Положение о конфиденциальности
Plenarsitzung

Lexikon

In diesem Nachschlagewerk werden die wichtigsten parlamentarischen Begriffe erklärt. Weiterführende Informationen finden sich auf den jeweiligen Seiten des Internetauftrittes. Die Fachliteratur der Bibliothek des Landtages ermöglicht weitere Recherchen.

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Abgeordnetenentschädigung

Jeder Abgeordnete erhält für die Dauer seiner Mandatsausübung eine Entschädigung (Diät). In Sachsen-Anhalt beträgt diese seit dem 1. Juli 2025 monatlich 8 736,66 Euro, die beim Finanzamt auch versteuert werden müssen. Die Entschädigung soll die unabhängige Mandatsausübung gewährleisten. Zusätzlich erhält jeder Parlamentarier eine steuerfreie Kostenpauschale von 2 309,90 Euro, welche für die Betreuung des Wahlkreises zu verwenden ist.

Des Weiteren wird dem Abgeordneten ein Büro im Landtagsgebäude bereitgestellt sowie ein Mitarbeiter im Wahlkreis finanziert. Für das berufsbedingte Reisen im Bundesland erhalten sie eine Freifahrtberechtigung für die öffentlichen Verkehrsmittel oder eine Erstattung der Reisekosten. Nachgewiesene Kosten für einen Zweitwohnsitz am Sitz des Landtags können bis zu höchstens 336 Euro je Monat übernommen werden. In diesem Fall werden Kosten für Übernachtungen im Zusammenhang mit Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse in Magdeburg nicht erstattet.

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Abgeordnetengesetz

Das Abgeordnetengesetz beinhaltet Regelungen zu den auf der Basis der Landesverfassung definierten Rechten und Pflichten der Abgeordneten. Es regelt Ansprüche, wie die Vergütung während der Amtszeit, oder die Nutzung von Einrichtungen des Landtags. Es gewährt den Schutz der freien Mandatsausübung, legt fest, welche Tätigkeiten Abgeordnete nicht ausüben dürfen und stellt Verhaltensregeln auf.

Zum Abgeordnetengesetz werden vom Präsidenten im Benehmen mit dem Ältestenrat Ausführungsbestimmungen festgelegt, welche die Verhaltensregeln, die Reisekostenerstattung und die Ausstattung der Abgeordneten konkretisieren.

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Abgeordnetenmandat

Ein Mandat ist der Auftrag des Wählers, ihn zu vertreten. Das Mandat ist an keinerlei Weisungen gebunden, die Abgeordneten üben es frei aus und sind dabei lediglich ihrem eigenen Gewissen unterworfen.

Ein Landtagsmandat erhalten die Kandidaten, die in ihrem Wahlkreis die meisten Erststimmen auf sich vereinigen konnten. Nach diesem Prinzip sind derzeit 41 Plätze im Parlament als Direktmandate zu vergeben. Die restlichen Sitze werden nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel entsprechend dem erzielten Parteistimmenanteil an die Landeslisten vergeben. Erhält eine Partei mehr Direktmandate als ihr nach dem Parteistimmenergebnis zustehen würden, handelt es sich um Überhangmandate. Das Direktmandat wird in jedem Fall wahrgenommen. Wenn eine Partei mehr Direktmandate erhält als ihr im Verhältnis zum gesamten Wahlergebnis zustehen würden, werden Ausgleichsmandate vergeben. Dies soll einer Benachteiligung anderer Parteien entgegenwirken. 

Das Mandat beginnt mit der Annahme der Wahl und erlischt zur konstituierenden Sitzung des neugewählten Landtags, sofern der Abgeordnete nicht wiedergewählt wurde.

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Abgeordneter

Abgeordnete des Landtags sind durch Wahl berufene Repräsentanten des Gesamtvolkes im Landesparlament. Abgeordnete werden für fünf Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Abgeordnete können ihr Mandat vor Ablauf der Wahlperiode nur durch Verzicht oder durch eine strafrechtliche Aberkennung verlieren, nicht aber durch ein Misstrauensvotum der Wähler oder durch Ausschluss aus einer Fraktion. Niemand darf daran gehindert werden, das Abgeordnetenamt zu übernehmen und auszuüben. Kündigungen aus diesem Grund sind unzulässig. In der 8. Wahlperiode gehören 97 Abgeordnete dem Landtag an.

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Absolute Mehrheit

Unter der absoluten Mehrheit versteht man die Mehrheit aller Mitglieder des Landtags. In der 8. Wahlperiode hat der Landtag von Sachsen-Anhalt 97 Mitglieder, somit bilden 49 Stimmen die absolute Mehrheit. Dies ist auch der Fall, wenn nicht alle Mitglieder anwesend sind. Ist eine absolute Mehrheit erforderlich, müssen für ein Positivvotum 49 Abgeordnete mit „Ja“ stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Notwendig ist eine absolute Mehrheit zum Beispiel bei der Wahl des Ministerpräsidenten.

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Abstimmungsform

Im Landtag sind verschiedene Abstimmungsformen vorgeschrieben. Die gebräuchlichste Form ist die einfache Abstimmung, welche durch Hochheben von Stimmkarten erfolgt. Das Ergebnis ermittelt der Sitzungsvorstand per Augenschein.

Daneben gibt es „namentliche Abstimmungen“, diese können von einer Fraktion oder mindestens acht Abgeordneten verlangt werden. Dabei wird deutlich, welche Abgeordneten für und welche gegen einen Vorschlag waren.

Eine weitere Variante ist die „Abstimmung durch Namensaufruf". Die Abgeordneten werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen und geben ihre Stimme durch Zuruf („Ja“, „Nein“, „Enthaltung“) ab. Diese Abstimmungsform wird immer genutzt, wenn festgestellt werden soll, ob eine bestimmte Anzahl an Stimmen (Quorum) für eine Entscheidung erreicht wird oder nicht.

Lediglich bei der Wahl von Personen ist eine geheime Abstimmung vorgeschrieben. Geheime Abstimmungen werden in Wahlkabinen durchgeführt. Das Ergebnis wird anschließend durch die Auszählung der Stimmzettel festgestellt.

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Aktuelle Debatte

Die Aktuelle Debatte findet in den ordentlichen Sitzungen des Landtags statt. Ihr Thema soll von allgemeinem und aktuellem Interesse sein und die Kompetenzen des Landes betreffen. Jede Fraktion hat das Recht, sechs Mal im Jahr eine Aktuelle Debatte einzureichen. Die Redezeit beträgt dann für jede Fraktion und die Landesregierung zehn Minuten. Im Bundestag spricht man nicht von der Aktuellen Debatte, sondern von der Aktuellen Stunde.

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Alterspräsident

Der Alterspräsident ist das am längsten dem Landtag angehörende Mitglied. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Landtag entscheidet das höhere Lebensalter. Bis zur Wahl eines neuen Landtagspräsidenten leitet der Alterspräsident die erste Sitzung des neugewählten Landtags. Alterspräsident in der 8. Legislaturperiode ist Detlef Gürth (CDU), der dem Landtag seit der 1. Wahlperiode angehört.

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Ältestenrat

Er unterstützt den Präsidenten in parlamentarischen Angelegenheiten, berät über die Tagesordnung für das Plenum und legt die Redezeiten und die Sitzordnung im Plenarsaal fest. Er setzt sich aus dem Landtagspräsidenten, den zwei Vizepräsidenten und weiteren 13 Mitgliedern des Landtags zusammen. Der Präsident leitet die Sitzungen, nimmt allerdings wie seine Stellvertreter nur mit beratender Stimme teil. Somit verhält sich die Stimmgewichtung analog zu den anderen Ausschüssen.

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Anfrage

Anfragen werden durch Abgeordnete schriftlich an die Landesregierung gestellt. Die Regierung wird durch eine Anfrage aufgefordert, zu bestimmten Sachverhalten Stellung zu nehmen. Man unterscheidet zwischen Kleinen Anfragen, dringlichen Anfragen für die Fragestunde und Großen Anfragen. 

Immer bis Donnerstag vor Beginn der Landtagssitzungen (also meist einmal im Monat) kann jede/r Abgeordnete dringliche Anfrage stellen. Die Regierung antwortet bis spätestens zwei Stunden vor Beginn der Landtagssitzung. Für Große Anfragen steht der Regierung eine deutlich längere Frist zur Beantwortung zu als bei anderen Anfragen.

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Anhörung

Anhörungen („Hearings“) werden im Gesetzgebungsverfahren durchgeführt. Es werden Experten, Interessenvertreter und Betroffene gehört, sodass in ein Gesetzesvorhaben konstruktive Kritik einfließen kann. Durch Anhörungen sollen sowohl ungewollte Folgewirkungen von Gesetzen vermieden und fehlendes Fachwissen der Volksvertreter kompensiert als auch ein besseres Verständnis bei den Betroffenen geschaffen werden.

Jeder Ausschuss des Landtags kann zur Information über ein von ihm zu beratendes Thema eine Anhörung durchführen. Im Gegensatz zu Ausschusssitzungen an sich sind Anhörungen in der Regel öffentlich.

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Antrag

Mit Anträgen wird der Landtag um eine Entschließung, Zustimmung, Änderung oder um einen sonstigen Beschluss gebeten. Anträge können von der Landesregierung, von einer Fraktion oder von mindestens acht Mitgliedern des Landtags eingebracht werden. Sie sind beim Präsidenten in Schriftform einzureichen und müssen ebenso begründet sein. Eine spezielle Form des Antrags sind Gesetzentwürfe. Diese können auch durch ein Volksbegehren in den Landtag eingebracht werden.

Anträge können vom Landtag mit und ohne Aussprache an einen Ausschuss zur weiteren Bearbeitung überwiesen werden.

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Anwesenheitspflicht

Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die Anwesenheit eines jeden Mitglieds der Landesregierung verlangen. Die Abgeordneten und die Mitglieder der Landesregierung sind verpflichtet, an den Sitzungen des Landtags teilzunehmen. Kann ein Abgeordneter oder Minister nicht oder nicht rechtzeitig an der Sitzung teilnehmen, hat er dies unter Angabe der Gründe dem Präsidenten mitzuteilen. Die Abgeordneten und Minister sind jedoch nicht verpflichtet, sich während der gesamten Sitzung im Plenarsaal aufzuhalten.

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Arbeitskreise und Arbeitsgruppen

Arbeitskreise und Arbeitsgruppen leisten die fachspezifische Vorarbeit für die Meinungsbildung in der Fraktion und bereiten deren Entscheidungsfindung vor. Sie werden von jeder Fraktion nach bestimmten Schwerpunkten oder Politikfeldern festgelegt. Ihnen gehören in der Regel die Abgeordneten an, die zugleich Mitglieder der entsprechenden Fachausschüsse im Landtag sind.

