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Plenarsitzung

Transkript

Erste Beratung

Entwurf eines Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt (StiftG LSA)

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/3427


Frau Zieschang, Sie haben als Einbringerin das Wort. - Bitte sehr. 


Dr. Tamara Zieschang (Ministerin für Inneres und Sport): 

Danke, Herr Präsident. - Meine Damen und Herren Abgeordneten! Zu Beginn dieses Jahres gab es 367 rechtsfähige Stiftungen mit Sitz in Sachsen-Anhalt. Davon sind 280 Stiftungen des bürgerlichen Rechts, 60 kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts, 18 staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts und neun kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Stiftungen bereichern unsere Gesellschaft. Sie sind etablierte und vor allem unverzichtbare Stützen in allen gesellschaftlichen Bereichen, ob nun sozial, kulturell oder im Bildungsbereich. 

Die älteste Stiftung, das St. Katharinen Hospital Derenburg im Landkreis Harz, erstmals urkundlich erwähnt um 1151 und ursprünglich errichtet mit der Aufgabe der Seuchen- und Siechenpflege, erfüllt heute diakonische Aufgaben im Rahmen der Freien Wohlfahrtspflege. 

Die jüngste gemeinnützige Stiftung, die Marcus Holz & Cornelia Scott Stiftung mit Sitz in Bernburg, errichtet im Dezember 2022, will Bildung und Erziehung sowie Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe fördern. 

Die Bürgerstiftung Halle will mit ihren Angeboten „Max geht in die Oper“ und „Max macht Oper“ Kindern die Chance vermitteln, kulturellen Reichtum zu entdecken. 

Allein an diesen drei Beispielen sehen Sie: Wir haben eine vielfältige Stiftungslandschaft im Land, die es zu erhalten und zu pflegen gilt.

Das Stiftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2023 neu gefasst. Die Neufassung der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches beruht auf Vorschlägen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“, in der auch das Innenministerium Sachsen-Anhalts mitgewirkt hat. Mit dieser Neufassung wurde das zivilrechtliche Stiftungsrecht für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts erstmals abschließend bundesrechtlich und damit auch bundeseinheitlich geregelt. Das Land Sachsen-Anhalt hat die Neufassung der stiftungsrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch maßgeblich unterstützt, da damit einer Rechtszersplitterung ein Ende gesetzt wird und vor allem für Stiftungen eine größere Rechtssicherheit besteht.

Was bedeuten die bundesgesetzlichen Änderungen unter anderem für das Stiftungsgesetz Sachsen-Anhalt? 

Erstens. Auf Landesebene entfallen alle stiftungszivilrechtlichen Regelungen. Im Landesrecht werden nur noch Zuständigkeiten der Stiftungsbehörden geregelt. Die bereits bestehenden Befugnisse der Stiftungsaufsicht werden unter den Rahmenbedingungen des BGB konkretisiert.

Zweitens. Aufgrund der Einführung eines Bundestiftungsregisters ab Januar 2026 entfällt die Notwendigkeit für das bestehende vom Landesverwaltungsamt geführte Stiftungsverzeichnis ab Ende 2026.

Drittens. Das Land ist auch weiterhin für die Regelungen für staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts zuständig. Diese werden mit dem Gesetzentwurf fortentwickelt. So wird nun neu die Möglichkeit der Kreditaufnahme von Stiftungen des öffentlichen Rechts für investive Maßnahmen geregelt.

Die Landesregierung hat sich zwar für eine Neufassung des Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt entschieden, bei dem Regelungsinhalt aber auf weitgehende Kontinuität geachtet, um die Stiftungspraxis nicht durch unnötige Änderungen zu belasten. Die Neufassung des Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt ist ein wichtiger Schritt für die mehr als 360 rechtsfähigen Stiftungen in Sachsen-Anhalt. 

Der Gesetzentwurf soll zur Rechtssicherheit auf dem Gebiet des Stiftungsrechtes beitragen und das Stiftungswesen in Sachsen-Anhalt weiter fördern. Auch insoweit bitte ich um Überweisung des Gesetzentwurfs in die Ausschüsse.

(Zustimmung bei der CDU)