Rechtsstaat
In einem Rechtsstaat ist die Staatsgewalt an eine in ihren Grundzügen unabänderliche und im Ganzen auf Dauer angelegte objektive Wert- und Rechtsordnung gebunden. Der Rechtsstaat ist ein Staatsprinzip der Bundesrepublik Deutschland.
Wichtige Grundsätze eines Rechtsstaates sind:
- die Bindung der Staatsgewalt an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG)
- die Bindung der Staatsgewalt an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG)
- die rechtliche Überprüfbarkeit von öffentlichen Entscheidungen (Art. 19 Abs. 4
GG)
- richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG)
Im deutschen Grundgesetz ist das Rechtsstaatsprinzip im Art. 28 Abs. 1 zwingend für die einzelnen Länderverfassungen vorgeschrieben. In der Landesverfassung von Sachsen-Anhalt ist das Rechsstaatsprinzip im Art. 2 Abs. 1 verankert.