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Plenarsitzung

Lexikon

In diesem Nachschlagewerk werden die wichtigsten parlamentarischen Begriffe erklärt. Weiterführende Informationen finden sich auf den jeweiligen Seiten des Internetauftrittes. Die Fachliteratur der Bibliothek des Landtages ermöglicht weitere Recherchen.

G

Gesetzgebungskompetenz

Im Art. 70 spricht das Grundgesetz den Ländern grundsätzlich das Recht zur Gesetzgebung zu. Allerdings ist dieser Grundsatz durch Kompetenzzuteilungen an den Bund in den folgenden Artikeln für fast alle Bereiche stark beschnitten. Das Grundgesetz unterscheidet hierbei in vier Bereiche.

Die zentralen staatlichen Belange, wie zum Beispiel Staatsangehörigkeitsrecht, Währungswesen oder Verteidigung, unterliegen der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes. Die Länder sind insbesondere für Bildung, Gefahrenabwehr und Polizei selbst verantwortlich (Grundsatz der Gesetzgebungskompetenz). In anderen Bereichen, wie zum Beispiel im Naturschutz, gibt der Bund einen einheitlichen Rahmen vor, der von den Ländern konkretisiert wird (Rahmengesetzgebung). Den letzten Bereich bildet die konkurrierende Gesetzgebung. Hierbei haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, solange der Bund nicht selbst regelnd tätig wird. Dies gilt zum Beispiel für das Versammlungsrecht.