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Plenarsitzung

Transkript

Tagesordnungspunkt 12

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)

Gesetzentwurf Fraktion AfD - Drs. 8/2246


Einbringen wird den Gesetzentwurf der Abg. Herr Hecht. - Oder nicht? Herr Hecht?

(Unruhe - Zurufe von der AfD: Auf der Toilette! - Da kommt er!- Zuruf von der SPD: Wir lagen so gut in der Zeit! - Christian Hecht, AfD, betritt den Plenarsaal)

- Er kommt und geht direkt zum Rednerpult - doch nicht, sondern holt seine Unterlagen.

(Unruhe)

Herr Hecht, bitte schön.


Christian Hecht (AfD):

Vielen Dank. - Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Als Gesetzgeber ist es unsere Pflicht, gesetzliche Regelungen zu schaffen, die für den Bürger nicht nur leicht verständlich, sondern auch leicht anwendbar sind. Nur so wird effektiver Rechtsschutz gewährleistet, der bekanntlich unmittelbarer Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips ist. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir Regelungen zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten und zur elektronischen Aktenführung in das Landesverfassungsgerichtsgesetz aufnehmen, um effektiven Rechtsschutz auch in Zeiten fortschreitender Digitalisierung zu gewährleisten. Unser Gesetzentwurf ist also nichts anderes als beredter Ausdruck echter Bürgernähe. Das ist ein Anliegen, dem sich niemand hier im Hause verschließen dürfte.

Am 1. Februar dieses Jahres war der Ausschuss für Recht, Verfassung und Verbraucherschutz beim Landesverfassungsgericht in Dessau zu Gast. Bei dieser auswärtigen Sitzung hat der Präsident des Landesverfassungsgerichts Herr Dr. Wegehaupt angeregt, dieses Gesetz in Bezug auf die Frage der Formalien bei der Antragseinreichung und der Aktenführung an die fortschreitende Digitalisierung anzupassen. Er äußerte dabei explizit den Wunsch nach Aufnahme einer eigenständigen Norm insbesondere zur Zulässigkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente in das Landesverfassungsgerichtsgesetz, und es war mein Eindruck, dass die Ausschussmitglieder fraktionsübergreifend diesem Wunsch gern Rechnung tragen wollten. Ich gehe deshalb davon aus, dass diese Position auch heute hier im Hohen Haus geteilt wird.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir haben einen konkreten Auftrag erhalten, und wie es sich für ein schnell und effektiv arbeitendes Parlament gehört, hat es nicht einmal vier Wochen gedauert, bis der Gesetzentwurf hier erstmalig zur Diskussion steht. Ich will Sie nun aber nicht mit den formaljuristischen Details über Gebühr langweilen und darum nur auf einen möglichen Einwand kurz eingehen: Man könnte nämlich theoretisch argumentieren, dass die angestrebte Gesetzesänderung gar nicht nötig sei, weil bereits gemäß § 33 Abs. 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes die Vorschriften der VwGO und der ZPO entsprechend heranzuziehen sind. § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 130a der Zivilprozessordnung beinhalten tatsächlich Regelungen zur Übermittlung elektronischer Dokumente.

Aber so einfach ist es natürlich nicht, denn wenn sich die Verweisung auf die Verwaltungsgerichtsordnung und die Zivilprozessordnung in der verfassungsgerichtlichen Praxis als geeignet herausgestellt hätte, dann hätte Herr Dr. Wegehaupt die Mitglieder des Rechtsausschusses sicherlich nicht nachdrücklich darum gebeten, eine eigenständige Norm zur Übermittlung elektronischer Dokumente in das Landesverfassungsgerichtsgesetz aufzunehmen.

Die Notwendigkeit der Klarstellung gründet sich unter anderem in der Tatsache, dass viele Antragsteller bei der Einreichung von Anträgen nicht anwaltlich vertreten sind. Der Anwaltszwang gilt nämlich nur für die mündliche Verhandlung. Diese Bürger sind häufig Laien und müssen aufgrund der Verweisung in § 33 Abs. 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes zunächst in die Lektüre und Systematik von VwGO und ZPO einsteigen, um die einschlägigen §§ 55a und 130a zu finden. Dieses Verfahren ist kompliziert und aufwendig. Es geht besser, es geht schneller und einfacher, nämlich dann, wenn wir direkt in das Landesverfassungsgerichtsgesetz eine konkrete Regelung zur Übermittlung elektronischer Dokumente aufnehmen, so wie wir es hier beantragen.

Wir greifen mit unserem Gesetzentwurf dabei auf eine Vorschrift zurück, die im Jahr 2018 in das Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg eingefügt wurde. Brandenburg hat damals das Bundesgesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten von 2013 für sein Verfassungsgericht zeitgemäß umgesetzt. Diese brandenburgische Vorschrift hat sich bewährt. Sie ist richtig und darum ist sie zu übernehmen.

Gerade für ein Verfassungsgerichtsverfahren, das für den Antrag und den schriftlichen Sachvortrag keine Anwaltspflicht vorsieht, sind transparente und einfache Regelungen unabdingbar, damit das Verfahren für den Bürger beherrschbar bleibt. Aber nicht, dass es falsch verstanden wird: Das grundsätzliche Schriftformerfordernis bleibt selbstverständlich unangetastet, weil ein analoges schriftliches Verfahren in Papierform auch weiterhin möglich sein muss. Die elektronische Antragsübermittlung soll den traditionellen Postweg nicht ersetzen. Es wird also immer Fälle geben, in denen das Landesverfassungsgericht Schriftverkehr selbst in die elektronische Form übertragen muss. Dem trägt unsere Klarstellung in § 16b zur elektronischen Aktenführung Rechnung.

Ein in Papierform eingereichtes - also analoges - Dokument, das für die weitere Aktenführung von der Geschäftsstelle digitalisiert darum einen Vermerk enthalten, durch wen es digitalisiert wurde, wann es digitalisiert wurde und wer seine Authentizität geprüft hat. Hier darf es keine Manipulationsmöglichkeiten geben, denn sonst würde der Digitalisierungsprozess im Justizwesen unterlaufen. Dies gilt es zu vermeiden. Für die Regeln der Dokumentation und die Umwandlung von digital in analog sehen wir darum den Verordnungsgeber in der Pflicht. Gleiches gilt für die Schaffung von Zugangsmöglichkeiten für Blinde und Sehbehinderte im elektronischen Schriftverkehr mit dem Landesverfassungsgericht.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Dr. Wegehaupt war erkennbar von dem Wunsch getrieben, die Rechtsanwendung für den Bürger zu vereinfachen, die Arbeitsgrundlagen unserer Verfassungsrichter zu verbessern und so zur nachhaltigen Rechtssicherheit beizutragen. Das ist eine Interessenlage, der wir uns als Parlamentarier anschließen können, weshalb der Gesetzentwurf gut und richtig ist.

Als Parlamentarier sind wir die unmittelbarsten Diener unseres Volkes, dem wir hiermit einen guten Dienst erweisen. Ich empfehle Ihnen daher, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Recht, Verfassung und Verbraucherschutz zu überweisen, um ihn dort in konstruktiver Atmosphäre zu beraten. Falls eine Fraktion oder auch die Landesregierung glaubt, tatsächlich eine bessere Lösung zu haben als das hier vorgelegte Brandenburger Modell, so bin ich auf Ihre Alternativanträge gespannt, um am Ende ein für alle Seiten gutes Gesetz auf den Weg zu bringen. - Vielen Dank.

(Beifall bei der AfD)