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Plenarsitzung

Lexikon

In diesem Nachschlagewerk werden die wichtigsten parlamentarischen Begriffe erklärt. Weiterführende Informationen finden sich auf den jeweiligen Seiten des Internetauftrittes. Die Fachliteratur der Bibliothek des Landtages ermöglicht weitere Recherchen.

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Geheime Abstimmung

Bei geheimen Abstimmungen werden die Mitglieder des Landtags durch den Landtagspräsidenten aufgerufen, ihre Stimme abzugeben. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich durch Wahlzettel, die in einer Wahlurne gesammelt werden. Diese Abstimmungsform findet unter anderem bei der Wahl des Landtagspräsidenten und des Ministerpräsidenten Anwendung.

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Geschäftsordnung

Der Landtag gibt sich selbst zu Beginn jeder Wahlperiode eine Geschäftsordnung. Mit ihr wird die Arbeitsweise des Parlaments geregelt. Sie legt Organisationsstrukturen und Funktionen fest, regelt Rechte und Pflichten der Abgeordneten, Beratungsgegenstände und Verfahrensabläufe. Damit ist die Geschäftsordnung die wichtigste Rechtsgrundlage für die Arbeit des Parlaments.

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Gesetz

Bei Gesetzen handelt es sich um staatliche Anordnungen, sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Sie besitzen abstrakt-generellen Charakter und regeln die Rechte und Pflichten aller in Deutschland lebenden Menschen.

Man unterscheidet Gesetze im formellen und Gesetze im materiellen Sinn.

Gesetze im materiellen Sinn sind alle Rechtsnormen (zum Beispiel Verordnungen). Gesetze im formellen Sinn sind Gesetze, die in einem Verfahren zustande gekommen sind, das von Verfassungs wegen für den Erlass von Gesetzen vorgesehen ist (Parlamentsgesetz).

In der 7. Wahlperiode verabschiedete der Landtag 136 Gesetze.

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Gesetzgebung

Als gesetzgebendes Organ ist es Aufgabe des Landtags, Gesetze zu beschließen oder zu ändern, soweit nicht das Volk direkt durch Volksentscheid handelt. Das Initiativrecht, also das Recht, ein neues Gesetz vorzuschlagen, liegt bei der Regierung oder beim Landtag. Es kann auch in einem speziell geregelten Verfahren durch Volksbegehren eingebracht werden. Über den Entwurf beraten die Abgeordneten im Plenum und in den Ausschüssen. Grundsätzlich werden die Gesetzentwürfe in zwei Beratungen im Plenum diskutiert und beschlossen. Eine Dritte Beratung ist nötig, wenn der Landtag einen Gesetzentwurf nach der Zweiten Beratung wieder in einen Ausschuss überweist. Zum Beschließen eines Gesetzes ist eine einfache Mehrheit nötig, ausgenommen sind Verfassungsänderungen, welche eine Zweidrittelmehrheit und eine Dritte Beratung voraussetzen.

Das beschlossene Gesetz wird nach seiner Ausfertigung im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

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Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD)

Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst beim Landtag von Sachsen-Anhalt (GBD) ist eine Organisationseinheit der Landtagsverwaltung, die bereits in der 1. Wahlperiode des Landtags von Sachsen-Anhalt eingerichtet wurde. Als weisungsunabhängige und parteipolitisch neutrale Instanz unterstützt der GBD die Abgeordneten, die Fraktionen und die Ausschüsse des Landtages von Sachsen-Anhalt mit juristischem Fachwissen bei deren parlamentarischer Arbeit. Darüber hinaus ist der GBD als Justitiariat des Landtags und der Landtagsverwaltung beratend tätig.

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Gesetzgebungskompetenz

Im Art. 70 spricht das Grundgesetz den Ländern grundsätzlich das Recht zur Gesetzgebung zu. Allerdings ist dieser Grundsatz durch Kompetenzzuteilungen an den Bund in den folgenden Artikeln für fast alle Bereiche stark beschnitten. Das Grundgesetz unterscheidet hierbei in vier Bereiche.

Die zentralen staatlichen Belange, wie zum Beispiel Staatsangehörigkeitsrecht, Währungswesen oder Verteidigung, unterliegen der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes. Die Länder sind insbesondere für Bildung, Gefahrenabwehr und Polizei selbst verantwortlich (Grundsatz der Gesetzgebungskompetenz). In anderen Bereichen, wie zum Beispiel im Naturschutz, gibt der Bund einen einheitlichen Rahmen vor, der von den Ländern konkretisiert wird (Rahmengesetzgebung). Den letzten Bereich bildet die konkurrierende Gesetzgebung. Hierbei haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, solange der Bund nicht selbst regelnd tätig wird. Dies gilt zum Beispiel für das Versammlungsrecht.

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Gewaltenteilung

Seit der klassischen Gewaltenteilungslehre, die vor allem auf den englischen Philosophen John Locke (1632–1704) und den französischen Schriftsteller und Staatsphilosophen Charles de Montesquieu (1689–1755) zurückgeht, wird unter Gewaltenteilung die Aufteilung der staatlichen Gewalt in mehrere (Teil-)Gewalten verstanden, die sich gegenseitig kontrollieren und beschränken sowie von verschiedenen Personen ausgeübt werden. Dabei wird zwischen Legislative (gesetzgebende Gewalt), Exekutive (ausführende Gewalt) und Judikative (rechtsprechende Gewalt) unterschieden. Die Gewaltenteilung wird in den Art. 1 Abs. 3 und 20 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie im Art. 2 Abs. 2 und 3 der Landesverfassung für das Land Sachsen-Anhalt festgeschrieben.

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Globale Minderausgabe

Mit einer globalen Minderausgabe werden durch den Landtag Verfügungsbeschränkungen im Haushalt ausgesprochen, die nicht im Einzelnen aufgeführt werden, sondern global gelten. Sie ersetzen gezielte Ausgabenkürzungen und überlassen es der Regierung, die pauschale Ausgabenkürzung innerhalb eines Etats zu erwirtschaften.

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Große Anfrage

Eine Große Anfrage kann von acht Mitgliedern des Landtags oder einer Fraktion an die Landesregierung gestellt werden. Diese ist dann aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten auf diese Anfrage schriftlich zu antworten. Die Antwort auf eine große Anfrage ergeht als Landtagsdrucksache. Auf Verlangen von mindestens acht Abgeordneten oder einer Fraktion wird die Anfrage nach ergangener Antwort auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt.

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Grundrechte

Grundrechte sind dem Einzelnen zustehende, verfassungsmäßig verbürgte elementare Rechte. Zu ihnen zählen zum Beispiel die Menschenwürde, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht auf Leben und der Grundsatz der Gleichberechtigung. Ziel der Grundrechte ist es, einen Schutz für den Einzelnen gegenüber staatlichen Eingriffen zu schaffen. Diese Rechte sind sowohl im Grundgesetz, als auch in der Landesverfassung verankert. Gegen die Verletzung eines Grundrechts durch die öffentliche Gewalt kann jedermann Verfassungsbeschwerde erheben.