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Artikelgesetz

Artikelgesetz nennt man ein Gesetz, das gleichzeitig mehrere Gesetze, bisweilen auch unterschiedlicher Zielrichtung, ändert. Jedes zu ändernde Gesetz wird mit einem Artikel überschrieben. Durch dieses Verfahren wird dem Verwaltungsaufwand, für jedes zu ändernde Gesetz ein neues Gesetzgebungsverfahren anzustrengen, abgeholfen. So wurden zum Beispiel mit dem „Ersten Rechts- und Verwaltungsvereinfachungsgesetz“ 76 Gesetze und Verordnungen direkt geändert oder aufgehoben.

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Aufarbeitungsbeauftragter

Die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes in der DDR und der kommunistischen Diktatur ist auch in Sachsen-Anhalt eine bleibende Aufgabe mit weiterhin drängende Fragen, darunter: Wie kann die Rehabilitierung politisch Verfolgter gewährleistet werden? Wie soll mit den Folgeschäden durch Haft, Heimerziehung, Staatsdoping oder Zwangsadoption umgegangen werden? Was sind die Spätfolgen der SED-Diktatur und wie wirken sie sich aus? Diese und andere Fragen betreffen viele Menschen und ihre Lebenswege auch in Sachsen-Anhalt. Die Auswirkungen reichen teilweise bis zur nachfolgenden Generation. Die Aufgabe des Landesbeauftragten und seiner Behörde ist es, über das Wirken und die Folgen der SED-Diktatur aufzuklären und zur Anerkennung sowie Würdigung der von ihrem Unrecht Betroffenen beizutragen.

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Ausgleichsmandat

Ausgleichsmandate dienen dazu, die bei der Wahl zustande gekommenen Überhangmandate so auszugleichen, dass andere Parteien, die keine Überhangmandate bekommen haben, nicht benachteiligt werden. Ziel ist es, eine Zusammensetzung des Parlaments zu erreichen, die der Zweitstimmenverteilung entspricht.

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Ausschuss

Die intensivste Auseinandersetzung der Abgeordneten mit bestimmten Themen findet in den Ausschüssen statt. Sie bereiten die Themen für die Plenarsitzung vor und geben Beschlussempfehlungen ab.

Neben dem Petitionsausschuss, der von der Landesverfassung vorgegeben ist, gibt es andere ständige Ausschüsse. Sie werden zu Beginn einer Wahlperiode festgelegt. Die Anzahl der Mitglieder je Fraktion wird nach dem Rangmaßzahlverfahren aus der Fraktionsstärke ermittelt. In der 8. Wahlperiode setzen sich alle Ausschüsse derzeit aus 13 Mitgliedern zusammen.

Neben den ständigen Ausschüssen gibt es auch sonstige Ausschüsse, wie Unterausschüsse und das Parlamentarische Kontrollgremium. Der Landtag kann ebenfalls Ausschüsse eigener Art wie Untersuchungsausschüsse und Enquetekommissionen einsetzen.

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Auszählverfahren

Es gibt zwei gängige Verfahren zur Stimmauszählung in Deutschland. Das D‘Hondt‘sche Verfahren, welches nach dem Belgier Victor D‘Hondt benannt ist, und das nach dem englischen Rechtsanwalt Thomas Hare und dem deutschen Mathematiker Horst F. Niemeyer benannte Hare-Niemeyer-Verfahren.

In Sachsen-Anhalt wird bei Wahlen zum Landtag das Hare-Niemeyer-Verfahren angewendet.

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Befragung der Landesregierung

Zu Beginn jeder Sitzungsperiode findet eine maximal einstündige Befragung der Landesregierung durch die Abgeordneten des Landtags statt. Dabei sind nur Fragen zulässig, die von aktuellem landespolitischen Interesse sind und Themen betreffen, für die die Landesregierung zuständig ist. Außerdem müssen es Fragen sein, die kurze Antworten ermöglichen. Aus welcher Fraktion der/die erste Fragesteller/in kommt, hängt von der Größe der Fraktion ab und wechselt in einer festgelegten Reihenfolge bei jeder Befragung.

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Beratung

Die Behandlung von Gesetzentwürfen im Plenum des Landtags nennt man Beratung, in anderen Parlamenten auch Lesung. Der Landtag behandelt Gesetzentwürfe in zwei Beratungen. Gesetzentwürfe zur Änderung der Landesverfassung behandelt er in drei Beratungen. Außerdem finden drei Beratungen statt, wenn der Landtag dies beschließt oder der Gesetzentwurf am Schluss der zweiten Beratung wieder in einen Ausschuss überwiesen wird. Den Ablauf der Beratungen regelt die Geschäftsordnung des Landtags.

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Beschlussempfehlung

Der Ausschuss, in den nach der Ersten Beratung im Plenum Vorlagen zur federführenden Beratung überwiesen wurden, erarbeitet für den Landtag Beschlussempfehlungen. In ihnen sind die Diskussion im Ausschuss, die vorgetragenen Änderungen zu der jeweiligen Vorlage sowie die Voten der mitberatenden Gremien zusammengefasst. Die Beschlussempfehlungen der Ausschüsse sind Grundlage für die Beratung und die Entscheidung des Plenums.

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Beschlussfähigkeit

Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Dies wird zu Beginn jeder Sitzung durch den Landtagspräsidenten festgestellt. Der Landtag ist weiterhin beschlussfähig, wenn während der Sitzung weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, solange nicht ein Mitglied vor einer Wahl oder Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt.

Kann keine Beschlussfähigkeit hergestellt werden, hat der Präsident die Sitzung zu schließen.

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Bibliothek

Die Bibliothek des Landtags von Sachsen-Anhalt dient vorrangig der Informations- und Literaturversorgung des Parlaments und seiner Gremien, der Fraktionen und der Parlamentsverwaltung. Sie sammelt und erschließt das für die politisch-parlamentarische Arbeit notwendige Schrifttum schwerpunktmäßig aus den Gebieten Recht, Politik, Sozialwissenschaften, Geschichte und Zeitgeschichte und erwirbt ebenfalls landeskundliche Werke über Sachsen-Anhalt. Aufgrund ihrer Aufgabenstellung nimmt die Landtagsbibliothek nicht am Leihverkehr teil.

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Budgetrecht

Mit dem sogenannten Budgetrecht nimmt der Landtag wichtige Weichenstellungen bei der Schwerpunktsetzung der politischen Arbeit im Land vor. Zum Budgetrecht gehört neben der Bewilligung des Haushalts auch die Kontrolle über den Haushaltsvollzug. Anhand der vom Finanzminister erstellten Haushaltsrechnung überprüft der Landtag für einen abgeschlossenen Zeitraum das Finanzgebaren der Behörden und nimmt damit unmittelbar Einfluss.

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Bundesrat

Der Bundesrat (oftmals als Länderkammer bezeichnet) ist das oberste Bundesorgan, durch das die Länder bei der Bundesgesetzgebung und der Bundesverwaltung mitwirken. Er benennt unter anderem die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts. Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden. Die Anzahl der Stimmen richtet sich nach der Einwohnerzahl der Bundesländer. Jedes Land hat mindestens drei Stimmen (Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland). Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern (Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern (Hessen) fünf und Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern (Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen) haben sechs Stimmen. Der Bundesrat hat 69 Mitglieder.

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Bundestag

Der Deutsche Bundestag mit Sitz in Berlin ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland. Die gesetzliche Anzahl seiner Mitglieder beträgt 598, welche für vier Jahre gewählt werden. In den Wahlkreisen werden 299 Mandate als Direktmandate vergeben. Ebenfalls 299 Mandate werden über die Landeslisten vergeben.

Zurzeit hat der deutsche Bundestag infolge der Wahlrechtsreform vom März 2023 630 Abgeordnete. Die Regierung wird durch eine Koalition aus CDU/CSU und SPD gebildet. Die Fraktionen von AfD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke sowie zwei Fraktionslose bilden die Opposition.

Aufgaben des Bundestags sind beispielsweise:

- Repräsentation des Volkes
- Gesetzgebung
- Verabschiedung des Bundeshaushalts
- Wahlfunktion (Bundeskanzler, Bundesrichter)
- Kontrolle der Regierung und Verwaltung
- Genehmigung von Bundeswehreinsätzen
- Feststellung des Verteidigungsfalls

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Bundesversammlung

Die Bundesversammlung ist das aus dem Bundestag und einer gleichgroßen Anzahl von durch die Landtage der Bundesländer gewählten Mitgliedern bestehende oberste Verfassungsorgan zur Wahl des Bundespräsidenten. Die Bundesversammlung tritt alle fünf Jahre zusammen.

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D'Hondt'sches Verfahren

Das Höchstzahl-Verfahren zur Errechnung der Abgeordnetensitze bei der Verhältniswahl geht auf den Belgier Victor D‘Hondt zurück und wird deshalb auch als D‘Hondt‘sches Verfahren bezeichnet.

Alle nach Abzug der Direktmandate verbleibenden Sitze werden auf Basis der Zweitstimmenverteilung auf die Landeslisten verteilt. Die von den einzelnen Parteien erreichten Zweitstimmen werden nacheinander durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die sich jeweils ergebenden höchsten Ergebnisse (Höchstzahlen) wird jeweils ein Mandat vergeben, bis alle Mandate vergeben sind.

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Datenschutzbeauftragte

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) überwacht die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Behörden und andere öffentliche Stellen im Land Sachsen-Anhalt. Sie gibt Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes, berät den Landtag, die Landesregierung sowie sonstige öffentliche Stellen und arbeitet mit anderen Datenschutzinstitutionen der Länder, des Bundes und anderer Staaten zusammen.

Am 24. April 2024 wurde Christina Maria Rost vom Landtag zur neuen Landesbeauftragten gewählt. Die Landesbeauftragte hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt Magdeburg. Nach dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA) kann sich jedermann an die Landesbeauftragte wenden, wenn man meint, durch Verarbeitung oder Nutzung persönlicher Daten durch öffentliche Stellen in den eigenen Rechten verletzt worden zu sein.

Der Landtag wählt die/den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtags für die Dauer von fünf Jahren. Nach Artikel 63 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ist er in der Wahrnehmung der Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie/Er erstattet dem Landtag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht und informiert Behörden und die Öffentlichkeit über Datenschutz und Datensicherheit.

D

Debatte

In der Vollversammlung des Parlaments werden die bereits in den Ausschüssen und den Fraktionen erarbeiteten Standpunkte öffentlich diskutiert und beschlossen. Durch die öffentliche Diskussion werden die Standpunkte der einzelnen Fraktionen dem Bürger zugänglich gemacht. Somit bilden die Debatten einen wichtigen Faktor der politischen Willensbildung.

D

Demokratie

In einer Demokratie geht die Staatsgewalt vom Volk aus. Sie ist als Staatsprinzip im Art. 20 des Grundgesetzes verankert. In Deutschland wird die Staatsgewalt vom Volk durch Wahlen ausgeübt. In diesem Zusammenhang spricht man von der mittelbaren (repräsentativen) Demokratie.

Die direkte Einwirkung des Volkes auf die Gesetzgebung (plebiszitäre Demokratie) ist in Sachsen-Anhalt durch Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheide möglich und in Art. 80 und 81 der Landesverfassung verankert. Auf Bundesebene gibt es diese Möglichkeiten nicht. Volksentscheide sind hier ausschließlich bei Länderneuregelungen vorgesehen.

