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Plenarsitzung

Transkript

Jan Scharfenort (AfD):

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sicherlich kommt Ihnen der heute vorgelegte Gesetzesentwurf bekannt vor. Er ist die Konsequenz aus unserem vorangegangenen Antrag, mit dem wir die Prüfrechte des Landesrechnungshofes bei kommunalen Beteiligungsunternehmen stärken möchten. Dieser Antrag war als Appell an die Regierungskoalition und die Landesregierung zu verstehen, endlich gesetzgeberisch tätig zu werden. Doch es ist nichts geschehen. Deswegen servieren wir Ihnen das Kernanliegen unseres Antrags vom Mai erneut, dieses Mal als Gesetzesentwurf.

Worum geht es? - Wir wollen eine Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes erreichen, und zwar so, dass dem Landesrechnungshof endlich Prüfrechte bei kommunalen Beteiligungen an Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit eingeräumt werden. Derzeit ist im Kommunalverfassungsgesetz nur von Rechnungsprüfungsämtern die Rede. In der Vergangenheit führte das immer wieder zu Verwirrung und Missverständnissen. Aufklärung verschafften das Verwaltungsgericht Magdeburg und das Oberverwaltungsgericht im letzten Jahr. Diese beiden Instanzen haben klargestellt, dass damit auch und vor allem der Landesrechnungshof gemeint ist und dass die Kommunalaufsicht eine solche Prüfung anordnen kann.

Damit sich diese Missverständnisse nicht wiederholen, ist es folgerichtig, dass wir den Landesrechnungshof ausdrücklich in den Gesetzestext aufnehmen. Wer auch immer bisher prüft - untersucht werden nur Unternehmen mit einer kommunalen Beteiligung, die 50 % übersteigt. Wir aber wollen, dass dies bereits möglich ist, wenn eine oder mehrere Kommunen zusammen 25 % der Anteile halten.

Warum ziehen wir an dieser Stelle die Grenze? - Solche Beteiligungen sind von Relevanz, weil Anteilseigner ab einer Beteiligung von mehr als 25 % auf die Politik eines Unternehmens bestimmenden Einfluss nehmen können. Denn mit einer Sperrminorität im Fall einer GmbH lassen sich z. B. die Abberufung des Aufsichtsrates und Satzungsänderungen verhindern.

Ein aktuelles Beispiel dafür: In meinem Landkreis Jerichower Land wollte der Landrat, SPD, vorbildlich das aktuelle OVG-Urteil bei der kommunalen Abfallwirtschaftsgesellschaft Jerichower Land mbH umsetzen, d. h. die Prüfrechte des Landesrechnungshofes explizit in der Satzung der GmbH verankern. Dazu gab es sogar einen entsprechenden Kreistagsbeschluss. Aber der Minderheitsgesellschafter Remondis mit einem Gesellschafteranteil von 49 % verwies auf das GmbH-Gesetz und machte von seiner Sperrminorität Gebrauch. Damit fanden die Prüfrechte des Landesrechnungshofes nicht Eingang in die Satzung der GmbH.

Dieses Beispiel beweist, dass die derzeitigen Prüfrechte des Landesrechnungshofes, die heute erst bei einer kommunalen Beteiligung von mehr als 50 % greifen, unzureichend sind. Man muss sich einmal Folgendes klarmachen: Bei kommunalen Beteiligungen zwischen 25 % und 50 % lassen sich so Hunderte von Millionen Euro verstecken, ohne dass der Landesrechnungshof die Möglichkeit zu einer Prüfung hätte.

Für die Erweiterung und Stärkung der Prüfrechte bedarf es auch keiner Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Dieses gilt nur für den Bund und die Länder, nicht jedoch für die Kommunen. Der Landesgesetzgeber kann die kommunalrechtlichen Vorschriften eigenständig gestalten - das nur vorweg, falls Einwände kommen. Im Übrigen hat das im Mai auch die Innenministerin im Plenum so bestätigt.

