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Plenarsitzung

Lexikon

In diesem Nachschlagewerk werden die wichtigsten parlamentarischen Begriffe erklärt. Weiterführende Informationen finden sich auf den jeweiligen Seiten des Internetauftrittes. Die Fachliteratur der Bibliothek des Landtages ermöglicht weitere Recherchen.

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Föderalismus

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein föderaler Bundesstaat. In ihm vereinigen sich die Länder zu einem Gesamtstaat – dem Bund. Obwohl beiden Einheiten Staatsqualität zukommt, tritt der Bundesstaat einheitlich nach außen auf. Die Staatsgewalt hingegen wird auf Bund und Länder verteilt. Das Grundgesetz schreibt im Art. 20 den Bundesstaat als Staatsprinzip fest. Stärkster Ausdruckspunkt des Föderalismus in Deutschland ist der Bundesrat, in dem die Länder an der Entscheidungsfindung des Bundes mitwirken. Eine weitere Ausprägung findet sich im Grundgesetz, welches grundsätzlich den Ländern das Recht der Gesetzgebung einräumt. Diese grundsätzliche Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt jedoch vielen Ausnahmen.

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Fraktion

Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen von Abgeordneten des Landtags von Sachsen-Anhalt. Sie wirken an der Gesetzgebungs-, Kontroll-, Wahl- und Öffentlichkeitsfunktion des Landtags mit. Sie dienen der politischen Willensbildung im Landtag insbesondere dadurch, dass sie die Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern organisieren, gemeinsam Initiativen vorbereiten und aufeinander abstimmen. Fraktionen sind Vereinigungen, zu denen sich Mitglieder des Landtags zusammenschließen können, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind, falls diese Partei mindestens den nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erforderlichen Anteil an der Zweitstimmenzahl (fünf Prozent) erreicht hat. 

Diese Zusammenschlüsse besitzen eigene, von den Rechten der Abgeordneten ausgehende Frage- und Antragsrechte. Fraktionen sind rechtlich unabhängige und selbstständig arbeitende Einheiten im Landtag. Sie geben sich selbst Satzungen, dürfen dabei jedoch nicht gegen die Landesverfassung verstoßen. Finanziert werden sie durch öffentliche Gelder des Landes Sachsen-Anhalt. In der 8. Wahlperiode sind die Fraktionen der Parteien CDU, AfD, Die Linke, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag vertreten.

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Fraktionsgesetz

Das Fraktionsgesetz des sachsen-anhaltischen Landtags regelt die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen. Es verpflichtet die Fraktionen zur Buchführung über Zuschüsse und zur Rechnungslegung. Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse zu prüfen.

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Fraktionsloser Abgeordneter

Abgeordnete, die per Landtagswahl in das Landesparlament gewählt wurden, gehören weiter dem Parlament an, wenn sie als deren früheres Mitglied aus einer Fraktion austreten. Sie haben das Recht, an der Arbeit des Landtags als Abgeordnete ohne Fraktionszugehörigkeit teilzunehmen. Abgeordnete gehören mit der Erklärung, die Wahl anzunehmen, dem Landtag für fünf Jahre bis zum Ende der Wahlperiode an. Es sei denn, sie legen ihr Mandat vorzeitig nieder. Den Zusammenschluss von Abgeordneten zu Fraktionen regelt § 2 der Geschäftsordnung des Landtags.

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Fraktionssitzung

Fraktionssitzungen, also die Treffen aller Mitglieder einer Fraktion im Landtag, finden zumeist einmal wöchentlich statt. Näheres regelt jedoch jede Fraktion selbst durch ihre Geschäftsordnung. Ziel der Fraktionssitzungen ist es, sich innerhalb der Fraktion über Themen zu verständigen und eine gemeinsame Position zu erarbeiten.

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Fraktionsvorsitzender

Der Fraktionsvorsitzende ist der Leiter einer Fraktion. Er wird durch die Mitglieder der Fraktion in einem zuvor in der Geschäftsordnung der Fraktion beschlossenen Rhythmus gewählt. Die derzeitigen Fraktionsvorsitzenden sind:

CDU – Guido Heuer
AfD – Oliver Kirchner und Ulrich Siegmund
DIE LINKE – Eva von Angern
SPD – Dr. Katja Pähle
FDP – Dr. Lydia Hüskens
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Cornelia Lüddemann

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Fünf-Prozent-Klausel

Bei der Fünf-Prozent-Klausel handelt es sich um eine Sperrklausel. Sie besagt, dass Parteien beziehungsweise Listenvereinigungen mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen bei einer Wahl erreichen müssen, um in den Landtag einzuziehen. Direktmandate sind von der Fünf-Prozent-Klausel nicht betroffen.

Dadurch soll eine die Handlungsfähigkeit beeinträchtigende Zersplitterung des Landtags in mehrere Kleinstfraktionen verhindert und eine Konzentration der Sitzverteilung herbeigeführt werden, um stabile Mehrheiten zu fördern. Hintergrund dieser Regelung sind Erfahrungen der Weimarer Republik (1918–1933), in der es durch die große Anzahl an Klein- und Kleinstparteien erschwert war, stabile Mehrheiten zu bilden.