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Plenarsitzung

Transkript

Tagesordnungspunkt 11

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften 2023

Gesetzentwurf Fraktionen CDU, SPD und FDP - Drs. 8/2256

Beschlussempfehlung Ältestenrat - Drs. 8/2378

(Erste Beratung in der 36. Sitzung des Landtages am 23.02.2023)


Dazu wird Abg. Herr Kurze berichten. - Herr Kurze, bitte schön.


Markus Kurze (Berichterstatter):

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Ich möchte aus dem Ältestenrat Folgendes berichten. Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen in der 36. Sitzung am 23. Februar 2023 an den Ältestenrat überwiesen. Mit dem Gesetzentwurf sollen parlamentsrechtliche Vorschriften des Abgeordnetengesetzes - Artikel 1 - und der Geschäftsordnung des Landtages - Artikel 2 - geändert werden.

Im Abgeordnetengesetz soll den erheblichen Preissteigerungen seit der letzten Änderung des Gesetzes im Jahr 2020 um 45,26 % insofern Rechnung getragen werden, als in § 8 Abs. 5 die Aufwandspauschale für die Vorsitze der Ausschüsse von 350 € auf 500 € erhöht wird.

Demgemäß ist auch eine Steigerung der Wegstreckenentschädigung nach § 10 Abs. 2 und der Fahrtkostenerstattung gemäß § 12 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes von 30 ct/km auf 38 ct/km vorgesehen. Bei diesem Betrag hat man sich an der Erhöhung der sogenannten Pendlerpauschale in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes orientiert, wie das auch bei vorherigen Anpassungen der Fall war.

Eine weitere Änderung im Abgeordnetengesetz ist in § 46a Abs. 3 und 4 vorgesehen. § 46a ermöglicht eine Überprüfung von Mitgliedern des Landtags auf eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR ohne ihre Zustimmung, wenn der Landtag hierfür einen entsprechenden Ausschuss einsetzt. Mit der Änderung soll sowohl die Einsetzung des Ausschusses als auch die Wahl seiner Mitglieder nunmehr mit einfacher Mehrheit erfolgen können. Das Erfordernis der qualifizierten Mehrheit als Mindesterfordernis und im Übrigen der Zweidrittelmehrheit wird aufgegeben, womit eine Angleichung an die Rechtslage in anderen Parlamenten erfolgt.

Gemäß Artikel 3 des Gesetzentwurfs soll § 46a des Abgeordnetengesetzes mit dem Ende dieser Wahlperiode außer Kraft treten, sodass eine Überprüfung gegen den Willen der Abgeordneten nicht mehr möglich sein wird. Die Zahl der Mitglieder, die in der neunten Wahlperiode überhaupt für eine Überprüfung infrage kommen würden und nicht bereits überprüft worden sind, wird immer geringer und ist am Ende für das gesamte Parlament in dieser kleinen Zahl nicht mehr relevant.

Artikel 2 des Gesetzentwurfs widmet sich der Geschäftsordnung. Hier erfolgt eine wesentliche Änderung in Bezug auf das Format der Fragestunde. Mit der Änderung von § 45a Abs. 3 Satz 2 soll nur noch das die Frage stellende Mitglied des Landtags zur Nachfrage berechtigt sein, wobei eine Begrenzung auf zwei Nachfragen erfolgt. Damit soll unter anderem gewährleistet werden, dass die Fragestunde nicht in eine Debatte ausufert und dass Fragesteller aller Fraktionen zum Zuge kommen können.

Zur Herstellung der Sitzungsöffentlichkeit knüpft die Änderung in § 85 Abs. 1 an das zu Pandemiezeiten praktizierte Verfahren an und lässt die Herstellung der Sitzungsöffentlichkeit durch eine zeitgleiche Bild- und Tonübertragung in öffentlich zugängliche Räume zu. Voraussetzung ist allerdings, dass Gründe des Gesundheitsschutzes oder der Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Landtags oder seiner Ausschüsse der vorrangigen Zutrittsgewährung im Sitzungsraum entgegenstehen. Die diesbezügliche Einschätzung obliegt der Sitzungsleitung oder kann durch Mehrheitsbeschluss ergehen. Es bleibt am Ende in der Hand des Ausschusses selbst, wie er mit dieser Frage umgeht.

Des Weiteren eröffnet der neu eingefügte § 86d die Möglichkeit, z. B. Sachverständige und sonstige Personen, die dem Ausschuss nicht angehören, an Sitzungen mittels Videokonferenztechnik teilnehmen zu lassen. Das hat den Vorteil, dass Reisewege erspart bleiben, ohne dass auf einen unmittelbaren Dialog mit Teilnehmern verzichtet werden muss.

Der Ältestenrat befasste sich in der 20. - öffentlichen - Sitzung am 16. März 2023 mit dem vorliegenden Gesetzentwurf. Ihm lag die Stellungnahme der Landtagsverwaltung in der Vorlage 1 vor, die sich auf Artikel 2 - Änderung der Geschäftsordnung - bezieht. Hierin wird auf mögliche Probleme bei unterschiedlicher Wertung der Ausschüsse zur Gefährdungssituation in Bezug auf den Gesundheitszustand hingewiesen.

