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Plenarsitzung

Lexikon

In diesem Nachschlagewerk werden die wichtigsten parlamentarischen Begriffe erklärt. Weiterführende Informationen finden sich auf den jeweiligen Seiten des Internetauftrittes. Die Fachliteratur der Bibliothek des Landtages ermöglicht weitere Recherchen.

F

Fraktion

Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen von Abgeordneten des Landtags von Sachsen-Anhalt. Sie wirken an der Gesetzgebungs-, Kontroll-, Wahl- und Öffentlichkeitsfunktion des Landtags mit. Sie dienen der politischen Willensbildung im Landtag insbesondere dadurch, dass sie die Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern organisieren, gemeinsam Initiativen vorbereiten und aufeinander abstimmen. Um eine Fraktion zu bilden, sind mindestens fünf Mitglieder des Landtags nötig. Alle Mitglieder der Fraktion müssen derselben Partei angehören oder von einer Partei beziehungsweise Listenvereinigung als Wahlbewerber aufgestellt worden sein. Jedes Mitglied des Landtags darf nur einer Fraktion angehören.

Diese Zusammenschlüsse besitzen eigene, von den Rechten der Abgeordneten ausgehende Frage- und Antragsrechte. Fraktionen sind rechtlich unabhängige und selbstständig arbeitende Einheiten im Landtag. Sie geben sich selbst Satzungen, dürfen dabei jedoch nicht gegen die Landesverfassung verstoßen. Finanziert werden sie durch öffentliche Gelder des Landes Sachsen-Anhalt.