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Diät

Jeder Abgeordnete erhält für die Dauer seiner Mandatsausübung eine Entschädigung (Diät). In Sachsen-Anhalt beträgt diese seit dem 1. Juli 2025 monatlich 8 736,66 Euro, die beim Finanzamt auch versteuert werden müssen. Die Entschädigung soll die unabhängige Mandatsausübung gewährleisten. Zusätzlich erhält jeder Parlamentarier eine steuerfreie Kostenpauschale von 2 309,90 Euro, welche für die Betreuung des Wahlkreises zu verwenden ist.

Des Weiteren wird dem Abgeordneten ein Büro im Landtagsgebäude bereitgestellt sowie ein Mitarbeiter im Wahlkreis finanziert. Für das berufsbedingte Reisen im Bundesland erhalten sie eine Freifahrtberechtigung für die öffentlichen Verkehrsmittel oder eine Erstattung der Reisekosten. Nachgewiesene Kosten für einen Zweitwohnsitz am Sitz des Landtags können bis zu höchstens 336 Euro je Monat übernommen werden. In diesem Fall werden Kosten für Übernachtungen im Zusammenhang mit Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse in Magdeburg nicht erstattet.

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Direktmandat

Das Direktmandat wird vom Wähler an einen Bewerber in dessen Wahlkreis vergeben. Das Mandat geht immer an den Kandidaten, der im Wahlkreis die meisten Erststimmen bekommen hat. Er ist automatisch gewählt, unabhängig vom Abschneiden seiner Partei. Im sachsen-anhaltischen Landtag gibt es in der 8. Wahlperiode 41 direkt aus den Wahlkreisen gewählte Abgeordnete.

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Diskontinuität

Durch Neuwahlen ergeht ein neuer Wählerauftrag, es entstehen unter Umständen andere Mehrheiten. Alle Vorlagen, die das alte Parlament bis zum Ende seiner Legislaturperiode nicht abgearbeitet hat, müssen nach der Wahl neu eingebracht werden. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, neugewählte Abgeordnete nicht an die Entscheidungen ihrer Vorgänger zu binden.

Ausnahmen zu diesem Grundsatz bilden lediglich Volksinitiativen, Volksbegehren, Petitionen, Haushaltsrechnungen und Anträge der Landesregierung auf Entlastung.

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Drucksache

Als Drucksache gelten alle Vorlagen, über die der Landtag einen Beschluss zu fassen hat. Welche Vorlagen als Drucksache behandelt werden, legt die Geschäftsordnung fest. Die Vorlagen erhalten eine Drucksachennummer, bestehend aus der Wahlperiode und einer fortlaufenden Nummer.

In der 7. Legislaturperiode befasste sich der Landtag mit 7 861 Drucksachen. Alle Drucksachen sind über die Parlamentsdokumentation (PADOKA) und das Landtagsarchiv öffentlich und online zugänglich.

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Ehemalige Abgeordnete

Nach der 1. Wahlperiode des Landtags von Sachsen-Anhalt wurde von ausgeschiedenen Mandatsträgern 1995 die „Vereinigung ehemaliger Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt e. V.“ gegründet. Sie stellte sich unter anderem die Aufgabe, die Erfahrungen ehemaliger Landtagsabgeordneter auch weiterhin für die Stärkung der parlamentarischen Demokratie in Sachsen-Anhalt zu nutzen. Seit Oktober 2019 agieren die Ehemaligen unter dem neuen Vereinsnamen „Parlamentarische Vereinigung Sachsen-Anhalt e. V.“.

E

Einfache Mehrheit

Die Einfache Mehrheit ist die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Sie ist die übliche Abstimmungsform im Landtag.

E

Enquete-Kommission

Der Landtag hat das Recht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche oder bedeutsame Sachkomplexe Enquete-Kommissionen einzusetzen. (Vgl. § 17 GO.LT). Der Antrag muss genau formulieren, mit welchem Thema und welchen Fragestellungen sich die Kommission beschäftigen soll. Der Enquete-Kommission gehören 13 Mitglieder des Landtags an.

E

Erststimme

Mit der Erststimme (auch Personenstimme) wird ein Bewerber aus dem Wahlkreis gewählt. Wer die meisten Erststimmen innerhalb dieses Wahlkreises auf sich vereinen kann, erhält das Direktmandat und zieht damit in den Landtag als Vertreter seines Wahlkreises ein. Somit ist es auch parteilosen Politikern möglich, in den Landtag einzuziehen.

E

Europäische Union

Die Geschichte der Europäischen Union (EU) reicht bis in die frühen 1950er Jahre zurück. Am 18. April 1951 wurde die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) als erste Gemeinschaft gegründet. Es folgten die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) sowie der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG). Die Europäische Union in ihrer jetzigen Form wurde durch den Vertrag von Maastricht am 7. Februar 1992 durch 15 Staaten gegründet, welcher am 1. November 1993 in Kraft trat. Am 1. Mai 2004 traten im Zuge der EU-Osterweiterung zehn neue Mitgliedsstaaten hinzu. Rumänien und Bulgarien wurden am 1. Juli 2007 in die Gemeinschaft aufgenommen. Im Juli 2013 trat Kroatien als 28. Staat der EU bei. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs am 31. Januar 2020 hat die EU momentan 27 Mitglieder.

Sieben Staaten haben derzeit (Stand: 19. August 2022; Quelle: Europäische Union) den offiziellen Status als Beitrittskandidatenländer: Albanien, Nord-Mazedonien, Montenegro, Serbien,Republik Moldau, Ukraine und die Türkei.

Die EU folgt dem Prinzip der Gewaltenteilung sowie den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten haben die EU mit dem Ziel eines wirtschaftlich und politisch geeinten Europas geschaffen. Eines der Teilziele wurde mit der Einführung des Euros als gemeinsame Währung 2002 erreicht.

E

Exekutive

Im Rechtsstaat teilt sich die Staatsgewalt auf Exekutive, Legislative und Judikative auf. Die Exekutive ist die vollziehende Gewalt. Sie umfasst die Bundes- und Landesregierungen als staatsleitende Organe und alle verwaltungstätigen Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden. In erster Linie ist die Exekutive für die Ausführung der Gesetze verantwortlich. Ihr stehen durch den Erlass von Rechtsverordnungen rechtsetzende Befugnisse zu. Diese bedürfen jedoch einer gesetzlich geregelten Ermächtigung.

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Föderalismus

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein föderaler Bundesstaat. In ihm vereinigen sich die Länder zu einem Gesamtstaat – dem Bund. Obwohl beiden Einheiten Staatsqualität zukommt, tritt der Bundesstaat einheitlich nach außen auf. Die Staatsgewalt hingegen wird auf Bund und Länder verteilt. Das Grundgesetz schreibt im Art. 20 den Bundesstaat als Staatsprinzip fest. Stärkster Ausdruckspunkt des Föderalismus in Deutschland ist der Bundesrat, in dem die Länder an der Entscheidungsfindung des Bundes mitwirken. Eine weitere Ausprägung findet sich im Grundgesetz, welches grundsätzlich den Ländern das Recht der Gesetzgebung einräumt. Diese grundsätzliche Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegt jedoch vielen Ausnahmen.

F

Fraktion

Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen von Abgeordneten des Landtags von Sachsen-Anhalt. Sie wirken an der Gesetzgebungs-, Kontroll-, Wahl- und Öffentlichkeitsfunktion des Landtags mit. Sie dienen der politischen Willensbildung im Landtag insbesondere dadurch, dass sie die Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern organisieren, gemeinsam Initiativen vorbereiten und aufeinander abstimmen. Fraktionen sind Vereinigungen, zu denen sich Mitglieder des Landtags zusammenschließen können, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind, falls diese Partei mindestens den nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt erforderlichen Anteil an der Zweitstimmenzahl (fünf Prozent) erreicht hat. 

Diese Zusammenschlüsse besitzen eigene, von den Rechten der Abgeordneten ausgehende Frage- und Antragsrechte. Fraktionen sind rechtlich unabhängige und selbstständig arbeitende Einheiten im Landtag. Sie geben sich selbst Satzungen, dürfen dabei jedoch nicht gegen die Landesverfassung verstoßen. Finanziert werden sie durch öffentliche Gelder des Landes Sachsen-Anhalt. In der 8. Wahlperiode sind die Fraktionen der Parteien CDU, AfD, Die Linke, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag vertreten.

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Fraktionsgesetz

Das Fraktionsgesetz des sachsen-anhaltischen Landtags regelt die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen. Es verpflichtet die Fraktionen zur Buchführung über Zuschüsse und zur Rechnungslegung. Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse zu prüfen.

F

Fraktionsloser Abgeordneter

Abgeordnete, die per Landtagswahl in das Landesparlament gewählt wurden, gehören weiter dem Parlament an, wenn sie als deren früheres Mitglied aus einer Fraktion austreten. Sie haben das Recht, an der Arbeit des Landtags als Abgeordnete ohne Fraktionszugehörigkeit teilzunehmen. Abgeordnete gehören mit der Erklärung, die Wahl anzunehmen, dem Landtag für fünf Jahre bis zum Ende der Wahlperiode an. Es sei denn, sie legen ihr Mandat vorzeitig nieder. Den Zusammenschluss von Abgeordneten zu Fraktionen regelt § 2 der Geschäftsordnung des Landtags.

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Fraktionssitzung

Fraktionssitzungen, also die Treffen aller Mitglieder einer Fraktion im Landtag, finden zumeist einmal wöchentlich statt. Näheres regelt jedoch jede Fraktion selbst durch ihre Geschäftsordnung. Ziel der Fraktionssitzungen ist es, sich innerhalb der Fraktion über Themen zu verständigen und eine gemeinsame Position zu erarbeiten.

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Fraktionsvorsitzende/r

Der Fraktionsvorsitzende ist der Leiter einer Fraktion. Er wird durch die Mitglieder der Fraktion in einem zuvor in der Geschäftsordnung der Fraktion beschlossenen Rhythmus gewählt. Die derzeitigen Fraktionsvorsitzenden sind:

CDU – Guido Heuer
AfD – Oliver Kirchner und Ulrich Siegmund
DIE LINKE – Eva von Angern
SPD – Dr. Katja Pähle
FDP – Andreas Silbersack
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Cornelia Lüddemann

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Fünf-Prozent-Klausel

Bei der Fünf-Prozent-Klausel handelt es sich um eine Sperrklausel. Sie besagt, dass Parteien beziehungsweise Listenvereinigungen mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen bei einer Wahl erreichen müssen, um in den Landtag einzuziehen. Direktmandate sind von der Fünf-Prozent-Klausel nicht betroffen.

Dadurch soll eine die Handlungsfähigkeit beeinträchtigende Zersplitterung des Landtags in mehrere Kleinstfraktionen verhindert und eine Konzentration der Sitzverteilung herbeigeführt werden, um stabile Mehrheiten zu fördern. Hintergrund dieser Regelung sind Erfahrungen der Weimarer Republik (1918–1933), in der es durch die große Anzahl an Klein- und Kleinstparteien erschwert war, stabile Mehrheiten zu bilden.

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Geheime Abstimmung

Bei geheimen Abstimmungen werden die Mitglieder des Landtags durch den Landtagspräsidenten aufgerufen, ihre Stimme abzugeben. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich durch Wahlzettel, die in einer Wahlurne gesammelt werden. Diese Abstimmungsform findet unter anderem bei der Wahl des Landtagspräsidenten und des Ministerpräsidenten Anwendung.

G

Geschäftsordnung

Der Landtag gibt sich selbst zu Beginn jeder Wahlperiode eine Geschäftsordnung. Mit ihr wird die Arbeitsweise des Parlaments geregelt. Sie legt Organisationsstrukturen und Funktionen fest, regelt Rechte und Pflichten der Abgeordneten, Beratungsgegenstände und Verfahrensabläufe. Damit ist die Geschäftsordnung die wichtigste Rechtsgrundlage für die Arbeit des Parlaments.

G

Gesetz

Bei Gesetzen handelt es sich um staatliche Anordnungen, sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Sie besitzen abstrakt-generellen Charakter und regeln die Rechte und Pflichten aller in Deutschland lebenden Menschen.

Man unterscheidet Gesetze im formellen und Gesetze im materiellen Sinn.

Gesetze im materiellen Sinn sind alle Rechtsnormen (zum Beispiel Verordnungen). Gesetze im formellen Sinn sind Gesetze, die in einem Verfahren zustande gekommen sind, das von Verfassungs wegen für den Erlass von Gesetzen vorgesehen ist (Parlamentsgesetz).

In der 7. Wahlperiode verabschiedete der Landtag 136 Gesetze.

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Gesetzgebung

Als gesetzgebendes Organ ist es Aufgabe des Landtags, Gesetze zu beschließen oder zu ändern, soweit nicht das Volk direkt durch Volksentscheid handelt. Das Initiativrecht, also das Recht, ein neues Gesetz vorzuschlagen, liegt bei der Regierung oder beim Landtag. Es kann auch in einem speziell geregelten Verfahren durch Volksbegehren eingebracht werden. Über den Entwurf beraten die Abgeordneten im Plenum und in den Ausschüssen. Grundsätzlich werden die Gesetzentwürfe in zwei Beratungen im Plenum diskutiert und beschlossen. Eine Dritte Beratung ist nötig, wenn der Landtag einen Gesetzentwurf nach der Zweiten Beratung wieder in einen Ausschuss überweist. Zum Beschließen eines Gesetzes ist eine einfache Mehrheit nötig, ausgenommen sind Verfassungsänderungen, welche eine Zweidrittelmehrheit und eine Dritte Beratung voraussetzen.

Das beschlossene Gesetz wird nach seiner Ausfertigung im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.

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Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD)

Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst beim Landtag von Sachsen-Anhalt (GBD) ist eine Organisationseinheit der Landtagsverwaltung, die bereits in der 1. Wahlperiode des Landtags von Sachsen-Anhalt eingerichtet wurde. Als weisungsunabhängige und parteipolitisch neutrale Instanz unterstützt der GBD die Abgeordneten, die Fraktionen und die Ausschüsse des Landtages von Sachsen-Anhalt mit juristischem Fachwissen bei deren parlamentarischer Arbeit. Darüber hinaus ist der GBD als Justitiariat des Landtags und der Landtagsverwaltung beratend tätig.

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Gesetzgebungskompetenz

Im Art. 70 spricht das Grundgesetz den Ländern grundsätzlich das Recht zur Gesetzgebung zu. Allerdings ist dieser Grundsatz durch Kompetenzzuteilungen an den Bund in den folgenden Artikeln für fast alle Bereiche stark beschnitten. Das Grundgesetz unterscheidet hierbei in vier Bereiche.

Die zentralen staatlichen Belange, wie zum Beispiel Staatsangehörigkeitsrecht, Währungswesen oder Verteidigung, unterliegen der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes. Die Länder sind insbesondere für Bildung, Gefahrenabwehr und Polizei selbst verantwortlich (Grundsatz der Gesetzgebungskompetenz). In anderen Bereichen, wie zum Beispiel im Naturschutz, gibt der Bund einen einheitlichen Rahmen vor, der von den Ländern konkretisiert wird (Rahmengesetzgebung). Den letzten Bereich bildet die konkurrierende Gesetzgebung. Hierbei haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, solange der Bund nicht selbst regelnd tätig wird. Dies gilt zum Beispiel für das Versammlungsrecht.

G

Gewaltenteilung

Seit der klassischen Gewaltenteilungslehre, die vor allem auf den englischen Philosophen John Locke (1632–1704) und den französischen Schriftsteller und Staatsphilosophen Charles de Montesquieu (1689–1755) zurückgeht, wird unter Gewaltenteilung die Aufteilung der staatlichen Gewalt in mehrere (Teil-)Gewalten verstanden, die sich gegenseitig kontrollieren und beschränken sowie von verschiedenen Personen ausgeübt werden. Dabei wird zwischen Legislative (gesetzgebende Gewalt), Exekutive (ausführende Gewalt) und Judikative (rechtsprechende Gewalt) unterschieden. Die Gewaltenteilung wird in den Art. 1 Abs. 3 und 20 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie im Art. 2 Abs. 2 und 3 der Landesverfassung für das Land Sachsen-Anhalt festgeschrieben.

G

Globale Minderausgabe

Mit einer globalen Minderausgabe werden durch den Landtag Verfügungsbeschränkungen im Haushalt ausgesprochen, die nicht im Einzelnen aufgeführt werden, sondern global gelten. Sie ersetzen gezielte Ausgabenkürzungen und überlassen es der Regierung, die pauschale Ausgabenkürzung innerhalb eines Etats zu erwirtschaften.

G

Große Anfrage

Eine Große Anfrage kann von acht Mitgliedern des Landtags oder einer Fraktion an die Landesregierung gestellt werden. Diese ist dann aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten auf diese Anfrage schriftlich zu antworten. Die Antwort auf eine große Anfrage ergeht als Landtagsdrucksache. Auf Verlangen von mindestens acht Abgeordneten oder einer Fraktion wird die Anfrage nach ergangener Antwort auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt.

G

Grundrechte

Grundrechte sind dem Einzelnen zustehende, verfassungsmäßig verbürgte elementare Rechte. Zu ihnen zählen zum Beispiel die Menschenwürde, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht auf Leben und der Grundsatz der Gleichberechtigung. Ziel der Grundrechte ist es, einen Schutz für den Einzelnen gegenüber staatlichen Eingriffen zu schaffen. Diese Rechte sind sowohl im Grundgesetz, als auch in der Landesverfassung verankert. Gegen die Verletzung eines Grundrechts durch die öffentliche Gewalt kann jedermann Verfassungsbeschwerde erheben.

H

Hammelsprung

Beim „Hammelsprung“ handelt es sich um eine besondere Form der Stimmabgabe in Parlamenten.

Ist sich der Sitzungsvorstand über das Ergebnis einer offenen Abstimmung im Plenum (zum Beispiel durch Aufstehen oder Handheben) nicht einig, so wird der Hammelsprung eingesetzt. Dazu müssen alle Abgeordneten den Saal verlassen und betreten durch eine der drei Abstimmungstüren (Ja, Nein oder Enthaltung) wieder den Saal. Dort zählen Schriftführer laut alle abstimmenden Abgeordneten, sodass es ein klares Ergebnis gibt. Der Name „Hammelsprung“ geht auf ein Bild über einer Abstimmungstür im alten Reichstag zurück. Das Bild zeigte den einäugigen Riesen Polyphem aus der griechischen Sagenwelt, der seine Hammel zählt.

(Quelle: Fakten – Der Bundestag auf einen Blick; Herausgeber: Deutscher Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit; Berlin 2006)

H

Hare-Niemeyer-Verfahren

Bei dem vom Engländer Thomas Hare und dem Deutschen Horst Niemeyer entwickelten Auszählungsverfahren wird zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen durch die Zahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Auf diese Weise wird der Wahlquotient errechnet. Um die Anzahl der Sitze zu berechnen, wird die Zahl der Zweitstimmen, die eine Partei oder Listenvereinigung errungen hat, durch diesen Wahlquotienten geteilt. Für jede ganze Zahl wird ein Mandat vergeben. Die verbleibenden Mandate werden an die Parteien oder Listenvereinigungen in der Reihenfolge der größten Restzahlen hinter dem Komma vergeben.

Dieses Verfahren wird bei Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt angewendet.

H

Haushaltsplan

Unter einem Haushaltsplan versteht man die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben des Landes. Der Landeshaushalt ergeht als Haushaltsgesetz mit dem Rang eines formellen Gesetzes, entfaltet jedoch keinerlei Außenwirkung. Mit der jährlichen Aufstellung steuert das Parlament die Finanzen des Landes und legt fest, wie die zu erwartenden Einnahmen zu verwenden sind. Er ist in Einzelpläne untergliedert, welche die Finanzen der einzelnen Ministerien regeln. Insgesamt ist der Haushalt in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

Nachträgliche Änderungen des Haushaltsplans müssen im Landtag als Nachtragshaushalt gesondert beschlossen werden.

H

Haushaltssperre

Eine Haushaltssperre (auch haushaltswirtschaftliche Sperre) ist die Anordnung eines Ausgabeverbots. Es kann sich auf den Gesamthaushalt oder auf bestimmte Teile des Haushalts beziehen. Eine Haushaltssperre wird vom Finanzministerium angeordnet, wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben dies erfordert. Sie zielt darauf ab, den Haushaltsausgleich zu gewährleisten.

Ausgenommen hiervon sind vertragliche Verpflichtungen und unabweisbare Ausgaben.

I

Immunität

Als Immunität bezeichnet man den Schutz eines politischen Amtsträgers vor Strafverfolgung aufgrund seines Amtes. Sie dient der Funktionsfähigkeit des Parlaments und nicht dem Schutz des einzelnen Abgeordneten vor Strafverfolgung.

Demnach sind seit der 7. Wahlperiode Strafverfolgungsmaßnahmen gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit grundsätzlich ohne Genehmigung des Landtags zulässig (Änderung durch die Parlamentsreform 2014). Diese Maßnahmen sind nur dann auszusetzen, wenn dies der Landtag ausdrücklich verlangt, weil die parlamentarische Arbeit des Landtags beeinträchtigt wird. Damit wird deutlich, dass das Immunitätsrecht ein Parlamentsrecht ist, das die Funktionsfähigkeit der Volksvertretung schützen soll und nicht dem Schutz des einzelnen Abgeordneten dient.

Der Landtag legt in seiner Geschäftsordnung Bestimmungen fest, wie und für welche Fälle die Immunität der Abgeordneten gilt beziehungsweise eingeschränkt wird. Verankert ist die Immunität auch in Artikel 58 der Landesverfassung.

