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Plenarsitzung

Transkript

Tagesordnungspunkt 36

Beratung

Strafbarkeitslücke schließen - Unbefugtes Tracking mit Ortungsgeräten strafrechtlich sanktionieren

Antrag Fraktion AfD - Drs. 8/3412


Herr Lizureck steht bereits am Rednerpult und möchte diesen Antrag einbringen. Das kann er auch; denn er hat das Wort. 


Frank Otto Lizureck (AfD): 

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Jahr 2021 wurde der § 238 des Strafgesetzbuches, also das Nachstellen, auf die Fallgruppen Cyberstalking und Cybermobbing ausgedehnt. Beides setzt das Eindringen in fremde Nutzerkonten voraus. Außerdem muss der Täter wiederholt die räumliche Nähe des Opfers aufsuchen und damit dessen Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigen, damit § 238 des Strafgesetzbuches überhaupt greift. 

Heute gibt es sogenannte Air-Tags. Das ist meistens ein kleiner magnetischer Sender in der Größe eines Einkaufschips, der an anderen Gegenstände angebracht werden kann, um diese mittels aktiviertem Bluetooths auf Geräten des Verwenders wiederfinden zu können. Damit ergeben sich aber leider vielfältige Missbrauchsmöglichkeiten, wie das unbemerkte Zustecken eines Air-Tags in eine Handtasche oder das magnetische Anbringen an der Unterseite der Karosserie eines Autos. Der Sender verbindet sich dann ständig mit dem Gerät des Täters, der dann laufend über den Aufenthaltsort der Zielperson informiert ist und somit auch Bewegungsprofile erstellen kann. 

Während das Infiltrieren in ein Gerät des Opfers durch § 238 des Strafgesetzbuches erfasst ist, ist das bei einem untergeschobenen Sender, der sich mit dem Endgerät des Verwenders verbindet, nicht der Fall. Hier tut sich eine ungewollte Strafbarkeitslücke auf, denn der Gesetzgeber wollte ja im Jahr 2021 unbefugtes Tracking strafbar machen. Er meinte, an alles gedacht zu haben; nur eben nicht daran, dass Tracking auch ohne Eindringen in die Elektronik des Opfers möglich ist. 

Ein Air-Tag ist auch kein Mittel der Kommunikation, wie es § 238 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches verlangt; denn Kommunikation ist immer zweiseitig. Hierbei gibt es nur einen Empfänger. Ein Air-Tag ist auch kein Computerprogramm gemäß Abs. 2 Nr. 4. 

Der Auffangtatbestand des § 238 Abs. 1 Nr. 8 setzt eine den Nrn. 1 bis 7 vergleichbare Handlung voraus. Das wäre dann wieder aktives Handeln des Täters verbunden mit aktivem Datenmissbrauch. Aber es handelt sich beim Nachstellen mit einem passiven Sender weder um Warenbestellungen zulasten des Opfers oder um eine Bedrohung noch um das Verbreiten der erlangten Daten. Die Verwendung eines Air-Tags ist daher keine vergleichbare Handlung im Sinne der Fallbeispiele des § 238 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 des Strafgesetzbuches. 

Aufgrund der fehlenden Analogie zu den vor Nr. 8 genannten Tatbeständen ist genau deshalb eine Gesetzesänderung an einigen Stellen des § 238 des Strafgesetzbuches erforderlich. Die absehbare künftige Verbreitung der Air-Tags und die Bedeutung des Eingriffs in die Privatsphäre durch Tracking gebieten, die gesetzgeberische Krücke im Gesetzestext durch Konkretisierungen hinsichtlich des Trackings zu ersetzen und nicht abzuwarten, bis irgendwann einmal ein Urteil wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz kassiert werden muss. 

Der Bundesgesetzgeber muss vor die Welle des Trends kommen und Vorkehrungen treffen, einer zehntausendfachen Verletzung des Rechts auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung zu begegnen. 

Ich beantrage die Überweisung in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Verbraucherschutz und bedanke mich. 

(Beifall bei der AfD)