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Plenarsitzung

Transkript

Tagesordnungspunkt 13

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf Fraktion AfD - Drs. 8/2663


Einbringen wird diesen Antrag der Abg. Herr Hecht. - Herr Hecht, bitte schön.


Christian Hecht (AfD):

Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist unabänderlicher Ausdruck der humanitären Gesinnung unseres Staatswesens. Ohne eigene Legaldefinition ist die freiheitlich-demokratische Grundordnung als Wertekanon im Grundgesetz und in den Landesverfassungen darum auch fest verankert. Sie findet ihren höchsten Ausdruck in Artikel 1 Abs. 1 unseres Grundgesetzes: Die Würde des Menschen ist unantastbar.

(Angela Gorr, CDU: Na ja!)

Dieser Verfassungsgrundsatz ist von so imminenter Bedeutung, dass er unter dem besonderen Schutz der Ewigkeitsgarantie des Artikels 79 Abs. 3 des Grundgesetzes steht. Dieser Grundsatz steht auch genau so in Artikel 4 Abs. 1 unserer Landesverfassung, nämlich: Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Vom Grundgesetz und von unserer Landesverfassung wird ein respektvoller Umgang mit dem Menschen gefordert, ein Umgang, der seiner Menschenwürde entspricht. Aus der Unantastbarkeit der Würde des Menschen ergeben sich aber nicht nur die Grundrechte, wie das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die Bindungswirkung des Schutzes der Menschenwürde geht viel weiter. Denn sowohl Artikel 1 des Grundgesetzes als auch Artikel 4 unserer Landesverfassung gelten über den Tod hinaus. Sie erstrecken sich auch auf die Bewahrung des Andenkens und des Rufes der Toten. Darum verliert in Deutschland niemand mit dem Tode seinen persönlichen Achtungsanspruch. Dieser Achtungsanspruch ist Ausdruck einer zutiefst humanistischen Werteordnung unseres Staates und deswegen besonders schützenswert.

Darum sind wir der Überzeugung, dass sich der aus der Menschenwürde resultierende Anspruch auf die Achtung und Wahrung des Andenkens Verstorbener auch auf die Ehrenbürgerwürde erstreckt. Die Ehrenbürgerwürde ist die höchste von den Kommunen zur vergebende Ehrung für Persönlichkeiten, die sich in besonderer Art und Weise um die Gemeinschaft und damit um das Wohl ihrer Bürger verdient gemacht haben. Weil diese Leistungen nicht einfach mit dem Tode des Geehrten erlöschen, sondern vielmehr über seinen Tod hinaus wirken, sind wir als gewählte Vertreter des Volks verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auch unseren Toten die Anerkennung zuteilwird, die sie sich zu Lebzeiten verdient haben. Unser Gesetzentwurf korrigiert etwas, was bisher falsch geregelt wird. Denn in Missachtung der herausragenden Leistungen unserer Ehrenbürger und im Widerspruch zur Achtung ihres Andenkens und ihres Rufes auch über den Tod hinaus normiert § 22 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes, dass das Ehrenbürgerecht mit dem Tode des Geehrten erlischt.

Schon beim Lesen dieser Regelung beschleicht einen ein ungutes Gefühl von Ungerechtigkeit. Das kommt nicht von ungefähr. Denn die Begründung, warum die Ehrenbürgerwürde mit dem Tode erlöschen soll, hält einer Überprüfung nicht stand. Es wird darauf verwiesen, dass sie ein höchstpersönliches Recht sei, das so eng mit der Person ihres Rechtsträgers verknüpft sei, dass es eben nicht übertragen werden könne und deshalb mit seinem Tode erlöschen müsse. Das ist aber nur im Grundsatz richtig und führt uns hier nicht weiter. Denn diese Sichtweise ist viel zu eng und ignoriert die entscheidenden Argumente.

Die juristische Überlegung dahinter entstammt dem Zivilrecht und gründet in erbrechtlichen Überlegungen, wonach höchstpersönliche Rechte wie Mitgliedschaftsrechte nicht vererbbar sind. Im Zusammenhang mit dem Fortbestand der Ehrenbürgerwürde über den Tod hinaus ist der Verweis auf das Erbrecht aber ganz offensichtlich ungeeignet. Denn es geht ja gerade nicht darum, bspw. einen Titel oder eine Mitgliedschaft an die Nachkommen zu vererben, sondern um die Bewahrung des Andenkens unserer verstorbenen Ehrenbürger als Ausdruck ihrer unantastbaren Menschenwürde. Sie ist also nicht einfach nur ein höchstpersönliches Recht, wie eben die Mitgliedschaft in einem Sportverein, sondern sie ist ein untrennbarer Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und als solche muss selbstverständlich auch sie über den Tod hinaus wirken. 

Der Verstorbene hat also ein Recht darauf, dass sein Andenken angemessen gewahrt und gewürdigt wird, auch wenn er es selbst nicht mehr wahrnehmen kann. Das gilt eben auch für die Ehrenbürgerschaft. Denn sie ist eine gesellschaftliche Anerkennung, die über den Tod hinaus wirkt. Diese Anerkennung darf unseren Ehrenbürgern nicht einfach weggenommen werden, nur weil sie versterben. Die aktuell geltende gesetzliche Regelung muss darum geändert werden. 

Genau an dieser Stelle setzt unser Gesetzentwurf an. Wir wollen das Bewusstsein für die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Menschen schaffen, die zu ihren Lebzeiten für das Wohl der Bürger und auch für das Ansehen ihrer Gemeinde derart Herausragendes geleistet haben, dass sie dafür zu Ehrenbürgern ernannt worden sind. Diese Persönlichkeiten werden nach ihrem Tode aus den Ehrenbürgerlisten der Städte und Gemeinden gelöscht, als hätte es sie und ihre Leistungen für die Gemeinschaft nie gegeben.

(Zuruf von Holger Hövelmann, SPD - Tobias Krull, CDU: Das ist Quatsch! - Olaf Meister, GRÜNE: Das ist Unsinn!)

Das, meine sehr geehrten Damen und Herren, ist kein Zeichen von Respekt oder Anerkennung. Das ist ein Zeichen von Respektlosigkeit und Missachtung. Wir wollen Sie darum dafür sensibilisieren, dass es der Anspruch auf Achtung des Andenkens eines Menschen gebietet, die Ehrenbürgerwürde über den Tod hinaus fortbestehen zu lassen. Denn als gewählte Vertreter unseres Volkes sind wir Kraft unseres Amtseides dazu verpflichtet, Gerechtigkeit gegenüber jedermann zu üben. 

Wer von Ihnen seinen Eid, Gerechtigkeit gegenüber jedermann zu üben, ernst nimmt, wer von Ihnen die Würde des Menschen als unantastbar akzeptiert und anerkennt, dass sie nicht einfach mit dem Tode erlischt, und wer von Ihnen zustimmt, dass die von unseren Ehrenbürgern zu Lebzeiten erworbenen Verdienste nicht durch den Tod enden und verfallen, der ist aufgerufen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass unsere verdienten Persönlichkeiten ihre Ehrenbürgerwürde auch über den Tod hinaus behalten, so wie auch ihre Leistungen für das Wohl der Bürger und das Ansehen ihrer Gemeinden über den Tod hinaus fortbestehen. - Vielen Dank.

(Beifall bei der AfD)