Entstanden ist die Regelung zur Immunität vor dem Hintergrund der Erfahrungen in der Weimarer Republik. Sie dient zweierlei Zwecken, zum einen dem Schutz der Abgeordneten vor erfundenen Anklagen und willkürlichen Festnahmen, zum anderen der Garantie der freien Meinungsäußerung.

I

Indemnität

Ein Recht, das speziell auf die Arbeit eines Abgeordneten zugeschnitten wurde, ist die Indemnität. Dies schützt die Parlamentarier vor negativen Folgen ihrer Aussagen. Sie dürfen niemals für im Landtag oder in den Ausschüssen getätigte Aussagen gerichtlich verfolgt oder anderweitig außerhalb des Landtags zur Verantwortung gezogen werden. Dieser Grundsatz bleibt auch nach Beendigung ihrer Amtszeit bestehen. Die einzige Ausnahme stellen verleumderische Beleidigungen dar.

I

Informationspflicht der Landesregierung

Gemäß Art. 62 der Landesverfassung hat die Landesregierung den Landtag über die Vorbereitung von Gesetzen, wichtige Angelegenheiten der Landesplanung und über den geplanten Abschluss von Staatsverträgen zu unterrichten. Ebenfalls greift die Informationspflicht bei allen Angelegenheiten, die für das Land von grundsätzlicher Bedeutung sind, insbesondere für Bundesratsangelegenheiten, Verwaltungsabkommen und die Zusammenarbeit mit anderen Ländern, dem Bund, der EU sowie mit Regionen und zwischenstaatlichen Einrichtungen.

I

Interpellation

Die Interpellation ist eine förmliche parlamentarische Anfrage an die Regierung. Das Interpellationsrecht steht jedem Abgeordneten offen. Es ermöglicht ihm, einen oder mehrere Minister der Regierung aufzufordern, sich bezüglich einer politischen Handlung, einer bestimmten Situation oder zur allgemeinen Regierungspolitik zu rechtfertigen.

J

Judikative

Neben gesetzgebender und ausübender Gewalt steht die Judikative als rechtsprechende Gewalt. Sie ist unabhängigen Richtern anvertraut und wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch oberste Gerichtshöfe des Bundes und durch die Gerichte der Länder (Landesverfassungsgerichte) ausgeübt. Diese entscheiden Streitfälle oder überprüfen Entscheidungen öffentlicher Stellen (Behörden) nach dem Maßstab der geltenden Gesetze.

K

Kabinett

Ein Kabinett bezeichnet alle Minister einer Regierung. Unter Vorsitz des Ministerpräsidenten nimmt das Landeskabinett die Regierungsaufgaben wahr. Dazu gehören die Leitung der Ministerien und das Einbringen von Gesetzentwürfen in den Landtag.

K

Kleine Anfrage

Alle Abgeordneten haben das Recht, der Landesregierung Fragen zu stellen. Dafür gibt es verschiedene Formate, z.B. eine „Kleine Anfrage“. Die jeweilige Frage muss schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. Danach hat die Regierung einen Monat Zeit, um die Frage zu beantworten. Statistisch gesehen werden „Kleine Anfragen“ häufiger von Abgeordneten aus Reihen der Oppositionsfraktionen genutzt, um von der Regierung öffentlich Antworten zu bestimmten Fragen einzufordern. Aber, wie gesagt, jede/r Abgeordnete kann eine „Kleine Anfrage“ stellen.

K

Koalition

Eine Koalition wird eingegangen, wenn keine Fraktion über die absolute Mehrheit der Mandate verfügt. Sie besteht aus mindestens zwei Fraktionen, die miteinander koalieren, um eine Regierung zu bilden.

In Vorgesprächen einigen sich die Fraktionen auf gemeinsame Standpunkte und Ziele, welche sie in der anstehenden Legislaturperiode vertreten beziehungsweise erreichen wollen. Die abgestimmten Vorhaben werden in einem Koalitionsvertrag als Basis der politischen Zusammenarbeit niedergeschrieben.

K

Koalitionsvertrag

In einem Koalitionsvertrag werden alle Ziele schriftlich niedergelegt, die eine Regierungskoalition im Laufe der Wahlperiode erreichen möchte. Der Vertrag bestimmt somit die zukünftige Regierungsarbeit.

K

Konstituierende Sitzung

Die erste Sitzung eines neugewählten Landtags ist die konstituierende Sitzung. Sie muss spätestens am 30. Tag nach der Wahl erfolgen und wird durch den Alterspräsidenten bis zur Wahl des Landtagspräsidenten geleitet. Sie beginnt mit dem Namensaufruf der Abgeordneten und dem Inkraftsetzen einer Geschäftsordnung. Des Weiteren erfolgt in der konstituierenden Sitzung die Wahl der Landtagsvizepräsidenten und der Schriftführer.

K

Konstruktives Misstrauensvotum

Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Der Antrag muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Landtags gestellt werden.

K

Kostenpauschale

Ein Mitglied des Landtags erhält für allgemeine Kosten, die sich aus seiner Stellung als Abgeordneter ergeben, ab 1. Juli 2025 eine monatliche Pauschale in Höhe von 2 309,90 Euro, zusätzlich zur Diät. Im Gegensatz zu dieser unterliegt die Kostenpauschale jedoch nicht der Einkommensteuer. Abgeordnete, die als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung Amtsbezüge beziehen, erhalten 20 Prozent der Kostenpauschale.

Ausschussvorsitzende erhalten für die Zeit der Ausübung dieser Funktion eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 500 Euro.

L

Landesbeauftragte für den Datenschutz

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) überwacht die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Behörden und andere öffentliche Stellen im Land Sachsen-Anhalt. Sie gibt Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes, berät den Landtag, die Landesregierung sowie sonstige öffentliche Stellen und arbeitet mit anderen Datenschutzinstitutionen der Länder, des Bundes und anderer Staaten zusammen.

Am 24. April 2024 wurde Christina Maria Rost vom Landtag zur neuen Landesbeauftragten gewählt. Die Landesbeauftragte hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt Magdeburg. Nach dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger (DSG-LSA) kann sich jedermann an die Landesbeauftragte wenden, wenn man meint, durch Verarbeitung oder Nutzung persönlicher Daten durch öffentliche Stellen in den eigenen Rechten verletzt worden zu sein.

Der Landtag wählt die/den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtags für die Dauer von fünf Jahren. Nach Artikel 63 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt ist er in der Wahrnehmung der Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie/Er erstattet dem Landtag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht und informiert Behörden und die Öffentlichkeit über Datenschutz und Datensicherheit.

L

Landesbeauftragter zur Aufarbeitung der SED-Diktatur

Die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes in der DDR und der kommunistischen Diktatur ist auch in Sachsen-Anhalt eine bleibende Aufgabe mit weiterhin drängende Fragen, darunter: Wie kann die Rehabilitierung politisch Verfolgter gewährleistet werden? Wie soll mit den Folgeschäden durch Haft, Heimerziehung, Staatsdoping oder Zwangsadoption umgegangen werden? Was sind die Spätfolgen der SED-Diktatur und wie wirken sie sich aus? Diese und andere Fragen betreffen viele Menschen und ihre Lebenswege auch in Sachsen-Anhalt. Die Auswirkungen reichen teilweise bis zur nachfolgenden Generation. Die Aufgabe des Landesbeauftragten und seiner Behörde ist es, über das Wirken und die Folgen der SED-Diktatur aufzuklären und zur Anerkennung sowie Würdigung der von ihrem Unrecht Betroffenen beizutragen.

L

Landeshauptstadt

Die Landeshauptstadt ist zugleich Sitz von Landtag und Landesregierung eines Bundeslandes. In Sachsen-Anhalt ist die Ottostadt Magdeburg die Landeshauptstadt. Der Landtag von Sachsen-Anhalt hatte die Großstadt an der Elbe während seiner konstituierenden Sitzung am 28. Oktober 1990 ‒ gegen die Konkurrentinnen Halle (Saale) und Dessau ‒ in diese Funktion gewählt.

L

Landesliste

Alle Parteien, die an der Landtagswahl teilnehmen, legen eine Rangfolge ihrer Kandidatinnen und Kandidaten durch die sogenannte Landesliste im Rahmen eines Parteitags fest. Alle Mandate, die durch die Zweitstimme gewonnen werden, vergeben die Parteien nach der durch die Liste festgeschriebenen Reihenfolge. Es ist ebenfalls möglich, dass mehrere Parteien (als Listenvereinigung) auf einer gemeinsamen Landesliste Kandidaten aufstellen.

L

Landesrechnungshof

Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Er prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und überwacht somit die Landesregierung. Er berichtet darüber dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Landesregierung. Der Präsident des Landesrechnungshofs wird für zwölf Jahre, auf Vorschlag der Landesregierung, mit Zweidrittelmehrheit durch den Landtag gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.

L

Landesregierung

Die Landesregierung wird als Exekutive bezeichnet, was so viel wie vollziehende oder ausführende Gewalt bedeutet. Sie unterliegt der Kontrolle durch das Parlament und ist verpflichtet, Beschlüsse des Landtags umzusetzen. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministerinnen und Ministern für die unterschiedlichen Ressorts. Es gibt keinen immer gleichen Zuschnitt der Ministerien, sie werden zum Teil auch ressortübergreifend von einem Minister betreut. Mitglieder der Landesregierung dürfen nicht dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einer Volksvertretung eines anderen Landes angehören, sie dürfen auch „nebenbei“ keinen Beruf und kein Gewerbe ausüben.

An der Spitze der Landesregierung steht der Ministerpräsident.  Er wird vom Landtag gewählt und vor dem Parlament vereidigt. Der Eid kann eine religiöse Formel umfassen. Danach bildet er sein Kabinett und beruft die Mitglieder der Landesregierung. Alle Ministerinnen und Minister werden ebenfalls vor dem Parlament vereidigt. In der Regel erfolgt dies in den ersten Sitzungen nach einer Landtagswahl.

L

Landesverfassung

Die Landesverfassung wurde am 15. Juli 1992 vom Landtag beschlossen und regelt das Zusammenleben aller Menschen in Sachsen-Anhalt. Sie besteht, ähnlich wie das Grundgesetz, aus einer Präambel, einem Grundrechtekatalog und einem staatsorganisatorischen Teil. Ihre Leitmotive wurden in der Präambel niedergeschrieben.

Diese sind insbesondere:

- Sicherung der Freiheit und der Würde des Menschen
- Schaffung von Grundlagen für ein soziales und gerechtes Gemeinschaftsleben
- Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung
- Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen
- Kultur- und Traditionspflege in allen Landesteilen

Zur Änderung der Landesverfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit des Landtags. Dies geschah bislang unter anderem durch die Verfassungsänderung vom 27. Januar 2005, mit der die Legislaturperiode von vier auf fünf Jahre erweitert wurde, vom 5. Dezember 2014, durch die Kinderrrechte in die Landesverfassung aufgenommen wurden, sowie mit der am 28. Februar 2020 beschlossenen Änderung, durch die die „Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse“ und die „Nichtverbreitung nationalsozialistischen, rassistischen und antisemitischen Gedankenguts“ in der Landesverfassung verankert wurden.

