Mandatsverzicht
Abgeordnete können jederzeit auf ihren Sitz im Parlament verzichten. Der Verzicht muss gegenüber dem Landtagspräsidenten erklärt werden. Der vom Landtagspräsidenten bestätigte Verzicht ist unwiderruflich. Die Verzichtserklärung muss freiwillig, unbedingt sowie unbeeinflusst von Täuschung oder Drohung erfolgen. Die Entscheidung darüber muss unverzüglich getroffen, dem Abgeordneten zugestellt und als Landtagsdrucksache verteilt werden. Es besteht eine Wochenfrist hinsichtlich der Wirksamkeit des Mandatsverzichts (nach Verteilung der Entscheidung des Präsidenten des Landtags als Landtagsdrucksache).