Weiterhin wurde die Frage problematisiert, ob Mitglieder der Landesregierung als sonstige Personen anzusehen sind, für die eine Teilnahme an der Ausschusssitzung mittels Videokonferenztechnik in Betracht kommt. Auch geht es in der Vorlage 1 um praktische Probleme bei dem Erfordernis einer vorherigen Entscheidung des Ausschusses vor der Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik. Die lebhafte Diskussion im Ältestenrat dazu möchte ich wie folgt zusammenfassen. Es gab mittlerweile vorab ein Wortprotokoll über die Diskussion, das allen Parlamentarischen Geschäftsführern zugegangen ist. Ich gehe davon aus, dass dieses ausführliche Wortprotokoll in den Fraktionen erörtert oder zumindest darüber informiert wurde.

Die regierungstragenden Fraktionen und die Fraktion DIE LINKE verwiesen darauf - ich kann hier nur einen Ausblick darstellen  , dass durch die Reform das Instrument der Fragestunde wegen des schnelleren Wechsels der fragenden Fraktionen lebhafter gestalte. Die Möglichkeit der Teilnahme mittels Videokonferenztechnik sei eine Errungenschaft aus entsprechenden Erfahrungen in den Zeiten der Pandemie. Es sei zu begrüßen, dass die Ausschüsse jeweils frei entscheiden könnten, ob eine Anhörung in Präsenz oder mittels Videotechnik erfolgen solle.

Zur Fragestunde hatten sich alle Fraktionen, angefangen von der AfD über DIE LINKE, die SPD, die CDU bis zur FDP, der Argumentation der regierungstragenden Fraktionen insgesamt angeschlossen und plädierten dafür, das neue Modell auszuprobieren und es im zweiten Halbjahr im Zuge der Fortsetzung der Parlamentsreform zu überdenken. Es soll also nicht in Stein gemeißelt sein. Wir wollen dieses neue Instrument ausprobieren. Die FDP erinnerte in der Debatte im Ältestenrat zu Recht daran, dass das ureigene Recht des Abgeordneten, das Fragerecht, in keiner Weise beschränkt wird; denn das ist in § 45 verankert. Jeder Abgeordnete hat das Recht, auf seine Frage eine schriftliche Beantwortung zu bekommen. Das wurde noch einmal herausgestellt.

Mit der vorangegangenen Parlamentsreform, bei der wir diese Option der Fragestunde eingeführt haben, haben wir ein Hybridmodell entwickelt, mit dem man arbeiten kann. Dass man sich an diesem weiter abarbeiten kann, zeigt diese Änderung. Wir werden sehen, ob sie sich bewährt oder ob wir am Ende wieder nachbessern müssen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertrat die Auffassung, Artikel 2 des Gesetzes solle in einer Parlamentsreformkommission behandelt werden. Es sei ein breiter Konsens anzustreben. Auch seien die in der Vorlage 1 genannten Bedenken nicht von der Hand zu weisen.

Dem wurde von allen anderen Fraktionen entgegengehalten, dass das, was heute vorliegt, der kleinste gemeinsame Nenner aus einer ersten Runde einer möglichen kleinen Parlamentsreform ist. Das liegt dem Plenum heute vor.

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Artikel 2 des Gesetzes zurückzustellen, wurde mit 10 : 1 : 2 Stimmen abgelehnt. Auf Antrag dieser Fraktion erfolgte dann eine Einzelabstimmung. Hierbei wurde jeweils das Ergebnis 9 : 1 : 3 erzielt.

In der Gesamtabstimmung hat der Ältestenrat den Gesetzentwurf in unveränderter Fassung als Beschlussempfehlung ebenfalls mit dem Ergebnis 9 : 1 : 3 Stimmen verabschiedet. Bezüglich der Bedenken, ob wir überhaupt in der Lage sein würden, Videotechnik und Öffentlichkeit so herzustellen, wie es die jetzt in der Geschäftsordnung festgehaltene Änderung vorsieht, haben wir am Ende festgestellt: Was in Coronazeiten gelungen ist, wird wohl auch in normalen Zeiten gelingen.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Denn letztlich läuft mit der Einladung eine Frist an und die Verwaltung kann sich darauf einstellen. Wir haben mehrere Räume, die mittlerweile entsprechend ausgebaut sind. Von daher sollten wir uns solchen Formaten nicht verschließen. Auch das gehört zu dem sachlichen Vortrag aus dem Ältestenrat.

Der Ältestenrat bittet zu der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung zur Änderung der parlamentarischen Vorschriften nun um Ihre Zustimmung. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. In der Gesamtabstimmung hat der Ältestenrat - das will ich wiederholen - mit 9 : 1 : 3 Stimmen empfohlen, den Gesetzentwurf in unveränderter Fassung anzunehmen. - Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU, bei der SPD und bei der FDP)


Vizepräsidentin Anne-Marie Keding:

Vielen Dank für den Bericht aus dem Ältestenrat, Herr Kurze. - Es ist verabredet worden, keine Debatte zu führen. Allerdings hat Herr Striegel einen Redebeitrag angemeldet.


Markus Kurze (CDU):

Frau Präsidentin, wir hatten vereinbart, dazu keine Debatte zu führen. Da nun jedoch ein Redebeitrag angekündigt worden ist, kündige auch ich an,


Vizepräsidentin Anne-Marie Keding:

Dann würden Sie auch reden wollen.


Markus Kurze (CDU):

als Einbringer die Möglichkeit zu nutzen, am Ende noch einmal zu reden, wenn es notwendig sein sollte. - Danke.

(Lachen)