Gesetzgebung
Als gesetzgebendes Organ ist es Aufgabe des Landtags, Gesetze zu beschließen oder zu ändern, soweit nicht das Volk direkt durch Volksentscheid handelt. Das Initiativrecht, also das Recht, ein neues Gesetz vorzuschlagen, liegt bei der Regierung oder beim Landtag. Es kann auch in einem speziell geregelten Verfahren durch Volksbegehren eingebracht werden. Über den Entwurf beraten die Abgeordneten im Plenum und in den Ausschüssen. Grundsätzlich werden die Gesetzentwürfe in zwei Beratungen im Plenum diskutiert und beschlossen. Eine Dritte Beratung ist nötig, wenn der Landtag einen Gesetzentwurf nach der Zweiten Beratung wieder in einen Ausschuss überweist. Zum Beschließen eines Gesetzes ist eine einfache Mehrheit nötig, ausgenommen sind Verfassungsänderungen, welche eine Zweidrittelmehrheit und eine Dritte Beratung voraussetzen.
Das beschlossene Gesetz wird nach seiner Ausfertigung im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.