L

Landesverfassungsgericht

Das Landesverfassungsgericht stellt das höchste Rechtsprechungsorgan des Landes Sachsen-Anhalt dar. Sein Präsident sowie sechs weitere Richterinnen und Richter werden mit Zweidrittelmehrheit durch den Landtag für sieben Jahre gewählt und agieren unabhängig vom Parlament. Das Gericht wird nur auf Antrag tätig und entscheidet:

- über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten
- über die Durchführung von Volksinitiativen, Volksbegehren und
  Volksentscheiden
- über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung
- über die Verfassungsmäßigkeit des Untersuchungsauftrags eines
  Untersuchungsausschusses
- über Verfassungsbeschwerden
- über andere, ihm durch Verfassung oder Gesetze zugewiesene Fälle

L

Landtag

Der Landtag ist im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland die gesetzgebende Vertretung des Volkes (Exekutive), also das Parlament auf Landesebene, in unserem Fall des Landes Sachsen-Anhalt. Er tagt traditionell in der jeweiligen Landeshauptstadt. Der Landtag von Sachsen-Anhalt hatte in seiner konstituierenden Sitzung am 28. Oktober 1990 Magdeburg zur Landeshauptstadt gewählt. Der Gebäudekomplex des Landtags befindet sich am Magdeburger Domplatz 6‒9.

L

Landtagspräsident/in

Der Landtagspräsident bzw. die Landtagspräsidentin wird für die Dauer der Wahlperiode (in Sachsen-Anhalt fünf Jahre) auf Vorschlag der stärksten Fraktion durch den Landtag gewählt. Die drei stärksten Fraktionen schlagen jeweils ein Mitglied des Landtages für die Wahl zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten vor. Sie werden ebenfalls für fünf Jahre durch die Abgeordneten gewählt.

Der Präsident oder ein Vizepräsident leitet die Landtagssitzung. Der Präsident vertritt das Land in Angelegenheiten des Landtags, leitet den Ältestenrat und die Verwaltung. Er übt dienstrechtliche Befugnisse aus, ernennt und entlässt den Präsidenten, den Vizepräsidenten und weitere Mitglieder des Landesrechnungshofs sowie den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Des Weiteren übt der Präsident das Hausrecht und die Polizeigewalt in den Räumen des Landtags aus.

Ein Präsident oder Vizepräsident können abberufen werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Landtags einen entsprechenden Antrag stellt. Damit der Antrag beschlossen wird, müssen im Plenum zwei Drittel der Mitglieder des Landtags zustimmen.

L

Legislative

Die Legislative ist die gesetzgebende Gewalt. Sie wird in der Bundesrepublik Deutschland von Bundestag und Bundesrat sowie auf Länderebene durch die Landesparlamente wahrgenommen. Sie ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Ihre Hauptaufgabe ist die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen (Gesetzgebung).

L

Legislaturperiode

Eine Legislaturperiode (auch Wahlperiode genannt) umfasst seit der Verfassungsänderung vom 27. Januar 2005 in Sachsen-Anhalt fünf Jahre (vorher vier Jahre). Sie beginnt mit dem Zusammentritt des neuen Landtags. Dies muss innerhalb von 30 Tagen nach der Wahl erfolgen. Vorzeitig kann eine Legislaturperiode nur durch die Selbstauflösung des Landtags beendet werden.

L

Lesung

Bei der Lesung handelt es sich um die Beratung und Abstimmung über einen Gesetzentwurf. Die Lesungen finden im Plenum statt. Gesetzentwürfe werden in zwei Lesungen behandelt. Eine dritte Lesung ist für Verfassungsänderungen vorgeschrieben.

M

Mandatsverzicht

Abgeordnete können jederzeit auf ihren Sitz im Parlament verzichten. Der Verzicht muss gegenüber dem Landtagspräsidenten erklärt werden. Der vom Landtagspräsidenten bestätigte Verzicht ist unwiderruflich. Die Verzichtserklärung muss freiwillig, unbedingt sowie unbeeinflusst von Täuschung oder Drohung erfolgen. Die Entscheidung darüber muss unverzüglich getroffen, dem Abgeordneten zugestellt und als Landtagsdrucksache verteilt werden. Es besteht eine Wochenfrist hinsichtlich der Wirksamkeit des Mandatsverzichts (nach Verteilung der Entscheidung des Präsidenten des Landtags als Landtagsdrucksache).

M

Minister/in

Gemeinsam mit dem Ministerpräsidenten bilden die Minister/innen die Regierung des Landes Sachsen-Anhalt. Sie werden vom Ministerpräsidenten bestimmt und durch den Landtag vereidigt. Jeder Minister ist in einem speziellen Ressort tätig und leitet diesen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung.

M

Ministergesetz

Das Ministergesetz regelt alle Rechte und Pflichten eines Ministers, unter anderem auch die Höhe der Amtsbezüge. Das Ministergesetz untersagt den Ministern, während der Amtszeit ein anderes besoldetes Amt, Gewerbe oder Beruf auszuüben.

M

Ministerpräsident

Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Ministerpräsident gibt die Leitlinien der Regierungspolitik vor (Richtlinienkompetenz) und trägt hierfür die Verantwortung. Er bestimmt die Minister seines Kabinetts, vertritt Sachsen-Anhalt nach außen und nimmt regelmäßig an den Sitzungen des Bundesrats teil. Bisherige Ministerpräsidenten waren:

28.10.1990–04.07.1991: Dr. Gerd Gies, CDU
04.07.1991–28.11.1993: Prof. Dr. Werner Münch, CDU
02.12.1993–21.07.1994: Dr. Christoph Bergner, CDU
21.07.1994–16.05.2002: Dr. Reinhard Höppner, SPD
16.05.2002–19.04.2011: Prof. Dr. Wolfgang Böhmer, CDU
seit 19.04.2011: Dr. Reiner Haseloff, CDU

N

Nachrückender Abgeordneter

Scheidet ein Abgeordneter während einer laufenden Legislaturperiode aus dem Landtag aus, so rückt der auf der Landesliste seiner Partei oder Listenvereinigung nachfolgende Kandidat nach. 

N

Nachtragshaushalt

Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan müssen in den Landtag eingebracht werden, wenn im Haushaltsplan bewilligte Ausgaben nicht ausreichen oder wenn Ausgaben für Zwecke erforderlich werden, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen waren.

N

Namentliche Abstimmung

Bei einer namentlichen Abstimmung ruft ein Mitglied des Sitzungsvorstands alle Mitglieder des Landtags in alphabetischer Reihenfolge zur Stimmabgabe auf. Namentliche Abstimmungen sind durchzuführen, wenn es eine Fraktion oder acht Mitglieder des Landtags bis zum Beginn des Abstimmungsverfahrens verlangen.

N

Novellierung

Eine Novellierung ist die Neufassung eines bereits bestehenden Gesetzes.

O

Opposition

Die Opposition bilden all diejenigen Fraktionen und fraktionslosen Abgeordneten, die nicht an der Regierung beteiligt sind. Sie nimmt oft gegensätzliche Standpunkte zur Regierung ein und hinterfragt deren Entscheidungen. Somit bildet die Opposition eine Kontrollinstanz zur Regierung. Sie versucht, auf die Regierung Einfluss zu nehmen und somit ihre zum Teil gegensätzlichen Standpunkte durchzusetzen.

O

Oppositionszuschlag

Damit alle Fraktionen umfassend arbeitsfähig sind, erhalten sie finanzielle Leistungen aus dem Haushalt des Landtags. Fraktionen, die nicht die Regierung tragen, erhalten darüber hinaus den sogenannten Oppositionszuschlag. Dieser soll ermöglichen, dass die Oppositionsfraktionen in ihrer Arbeit die gleichen Voraussetzungen haben wie die regierungstragenden.

O

Ordnungsruf

Der Präsident wahrt die Ordnung sowie die Würde und das Ansehen des Landtags. Verletzt ein Mitglied des Landtags diese, ruft der Präsident es mit Nennung des Namens „zur Ordnung“. Ist ein/e Abgeordnete/r während einer Sitzung dreimal „zur Ordnung“ gerufen oder verletzt ein Mitglied des Landtags in einer Sitzung gröblich die Ordnung, die Würde oder das Ansehen des Landtags, so kann der Präsident es von dieser Sitzung ausschließen. Das ausgeschlossene Mitglied hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen.

P

Parlamentarische Vereinigung

Nach der 1. Wahlperiode des Landtags von Sachsen-Anhalt wurde von ausgeschiedenen Mandatsträgern 1995 die „Vereinigung ehemaliger Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt e. V.“ gegründet. Sie stellte sich unter anderem die Aufgabe, die Erfahrungen ehemaliger Landtagsabgeordneter auch weiterhin für die Stärkung der parlamentarischen Demokratie in Sachsen-Anhalt zu nutzen. Seit Oktober 2019 agieren die Ehemaligen unter dem neuen Vereinsnamen „Parlamentarische Vereinigung Sachsen-Anhalt e. V.“.

P

Parlamentarischer Geschäftsführer

Zentrale Aufgabe eines parlamentarischen Geschäftsführers ist es, die parlamentarische Arbeit seiner Fraktion zu koordinieren. Gemeinsam mit seinen Kollegen aus den anderen Fraktionen erarbeitet er unter anderem einen Vorschlag für die Tagesordnung der Landtagssitzung. Er legt im Einvernehmen mit dem Vorstand der Fraktion die Tagesordnung der Fraktionssitzung fest und organisiert die Aufgaben der Arbeitsgruppen beziehungsweise Arbeitskreise.

P

Parlamentarisches Kontrollgremium

Die Landesregierung unterliegt in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium (PKG). Es besteht aus vier Mitgliedern des Landtags, welche zur besonderen Verschwiegenheit, auch gegenüber anderen Mitgliedern des Landtags, verpflichtet sind. Die Landesregierung ist verpflichtet, dem PKG umfassend über die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, das Lagebild und Vorgänge von besonderer Bedeutung sowie auf Verlangen dem Gremium auch über Einzelfälle zu berichten. Das PKG kann von der Landesregierung alle für seine Kontrollaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Akten- und Dateneinsichten, Stellungnahmen und den Zutritt zur Verfassungsschutzbehörde verlangen sowie Bedienstete zu Sachverhalten befragen.

P

Partei

Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauerhaft auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und das Ziel der Teilnahme an Parlamentswahlen auf Landes- oder Bundesebene haben. Sie sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Die Gründung einer Partei ist in der Bundesrepublik frei, doch muss ihre innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen. Durch das Parteienprivileg des Art. 21 Grundgesetz sind diese in ihrem Bestand und ihrer Tätigkeit geschützt und können nur durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden.

