Anklagen und willkürlichen Festnahmen, zum anderen der Garantie der freien Meinungsäußerung.