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Plenarsitzung

Transkript

Tagesordnungspunkt 8

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zum Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/739


Einbringer ist der Staats- und Kulturminister Herr Robra.

(Zuruf)

- Wie bitte.

(Zuruf)

- Eine Debatte ist nicht vorgesehen. Deshalb debattieren wir jetzt nicht; wir hören zu. - Herr Robra, Sie haben das Wort.


Rainer Robra (Staats- und Kulturminister):

Meine Damen und Herren! Die Länder haben im April 2020 bei der Unterzeichnung des Staatsvertrages zur Modernisierung der Medienordnung   wir haben diesen im Landtag behandelt   in einer Protokollerklärung weitere Maßnahmen zur Stärkung der Barrierefreiheit unter Einbeziehung der Betroffenenverbände, der Beauftragten der Landesregierung und des Bundes sowie der Anbieter auf die Agenda gesetzt.

Am 24. November 2020 war bereits eine zentrale Onlineanlaufstelle geschaffen worden, die ZABA, was für Zentrale Anlaufstelle für barrierefreie Angebote steht. Über diese werden Informationen zur Barrierefreiheit schon jetzt bereitgestellt und Beschwerden entgegengenommen.

Mit dem Gesetzentwurf zum Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag sollen nun Vorgaben für barrierefreie Medienangebote konkretisiert und Pflichten für die Anbieter ausgeweitet werden. Zugleich soll die Umsetzung der EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, der sogenannte European Accessibility Act, EAA, erfolgen.

Die Umsetzung in dem Staatsvertrag erfolgt, soweit Dienste betroffen sind, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen. Der größte Teil des EAA wird allerdings vom Bund im Rahmen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes geregelt. Das ist eine Konsequenz der verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten, wie wir sie aus dem Jugendmedienschutz und dem Jugendschutzrecht kennen.

Im Rahmen der Erarbeitung des Entwurfes des Staatsvertrages wurden, wie in der erwähnten Protokollerklärung bereits avisiert, die Betroffenenverbände, die Beauftragten der Landesregierung und des Bundes sowie die Anbieter gründlich angehört. Die jeweiligen mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen sind bei der Erarbeitung einbezogen worden.

Zur Stärkung der Barrierefreiheit und zur Umsetzung des EAA werden bspw. im Medienstaatsvertrag zwei neue Begriffe geprägt, nämlich barrierefreies Angebot und Dienst, der den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglicht. Die Anforderungen, die sich an dieses Telemedium aus dem europäischen Recht ergeben, werden in einem eigenen, einem neuen fünften Unterabschnitt geregelt, der zukünftig aus den §§ 99a bis 99e bestehen soll.

Die besondere Rolle, die der Rundfunk bei dem Abbau von Diskriminierung spielt, wird künftig dadurch unterstrichen, dass die allgemeinen Programmgrundsätze in § 3 um die Erwartung ergänzt werden, für alle Programmangebote das Bewusstsein für die Belange von Menschen mit Behinderung zu schärfen. Die Regelungen zur Barrierefreiheit in § 7 werden bspw. um das Erfordernis ergänzt, dass den Belangen von Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen Rechnung zu tragen ist.

Die Anforderungen an die Berichtspflicht zu Maßnahmen, die Barrierefreiheit zu fördern, werden erweitert und konkretisiert. In § 104 wird eine Zuständigkeitsvorschrift eingeführt, nach der die Landesmedienanstalten nunmehr auch die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen überwachen. Da diese Aufgabe bundesweit einheitlich wahrgenommen werden soll, wird die Zuständigkeit der ZAK, der Kommission für Zulassung und Aufsicht   Markus Kurze kennt das  , entsprechend ergänzt.

Die Vorgabe in Artikel 23 des europäischen Rechts, wonach die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren einführen müssen, um die Barrierefreiheitsanforderungen zu kontrollieren, wird auch entsprechend umgesetzt.

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten. Dazu haben wir verabredet, dass der Staatsvertrag nicht in Kraft tritt und gegenstandslos wird, wenn nicht bis zum 31. Dezember 2022 alle Ratifikationsurkunden hinterlegt werden. Wir sollten diesen Zeitraum bitte nicht ausschöpfen; denn zur Einhaltung der Umsetzungsfrist aus der EU-Richtlinie ist eine rechtzeitige Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dort erforderlich, um ein Inkrafttreten bis zum 28. Juni 2022   das sollte unser hehres Ziel sei   sicherzustellen. Um keinen Ärger mit der EU zu bekommen, bitte ich das Hohe Haus, diese Umsetzungsfrist bei den weiteren Beratungen im Blick zu behalten. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Zustimmung)


Präsident Dr. Gunnar Schellenberger:

Herr Robra, einen Moment. Frau Frederking hat eine Frage und ich habe auch eine Frage.

(Unruhe)

Wohin soll der Gesetzentwurf überwiesen werden?

(Zuruf)


Rainer Robra (Staats- und Kulturminister):

Er soll in den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, Medien sowie Kultur überwiesen werden, also in den Medienausschuss, um es kurz zu machen.

(Stefan Gebhardt, DIE LINKE: In den Medienausschuss!)


Präsident Dr. Gunnar Schellenberger:

Genau. - Auch wenn keine Debatte vorgesehen ist, kann eine Frage gestellt werden.


Dorothea Frederking (GRÜNE):

Herr Robra, ich habe nicht gehört,


Präsident Dr. Gunnar Schellenberger:

Wir verstehen Sie auch nicht,

(Zustimmung)

das ist unser Problem.

(Unruhe)


Dorothea Frederking (GRÜNE):

welches der zweite Begriff war, der jetzt neu eingeführt wurde. Sie haben gesagt: barrierefreies Angebot. Und welches ist der zweite Begriff, der jetzt neu ist?


Rainer Robra (Staats- und Kulturminister):

Der heißt: ein Dienst, der den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglicht. Für die gilt das dann in Zukunft auch.

(Unruhe)

Das sind Begriffe, an denen die Rechtswissenschaft sich wunderbar entfalten kann

(Lachen)

und die sie weiter operationalisieren wird. Aber das ergibt sich aus der Erarbeitung solcher Staatsverträge.


Präsident Dr. Gunnar Schellenberger:

Danke für die Einbringung, Herr Robra. - Wir kommen zur Abstimmung.