(Quelle: Parlamentsdeutsch, Erläuterungen zu parlamentarischen Begriffen, 2003)

P

Petition

Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt schreibt in Art. 19 vor: „Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an den Landtag [...] zu wenden.“ Dieses Recht wird somit nicht nur volljährigen Staatsbürgern zugesprochen, auch Minderjährige, Angehörige fremder Staaten, Staatenlose oder aber gesellschaftliche Gruppen wie Bürgerinitiativen oder Vereine können eine Petition einreichen und somit zu Petenten werden. Das Einreichen einer Petition ist nur schriftlich möglich. Wichtig ist, das Anliegen für einen Außenstehenden verständlich darzustellen und den Absender sowie die Unterschrift nicht zu vergessen. Weitere Formvorschriften gibt es nicht. Zum Verfassen einer Petition stellt der Landtag von Sachsen-Anhalt ein Petitionsformular (auch online) bereit.

P

Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss behandelt Bitten und Beschwerden von Bürgern und inländischen juristischen Personen des Privatrechts (Bürgerinitiativen, Vereine). Er befasst sich mit allen Angelegenheiten des öffentlichen Rechts des Landes Sachsen-Anhalt, jedoch nicht mit privatrechtlichen Angelegenheiten.

In der 7. Wahlperiode sind 2 668 Petitionen im Landtag von Sachsen-Anhalt eingegangen. Davon wurden 2 245 abschließend behandelt. Etwa jede fünfte Petition im Landtag ist erfolgreich.

P

Plenarprotokoll

Plenarprotokolle werden über jede Plenarsitzung des Parlaments durch den stenographischen Dienst gefertigt. Sie geben nicht nur den Wortlaut jeder Wortmeldung wieder, auch Abstimmungsergebnisse oder atmosphärische Details werden aufgeführt. Die Plenarprotokolle werden veröffentlicht und sind über den Landtag zu beziehen.

P

Plenarsaal

Im Plenarsaal finden die Sitzungen des Plenums, der Vollversammlung aller Abgeordneten, statt. Es besteht eine feste Sitzordnung, sowohl nach Fraktionsblöcken als auch innerhalb der Fraktionen.

Der Plenarsaal befindet sich im Ostflügel des Landtagsgebäudes. Er wurde nach dem Umbau des Ostflügels am 6. Juni 1997 der Öffentlichkeit vorgestellt. Am 24. Juni 1997 fand hier die erste Landtagssitzung im umgebauten Plenarsaal statt. Auf den 100 Besucherplätzen der beiden Tribünen können Medienvertreter, Gruppen und auch Einzelbesucher die Landtagssitzung live verfolgen.

P

Plenum

Das Plenum, die Gesamtheit aller Abgeordneten, verhandelt in öffentlichen Sitzungen. Dies geschieht in der Regel einmal im Monat, immer donnerstags und freitags. Während dieser Plenarsitzungen werden Vorlagen wie Gesetzentwürfe und Anträge behandelt sowie Wahlen durchgeführt.

Q

Quorum

Ein Quorum ist die Mindestzahl der Stimmberechtigten, die sich an einer Abstimmung beteiligen müssen, damit diese gültig beziehungsweise erfolgreich ist. Die Landesverfassung schreibt zum Beispiel für die Annahme eines Volksentscheids, neben einer relativen Mehrheit, ein Quorum in Höhe von 25 Prozent der Wahlberechtigten vor, welche mit „Ja“ stimmen müssen.

R

Rangmaßzahlverfahren

Bei diesem Verfahren werden die auf eine Fraktion entfallenden Ausschusssitze mithilfe sogenannter Rangmaßzahlen ermittelt. Diese werden errechnet, indem man die Gesamtzahl der Abgeordneten durch die Mitgliederstärke der einzelnen Fraktionen dividiert. Dieser Quotient wird für jede Fraktion mit 0,5, 1,5, 2,5 usw. multipliziert, bis so viele Rangmaßzahlen vorliegen, wie zur Ausschussbesetzung erforderlich sind. Die Sitze werden dann, der Reihe nach, auf die kleinsten Rangmaßzahlen verteilt, bis keine Sitze mehr zu vergeben sind.

 

R

Rechtsstaat

In einem Rechtsstaat ist die Staatsgewalt an eine in ihren Grundzügen unabänderliche und im Ganzen auf Dauer angelegte objektive Wert- und Rechtsordnung gebunden. Der Rechtsstaat ist ein Staatsprinzip der Bundesrepublik Deutschland.

Wichtige Grundsätze eines Rechtsstaates sind:

- die Bindung der Staatsgewalt an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG)
- die Bindung der Staatsgewalt an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG)
- die rechtliche Überprüfbarkeit von öffentlichen Entscheidungen (Art. 19 Abs. 4
  GG)
- richterliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG)

Im deutschen Grundgesetz ist das Rechtsstaatsprinzip im Art. 28 Abs. 1 zwingend für die einzelnen Länderverfassungen vorgeschrieben. In der Landesverfassung von Sachsen-Anhalt ist das Rechsstaatsprinzip im Art. 2 Abs. 1 verankert.

R

Rededauer

Die Zeitdauer für die Aussprache im Plenum über einen Beratungsgegenstand wird durch die Tagesordnung festgelegt. Sie beträgt in der Regel drei Minuten je Fraktion und Thema. Überschreitet ein Mitglied des Landtags die festgesetzte Redezeit, kann der Präsident eine Ermahnung aussprechen. Sollte der Abgeordnete seine Ausführungen trotzdem nicht beenden, kann der Präsident ihm das Wort entziehen. Überschreitet ein Mitglied der Landesregierung die Redezeit, kann jede Fraktion die gleiche zusätzliche Redezeit beanspruchen.

R

Regierungserklärung

In einer Regierungserklärung stellt der Ministerpräsident zu Beginn seiner Amtszeit die Grundzüge der künftigen Landespolitik vor. Regierungserklärungen zu aktuellen politischen Themen können während der Legislatur auch von den jeweiligen Fachminister/innen abgegeben werden.

R

Relative Mehrheit

Die relative Mehrheit bezieht sich auf Abstimmungsverhältnisse, bei denen nicht von allen Abgeordneten, sondern von allen anwesenden Abgeordneten ausgegangen wird. Man erreicht somit eine relative Mehrheit, wenn sich die Mehrheit aller anwesenden Abgeordneten für einen bestimmten Sachverhalt aussprechen.

R

Republik

Die Republik ist eine Staatsform, bei der ein gewähltes Staatsoberhaupt an der Spitze des Staates steht. Sie wird als Gegenmodell zur Monarchie verstanden. Sie ist als Staatsprinzip im Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben.

S

Schriftführer/in

Jeweils zwei Schriftführer bilden gemeinsam mit dem sitzungsleitenden Präsidenten den Sitzungsvorstand. Sie unterstützen den Präsidenten bei der Leitung der Sitzungen, nehmen Anträge und Wortmeldungen entgegen, verlesen Schriftstücke, führen Rednerlisten, geben Stimmzettel aus und stellen bei Abstimmungen gemeinsam mit dem Präsidium das Ergebnis fest. Der Landtag wählt auf der Grundlage eines Vorschlags der Fraktionen zwölf Schriftführer für die Dauer der Wahlperiode.

S

Sozialstaat

Der Begriff Sozialstaat bezeichnet die Bestrebung des Gemeinwesens, soziale Unterschiede zwischen seinen Mitgliedern bis zu einem gewissen Grad auszugleichen. Er ist in Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes als Staatsprinzip festgeschrieben. Er soll die Teilhabe aller an den gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen gewährleisten. Der Begriff Sozialstaat wird häufig in „sozialer Rechtsstaat“ erweitert. Dem Staat kommt hierbei nach herrschender Meinung die Aufgabe zu, die Lebensbedingungen der Bevölkerung in (prinzipiell) allen Bereichen unter den Gesichtspunkten von sozialer Gerechtigkeit und des Gemeinwohls zu gestalten.

Problematisch ist es, den Begriff „sozial“ zu definieren. Dieser ist einem ständigen Wandel unterworfen und deshalb vom Grundgesetz selbst nicht definiert. Dem Gesetzgeber obliegt die Ausgestaltung dieses Begriffs durch gesetzliche Regelungen (wie zum Beispiel im Sozialgesetzbuch). Im Zweifel entscheidet die Rechtsprechung über Auslegungsfragen.

S

Staatsprinzip

Staatsprinzipien sind nicht änderbare Grundpfeiler des Staatsaufbaus, welche im Grundgesetz festgeschrieben sind. Diese sind:

- Demokratie
- Bundesstaat (Föderalismus)
- Sozialstaat
- Republik
- Rechtsstaat

S

Subsidiaritätsprinzip

Subsidiarität ist eine politische und gesellschaftliche Maxime, die Entscheidungen auf die niedrigste mögliche Ebene verlagert. Das Subsidiaritätsprinzip ist eine wichtige Grundlage der Europäischen Union. Sie wird nur ersatzweise, also nachrangig tätig, wenn die Aufgabe nicht von einer kleineren Einheit (Land, Bund) erledigt werden kann.

Sachsen-Anhalt behandelt somit oftmals europäische Sachverhalte und nimmt europäische Aufgaben war.

T

Tagesordnung

Eine Tagesordnung beschreibt den Ablauf einer Sitzung. Sie regelt, welche Punkte in welcher Reihenfolge wann beraten oder beschlossen werden. Die Tagesordnung einer Landtagssitzung wird auf der Grundlage eines Entwurfs der parlamentarischen Geschäftsführer im Ältestenrat beschlossen.

U

Übergangsgeld

Abgeordnete erhalten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, wenn sie dem Landtag mindestens ein Jahr angehört haben. Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht der Höhe der Entschädigung (Diät) und wird für mindestens drei Monate gezahlt. Für jedes weitere Jahr der Landtagszugehörigkeit wird das Übergangsgeld für einen weiteren Monat, insgesamt jedoch höchstens für zwei Jahre, gewährt. Andere Einkommen sind auf das Übergangsgeld anzurechnen.

U

Überhangmandat

Überhangmandate treten dann auf, wenn eine Partei durch Direktmandate mehr Abgeordnete in den Landtag entsendet, als ihr nach Berechnung der Sitzverteilung über die Zweitstimme zustehen. Somit könnte einer Partei mehr Gewicht zukommen, als ihr prozentual nach Zweitstimmen zusteht. Damit dies nicht geschieht, werden Ausgleichsmandate vergeben.

U

Unterausschuss

Unterausschüsse werden eingesetzt, um Ausschüsse zu entlasten und die Ausschussarbeit zu entzerren. Der übergeordnete Ausschuss gibt einen Teil seiner Aufgaben an den Unterausschuss ab. Die Mitglieder eines Unterausschusses sollten dem übergeordneten Ausschuss angehören, Ausnahmen sind jedoch möglich. Die Stärke des Unterausschusses bestimmt der übergeordnete Ausschuss.

Der Rechnungsprüfungsausschuss ist beispielsweise ein Unterausschuss des Ausschusses für Finanzen.