Meine Damen und Herren! Stärken wir den Landesrechnungshof im Interesse einer transparenten Haushaltsführung. Wenn Einzelkommunen weiterhin ihre betriebliche Beteiligung unter 50 % vor dem neutralen Einblick abschirmen können, ist das Land vor bösen Überraschungen nicht sicher. Im Einzelfall werden jahrelang kommunale Schuldenberge wegen betriebswirtschaftlicher Fehlentwicklungen entstehen, gerade vor dem Hintergrund der Energiekrise.

Es sollte bitte später kein Abgeordneter und keine Landesregierung behaupten, das hätte man nicht wissen können. Spätestens nach dieser Rede sollte das allen bewusst sein.

Im Salzlandkreis floss z. B. mehr als die Hälfte des Jahreskreishaushaltes in die Beteiligungsgesellschaft für den öffentlichen Nahverkehr. Der Landesrechnungshof hatte keine Chance, die Bücher zu prüfen, da die Beteiligung des Kreises am Betrieb bei knapp unter 50 % liegt. Hier läuft also etwas grundlegend falsch und es besteht dringender Handlungsbedarf.

In Ihrem Koalitionsvertrag steht, dass die Prüfrechte sich bewährt hätten und ausreichend seien. Der Salzlandkreis und die beiden ihn betreffenden Urteile zeigen genau das Gegenteil. Im Koalitionsvertrag steht auch, dass Sie das Kommunalverfassungsgesetz überarbeiten wollen. Nehmen Sie sich der Baustelle an, die wir Ihnen mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf aufzeigen.

Nach unserem Gesetzesentwurf soll außerdem das problematische Wort „Hinwirken“ in § 140 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes entfallen. Denn solche schwammigen Formulierungen im Gesetz sind wenig hilfreich und provozieren Streit. Wir räumen mit der unpräzisen Formulierung auf und ersetzen diese durch eine explizite Mitwirkungspflicht der Kommunen bei der Rechnungsprüfung.

Aber jetzt wird es richtig interessant. Auch Herr Richter, heute Finanzminister, hat das Problem, auf das wir abzielen, im Grundsatz erkannt. Dies zeigt ein älteres Schreiben, vom 29. Juni 2021, welches mir vorliegt, an den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, seinen Parteifreund Herrn Bommersbach. Der Name taucht in letzter Zeit häufiger auf.

(Lachen bei der AfD - Sven Czekalla, CDU: Aktiver Politiker! - Hannes Loth, AfD: Aber nicht nur aktiv!)

Darin wird das sächsische Modell zur Sicherstellung überörtlicher Kontroll- und Prüfrechte empfohlen. So hat z. B. der sächsische Gesetzgeber Prüfrechte für den Landesrechnungshof als überörtliche Prüfungsbehörde bei Unternehmen mit kommunaler Beteiligung eingeräumt. Ich zitiere: Nach nochmaliger Prüfung der Angelegenheit unter Einbeziehung der Praxiserfahrung des Landesverwaltungsamtes und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern sehe ich nunmehr aus kommunalwirtschaftlicher Sicht keine Hinderungsgründe mehr, die Prüfrechte im vorgeschlagenen Umfang zu erweitern. - Das war Herr Richter.

Das Zitat bezog sich auf die überörtliche Prüfung bei Mehrheitsbeteiligungen. Wir freuen uns, dass Herr Minister das bereits im Jahr 2021 so sah. Der einzige Unterschied ist, dass wir die Prüfrechte ab einer kommunalen Beteiligung von mehr als 25 % und nicht erst ab 50 % wollen.

Werte Abgeordnete! Die Prüfrechte des Landesrechnungshofes stärken heißt Bürgerrechte, das Parlament und damit die Demokratie stärken. Wir von der AfD wollen einen starken und schlanken Staat, mehr Transparenz und weniger Steuergeldverschwendung. - Vielen Dank.

(Beifall bei der AfD)

Ich beantrage die Überweisung zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss.