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Plenarsitzung

Transkript

Petra Grimm-Benne (Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung):

Herzlichen Dank, Herr Präsident. - Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Der Erhalt der Mobilität und das selbstbestimmte Leben in der eigenen Wohnung haben für die Pflegebedürftigen oberste Priorität. Die Unterstützung für Pflegebedürftige und die Entlastung der pflegenden Angehörigen sind dabei außerordentlich wichtig.

Seit dem Jahr 2017 gewähren die Pflegekassen allen Pflegebedürftigen einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € auf der von Frau Hohmann bereits genannten Grundlage des § 45b SGB XI. Dieser Entlastungsbetrag wird unabhängig vom Pflegegrad und der individuellen Alltagskompetenz der pflegebedürftigen Person gezahlt, darf aber nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Diese Angebote sollen die Pflegenden entlasten und den Pflegebedürftigen helfen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag möglichst selbstständig bewältigen zu können.

Die Einführung einer landesrechtlichen Unterstützungsverordnung   das hat nun auch Frau Hohmann mitbekommen   haben wir bereits vollzogen. Am 13. Februar 2017 ist die zur Umsetzung des § 45 SGB XI erforderliche landesrechtliche Verordnung als Pflegebetreuungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt in Kraft getreten. In der Pflegebetreuungsverordnung sind die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung geregelt.

Bei der Einführung des Entlastungsbetrages wurde damals für Sachsen-Anhalt entschieden, nur privatwirtschaftliche oder gemeinnützige Einrichtungen, die mit Ehrenamtlichen arbeiten, als Träger von Angeboten zur Unterstützung im Alltag zuzulassen. Dafür gab es gute Gründe. Zum einen gab es im Jahr 2017 noch keine Erfahrung mit einer bezahlten Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige. Zum anderen galt es sicherzustellen, dass nur Angebote zugelassen werden, die die Mindestanforderungen an die qualitative Ausführung erfüllen, damit die Pflegebedürftigen und die Angehörigen für den Entlastungsbetrag tatsächlich eine zusätzliche Unterstützungsleistung erhalten.

Meine Damen und Herren Abgeordnete! Die Pflegebetreuungsverordnung und damit der wesentliche Gegenstand des vorliegenden Antrags befindet sich bereits in der Überarbeitung; seit Ende Juni liegt diese in der Anhörung der Verbände bzw. in der Auswertung. Sie soll spätestens Anfang des Jahres 2023 in Kraft treten.

Damit wird es auch in Sachsen-Anhalt möglich sein, die 125 € Entlastungsbetrag für Einzelhelferinnen und ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen zu verwenden. Die Nachbarschaftshilfe ist damit ein Angebot zur Unterstützung im Alltag.

Außerdem plant mein Haus derzeit einen Strukturaufbau zur Nachbarschaftshilfe für die sektorenübergreifende Versorgungssicherung alter und sehr alter Menschen. Im Rahmen der sogenannten freiwilligen Nachbarschaftshilfe sollen Pflegebedürftige, deren Angehörige sowie alte und sehr alte Menschen ohne Pflegegrad eine verlässliche Unterstützung und vor allem eine soziale Begleitung erfahren. So werden landesweit Servicepunkte geschaffen, die die Nachbarschaftshilfe organisieren und sowohl für die Pflegebedürftigen und deren Angehörigen als auch den Nachbarschaftshelfenden einen niedrigschwelligen Zugang ermöglichen.

Wir werden uns alle Punkte ansehen, und ich habe bereits mitbekommen, dass die Regierungsfraktionen     Ich habe kein Problem damit, die fertige Verordnung in der letzten Sozialausschusssitzung dieses Jahres dann vorzulegen und sie Anfang des Jahres 2023 in Kraft treten zu lassen. - Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Zustimmung bei der SPD, bei der CDU und von Olaf Meister, GRÜNE)