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Plenarsitzung

Transkript

Franziska Weidinger (Ministerin für Justiz und Verbraucherschutz):

Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mutwilliges Beschädigen öffentlichen oder privaten Eigentums durch illegale Graffiti-Schmierereien führt jährlich zu Schäden in Millionenhöhe. Bei illegalem Graffiti handelt es sich um eine Straftat, die verfolgt wird, wenn Geschädigte des beantragen oder die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.

Schmierereien auf Grab- und Denkmälern sowie auf öffentlichen Gebäuden sind gemeinschädliche Sachbeschädigungen. Diese Delikte werden auch ohne Strafantrag von Amts wegen verfolgt. Die Strafandrohung beträgt bei Sachbeschädigung Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe und bei gemeinschädlicher Sachbeschädigung drei Jahre oder Geldstrafe; der Versuch ist jeweils strafbar.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Neben einer strafrechtlichen Verurteilung können die zivilrechtlichen Folgen für die Täter und Täterinnen von erheblicher Relevanz sein. Geschädigte können von ihnen Schadensersatz fordern und zivilrechtlich Schadensersatz erlangen.

Grundsätzlich besteht für das Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz die Möglichkeit, im Wege einer allgemeinen generellen Weisung auf Grundlage der §§ 146 und 147 des Gerichtsverfassungsgesetzes die Staatsanwaltschaften zu einem Handeln im Sinne des Antrags zu bestimmen. Eine solche Regelung ist aber nicht erforderlich.

In der bundesweit abgestimmten Nummer 86 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren, die sogenannte RiStBV, ist schon heute geregelt, wann das öffentliche Interesse bei Straftaten, die mit der Privatklage verfolgt werden können, vorliegt und damit regelmäßig auch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bei einer Sachbeschädigung.

Es liegt regelmäßig schon heute dann vor, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z. B. wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung, der Rohheit, der Gefährlichkeit der Tat, rassistischer fremdenfeindlicher, antisemitischer oder sonstiger menschenverachtender Motive, besonderer Schutzbedürftigkeit der Verletzten, Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben oder relevante Vorenthaltung der Beschuldigten in einem Strafregister.

Die Staatsanwaltschaften verfügen damit bereits heute über ein durchaus angemessenes Instrument zur Ermessenausübung im Strafrecht. Das Instrument wird auch genutzt. Jede Intervention im Sinne der Antragstellung würde zu einer zu weitreichenden Einschränkung der Ermessensausübung führen und letztlich der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen.

Im Falle der Begehung durch Jugendliche entscheiden allein die Jugendgerichte, bei der Diversion auch Staatsanwaltschaften jeweils im Einzelfall, ob das Entfernen von Graffitischäden als Erziehungsmaßregel nach § 10 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes infrage kommt.

Die vorgeschlagene Erfassung und Übermittlung sämtlicher von Graffiti verunreinigter Flächen im Land ist bürokratisch und auch unter Aktualitätsgesichtspunkten ein wenig zielführender Vorschlag. Die Staatsanwaltschaften des Landes haben bereits die notwendigen Erkenntnisse bzw. beschaffen sich diese, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Nicht zuletzt erscheint in Ansehung des Opferentschädigungsrechts und des für das Land auf den Weg gebrachten Opferhilfefonds für die Opfer von schweren Gewaltstraftaten ein subsidiärer Schadensfonds des Landes für Graffitischäden nicht vermittelbar und auch nicht geboten zu sein. Neben den unabsehbaren Kosten für die Allgemeinheit wäre es auch schwer zu erklären, warum der Staat nur bei dieser speziellen Form der Sachbeschädigung als quasi umfassender Rückversicherer auftreten soll. Diese Argumentation dürfte sich bei weiteren Straftatbeständen, wie Diebstahls- und Betrugsstraftaten durchaus fortsetzen lassen.

Sind Täter bekannt, sind Schadensersatzforderungen auf den Zivilrechtsweg geltend zu machen, was bei einem Interesse der Geschädigten auch sehr wohl erfolgt. - Vielen Dank. 

(Beifall bei der CDU - Zustimmung bei der SPD)


Vizepräsidentin Anne-Marie Keding: 

Vielen Dank, Frau Weidinger. - Als erster Redner der Debatte spricht Herr Erben.

(Stefan Gebhardt, DIE LINKE: Nein.)

- Nein? Er spricht nicht.

(Stefan Gebhardt, DIE LINKE: Ich habe das extra durchgestellt!)

Dann ist Frau von Angern an der Reihe.


Eva von Angern (DIE LINKE): 

Ich verzichte, danke. 


Vizepräsidentin Anne-Marie Keding:

Sie verzichten. - Herr Silbersack.

(Guido Kosmehl, FDP: Verzichtet!)

Ich bekomme etwas zugereicht. - Redeverzicht laut Herrn Gebhardt von allen Fraktionen. Ist das richtig?

(Stefan Gebhardt, DIE LINKE: Ja!)

Frau Tschernich-Weiske? - Sie verzichtet. Dann müsste ich jetzt noch einmal Herrn Lizureck aufrufen, weil er noch auf der Rednerliste steht.

(Beifall bei der AfD)