U

Untersuchungsausschuss

Abgesehen von den Fachausschüssen gibt es auch speziell eingerichtete Gremien, die sich lediglich mit einem bestimmten Thema befassen. Dazu gehört der Untersuchungsausschuss. Der Landtag hat das Recht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Entsprechende Anträge (zum Beispiel von einer Fraktion) können mit der Mehrheit der Stimmen angenommen werden. Auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder hat der Landtag aber auch die Pflicht, beantragte Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Dieses Minderheitenrecht ist für Oppositionsfraktionen von besonderer Bedeutung, um Missstände in der Regierungsarbeit aufzudecken.

Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Untersuchung kann der Landtag den Einsetzungsantrag zur gutachtlichen Äußerung an den für Verfassungsrecht zuständigen Ausschuss überweisen; dieser hat die gutachterliche Äußerung unverzüglich abzugeben.

Generell ist ein Untersuchungsausschuss ein geeignetes Mittel, um Sachverhalte aufzuklären, die von öffentlichem Interesse sind. Ein Untersuchungsausschuss agiert immer unabhängig von der Regierung, um bei der Wahrheitsfindung nicht beeinflusst zu werden.

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Vereinbarte Debatte

Auf der Grundlage einer interfraktionellen Verständigung führt der Landtag eine Vereinbarte Debatte durch. Die Reihenfolge der Redner folgt der Größe der Fraktionen. Die Redezeit je Fraktion beträgt zehn Minuten. Die Redezeit der Landesregierung soll zehn Minuten nicht überschreiten.

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Vertrauensfrage

Der Ministerpräsident kann einen Antrag an den Landtag richten, ihm das Vertrauen auszusprechen. Sollte der Vertrauensantrag keine Mehrheit im Parlament finden, kann der Landtagspräsident auf Antrag des Ministerpräsidenten die Wahlperiode vorzeitig für beendet erklären.

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Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid

Die einfachste Form direkter Demokratie ist die Volksinitiative nach Art. 80 der Landesverfassung (LV). Durch dieses Mittel kann ein bestimmtes, für Sachsen-Anhalt relevantes politisches Thema in den Landtag eingebracht werden. Dabei kann es sich auch um einen Gesetzentwurf handeln. Um eine Volksinitiative einzuleiten, werden 30 000 Unterschriften von wahlberechtigten Sachsen-Anhaltern benötigt. Wird diese Zahl erreicht, muss sich der Landtag mit diesem Thema befassen. Ein Anspruch auf eine Abstimmung oder eine besondere Behandlung des Themas besteht nicht, allerdings haben die Vertreter der Initiative das Recht, angehört zu werden. Erreicht eine Volksinitiative nicht die nötige Anzahl von Unterstützern, wird sie als Sammelpetition in den Petitionsausschuss überwiesen.

Ein weiter gehender Schritt ist das Volksbegehren (Art. 81 LV). Es kann darauf gerichtet werden, ein Landesgesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dazu ist es nötig, dass mindestens neun Prozent aller wahlberechtigten Sachsen-Anhalter das Volksbegehren unterstützen. Diesem muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Haushaltsgesetze, Abgabengesetze sowie Besoldungsregelungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein. Treffen diese Voraussetzungen zu, so muss das Parlament innerhalb von vier Monaten über den Entwurf entscheiden.

Wird der Gesetzentwurf nicht unverändert angenommen, findet ein Volksentscheid – also das Abstimmen der Bevölkerung für oder gegen den Gesetzentwurf – statt. Stimmt die Mehrheit, mindestens jedoch ein Viertel der Wahlberechtigten zu, ist der Gesetzentwurf durch Volksentscheid angenommen.

In Sachsen-Anhalt wurde zuletzt über das Volksbegehren „Für ein kinder- und jugendfreundliches Sachsen-Anhalt“ am 23. Januar 2005 ein Volksentscheid durchgeführt, welchem mehrheitlich zugestimmt wurde. Jedoch scheiterte die Volksabstimmung, weil weniger als 25 Prozent der Wahlberechtigten mit „Ja“ stimmten.

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Vorlage

Vorlagen sind Beratungsgegenstände des Landtags. Man unterscheidet in selbstständige und unselbstständige Vorlagen. Selbstständige Vorlagen können eigene Verhandlungsgegenstände des Landtags (unter anderem Gesetzentwürfe, Wahlvorschläge) sein, unselbstständige Vorlagen sind Teile oder Ergänzungen von selbstständigen Vorlagen (Änderungs-, Entschließungs- und Alternativanträge sowie Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse).

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Wahlbeteiligung

Die Wahlbeteiligung ist der Anteil der Wähler an den wahlberechtigten Bürgern. Sie wird vom Landeswahlleiter ermittelt und veröffentlicht. So betrug die Wahlbeteiligung bei der Landtagswahl 2021 60,3 Prozent, 2016 61,1 Prozent, 2011 51,2 Prozent, 2006 44,4 Prozent, 2002 waren es 56,5 Prozent, 1998 betrug sie 71,5 Prozent.

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Wahlen

Am 6. Juni 2021 fanden die 8. Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt statt. Zum vierten Mal haben die Sachsen-Anhalter und Sachsen-Anhalterinnen ihre Abgeordneten für fünf Jahre (zuvor vier Jahre) gewählt. Insgesamt waren 83 Sitze zu vergeben, nachdem die Zahl der Abgeordneten im Vergleich zu den vorherigen Legislaturperioden durch eine Änderung des Landeswahlgesetzes reduziert worden war.

Zur Stimmabgabe berechtigt ist jeder Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten mit seinem Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt gemeldet ist. Man spricht dabei vom aktiven Wahlrecht, weil der Bürger aktiv seine Stimme abgibt. Das passive Wahlrecht bezieht sich auf die Wählbarkeit. Demnach ist jeder Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Monaten in Sachsen-Anhalt lebt, in den Landtag wählbar.

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Wahlgesetz

Das Wahlgesetz beinhaltet neben der Landesverfassung sämtliche Wahlgrundsätze. Außer der Anzahl der Abgeordneten legt es unter anderem fest, wer wählbar ist, wie eine Wahl vorbereitet wird, in wie vielen Wahlkreisen gewählt wird, was bei einer Briefwahl zu beachten ist und welche Gründe es für Nachwahlen geben kann.

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Wahlkreis

Damit das Verfassungsgebot der „gleichen“ Wahl eingehalten wird und alle Stimmen gleich viel Gewicht haben, ist das Landesgebiet in 41 Wahlkreise eingeteilt, in denen annähernd gleich viele Wahlberechtigte wohnen. Das sind durchschnittlich rund 43 000. In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt, welcher ein Direktmandat erhält. Die Abweichungen bei der durchschnittlichen Bevölkerungszahl dürfen nicht mehr als 20 Prozent betragen. Es gibt aber zwischen den Wahlkreisen erhebliche Unterschiede, die sich auch in der Betreuung durch die Abgeordneten niederschlagen: Ein Flächenwahlkreis mit großer Ausdehnung erfordert allein zeitlich mehr Fahr- und Organisationsaufwand als ein auf wenige Kilometer beschränkter Stadtwahlkreis.

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Wahlperiode

Eine Wahlperiode (auch Legislaturperiode genannt) in Sachsen-Anhalt umfasst seit der Verfassungsänderung vom 27. Januar 2005 fünf Jahre (vorher vier Jahre). Sie beginnt mit dem Zusammentritt des neuen Landtags. Dieser muss innerhalb von 30 Tagen nach der Wahl erfolgen. Vorzeitig kann eine Wahlperiode nur durch die Selbstauflösung des Landtags beendet werden.

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Wahlprinzipien

Die fünf Wahlprinzipien sind im Art. 42 Abs. 1 der Landesverfassung verankert und besagen, dass jede Stimme in einer (1) allgemeinen, (2) unmittelbaren, (3) freien, (4) gleichen und (5) geheimen Wahl abgegeben wird.

Weiterhin schreibt die Verfassung vor, dass das Wahlsystem die Persönlichkeitswahl mit den Grundzügen der Verhältniswahl verbinden muss.

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Wahlsystem

Beim Wahlsystem in Sachsen-Anhalt handelt es sich um eine personalisierte Verhältniswahl. Jeder Bürger hat zwei Stimmen: die Personenstimme (Erststimme) wird an den Kandidaten aus dem jeweiligen Wahlkreis vergeben. Der Sieger erhält ein Direktmandat. Mit der Parteienstimme (Zweitstimme) wählt der Bürger eine Partei oder Listenvereinigung. Diese stellt vor der Wahl eine Landesliste auf, mit der sie eine Rangfolge festlegt, nach welcher die Kandidaten in den Landtag einziehen sollen. Nur jene Parteien oder Listenvereinigungen, die mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten, ziehen in den Landtag ein.

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Zeugnisverweigerungsrecht

Abgeordnete müssen nach dem Zeugnisverweigerungsrecht des Art. 59 Abs. 1 der Landesverfassung nicht über Gespräche mit Personen aussagen, wenn sie diese Gespräche in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete geführt haben. Durch das Zeugnisverweigerungsrecht wird ebenfalls die Beschlagnahme von Dokumenten verboten, wenn diese Informationen über diese Gespräche enthalten. Dieser Schutz für die Kontaktpersonen soll den Abgeordneten die Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion ermöglichen.

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Zweidrittelmehrheit

Die Zweidrittelmehrheit ist bei besonders wichtigen Beschlüssen des Landtags erforderlich, um Entscheidungen auf eine möglichst breite politische Basis zu stellen. In der 8. Wahlperiode bedürfen Entscheidungen, die eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit voraussetzen, der Zustimmung von 64 Mitgliedern des Landtags.

Fälle, in denen eine Zweidrittelmehrheit in der Landesverfassung (LV) vorgeschrieben ist:

- Abberufung des Landtagspräsidenten (Art. 49 Abs. 5 LV)
- Öffentlichkeit der Verhandlungen des Landtags (Art. 50 Abs. 2 LV)
- Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode (Art. 60 Abs. 1 LV)
- Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts (Art. 74 Abs. 3 LV)
- Änderung der Landesverfassung (Art. 78 Abs. 2 LV)
- Wahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses (Art. 83 Abs. 4 LV)
- Wahl des Präsidenten des Landesrechnungshofs (Art. 98 Abs. 2 LV)

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Zweitstimme

Mit der Zweitstimme (Parteienstimme) wird eine Landesliste gewählt, die von einer Partei oder Listenvereinigung aufgestellt wurde. Die Gesamtheit der erzielten Zweitstimmen bestimmt letztlich die erreichte Prozentzahl einer Partei bei einer Wahl. Nach dieser Prozentzahl errechnen sich daraufhin die zu vergebenden Sitze im Landtag. Wer von der Partei dann in den Landtag einzieht, bestimmen die Parteien selbst über die Landeslisten. Parteien, die weniger als 5 Prozent der Zweitstimmen erreichen, ziehen nicht in den Landtag ein. Außerdem kann es durch Überhangmandate vorkommen, dass eine Partei mehr Sitze erhält, als ihr nach der Zweitstimmenverteilung zustehen. Um dieses Ungleichgewicht abzufedern, werden Ausgleichsmandate vergeben.