Tagesordnungspunkt 15
Zweite Beratung
a) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/4952
Änderungsantrag Fraktion Die Linke - Drs. 8/5083
Beschlussempfehlung Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung - Drs. 8/5898
(Erste Beratung in der 82. Sitzung des Landtages am 22.01.2025)
b) Kinder und Jugendliche stärken. Beteiligung der jungen Generation auf feste institutionelle Füße stellen.
Antrag Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drs. 8/1027
Beschlussempfehlung Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung - Drs. 8/5904
(Erste Beratung in der 19. Sitzung des Landtages am 29.04.2022)
Die Berichterstattung übernimmt Frau Gensecke. - Frau Gensecke, Sie haben das Wort.
Katrin Gensecke (Berichterstatterin):
Vielen Dank. - Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Landtag von Sachsen-Anhalt überwies den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drs. 8/1027 in der 19. Sitzung am 29. April 2022 zur alleinigen Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung. Mit ihrem Antrag fordert die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine landesgesetzliche Umsetzung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes, das insbesondere die fünf zentralen Ziele des Reformprozesses zum SGB VIII sowie die Ergebnisse der Evaluation des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Sachsen-Anhalt aufgreifen sollte.
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung befasste sich in der 13. Sitzung am 6. Juli 2022 sowie in der 20. Sitzung am 1. Februar 2023 mit dem Antrag und nahm einen Bericht der Landesregierung zum aktuellen Bearbeitungsstand eines entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens auf Landesebene entgegen. In der 22. Sitzung am 12. April 2023 sowie in der 24. Sitzung am 10. Mai 2025 wurde die Beratung des Antrags von der Tagesordnung abgesetzt.
Im Rahmen der Treffen der fachpolitischen Sprecher am 28. Juni 2023, am 21. März 2024 sowie am 27. März 2025 erfolgten Verständigungen zum weiteren Verfahren. Die erneute Beratung sollte bei Vorliegen einer Beschlussfassung zu einer Gesetzesinitiative mit einem entsprechenden Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vorgesehen werden.
Der Landtag von Sachsen-Anhalt überwies dieses Ausführungsgesetz mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 8/4952 in der 82. Sitzung am 22. Januar 2025 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sowie zur Mitberatung in den Ausschuss für Finanzen. Die umfangreiche SGB VIII-Reform aufgrund des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes vom 10. Juli 2021 machte auf Landesebene eine Anpassung verschiedener gesetzlicher Vorschriften im Kinder- und Jugendhilfegesetz erforderlich.
So sollen das Angebot ombudschaftlicher Beratung, die Betriebserlaubnispflicht familienähnlicher Betreuungsformen, die verpflichtende Aufnahme einer Vertretung der neu eingeführten selbst organisierten Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung gemäß § 4a SGB VIII als beratendes Mitglied der örtlichen Jugendhilfeausschüsse, die Beachtung einer inklusiven Ausrichtung bei Qualifizierung, die Aufnahme einer Regelung bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuss, das Instrument der Verfahrenslotsen und Regelungen zum Mehrbelastungsausgleich hierfür durch das Land an die Kommunen, die Berücksichtigung von geschlechtervielfaltbewusster Sprache, eine Flexibilisierung bei der Pflicht zur Erstellung des Kinder- und Jugendberichtes und redaktionelle Anpassungen bei Formulierung und Bezeichnung mit dem Gesetzentwurf umgesetzt werden.
Mit dem Änderungsantrag der Fraktion Die Linke in der Drs. 8/5083 sollte der Ausschluss der Nachbesetzung bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuss und auch die Möglichkeit zur Aufnahme einer solchen Regelung durch Satzung der Jugendämter für die kommunalen Jugendhilfeausschüsse aufgehoben werden. Weiterhin sollte die Vorlage des Kinder- und Jugendberichts in der Mitte einer Legislaturperiode des Landtags vorgesehen werden, und neben der Bestandsaufnahme und Analyse sollte dieser auch Vorschläge zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe enthalten und weiterhin wie bisher als Grundlage für die Erstellung der Jugendhilfeplanung des Landes dienen. Eine vorgesehene Begrenzung der Anzahl von möglichen Sitzungen der Arbeitsgremien der überörtlichen Träger sollte aus dem Gesetzentwurf gestrichen werden. Die Auswahl der Ombudsstelle sollte anstatt für insgesamt vier für mindestens fünf Jahre erfolgen und es sollten Regelungen für die Schulsozialarbeit in das Kinder- und Jugendhilfegesetz aufgenommen werden.
Der Sozialausschuss befasste sich in der 46. Sitzung am 5. Februar 2025 erstmals mit dem Gesetzentwurf und verständigte sich auf die Durchführung einer Anhörung in der 49. Sitzung am 30. April 2025, zu der auch der mitberatende Ausschuss für Finanzen eingeladen wurde. Zu dieser Beratung lagen auch schriftliche Stellungnahmen vor.
Die Erarbeitung der vorläufigen Beschlussempfehlung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung erfolgte in der 52. Sitzung am 25. Juni 2025 auf der Grundlage der zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst abgestimmten Synopse. Zu dieser Beratung lag neben dem Änderungsantrag der Fraktion Die Linke in der bereits erwähnten Drs. 8/5083 auch ein Änderungsantrag der regierungstragenden Fraktion vor, mit dem Änderungsvorschläge zu dem Kinder- und Jugendbericht der Landesregierung nach § 16 KJHG aus der Anhörung umgesetzt werden sollten. Dieser sowie auch die Änderungsempfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes fanden die erforderliche Mehrheit. Der Änderungsantrag der Fraktion Die Linke wurde mehrheitlich abgelehnt. Dem mitberatenden Ausschuss wurde in der vorläufigen Beschlussempfehlung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen bei Enthaltung der Oppositionsfraktionen empfohlen, den Gesetzentwurf der Landesregierung in dieser so geänderten Fassung anzunehmen.
Der mitberatende Ausschuss für Finanzen befasste sich in der 81. Sitzung am 28. August 2025 mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung sowie den hierzu vorliegenden Änderungsanträgen. Der Ausschuss empfahl, die im Verlauf der Beratung vorgetragenen Aspekte - insbesondere die des Landesrechnungshofes - zu berücksichtigen. Im Ergebnis der Beratung wurde dem federführenden Ausschuss empfohlen, den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung anzunehmen.
In der 53. Sitzung des Sozialausschusses am 3. September 2025 erfolgten die abschließenden Beratungen zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung unter Berücksichtigung der im Finanzausschuss und vom Landesrechnungshof vorgetragenen Aspekte sowie zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Der Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 8/4952 wurde mit 7 : 2 : 4 Stimmen in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung beschlossen. Mit der Beschlussempfehlung an den Landtag in der Drs. 8/5898 wird die Annahme in geänderter Fassung empfohlen.
Zu dem Antrag in der Drs. 8/1027 wurde dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Empfehlung einer Erledigterklärung aufgrund der nunmehr vorliegenden Gesetzesinitiative der Landesregierung durch die Fraktion Die Linke widersprochen. Der Antrag der Koalitionsfraktionen zur Ablehnung des Antrages fand die erforderliche Mehrheit. Mit der Beschlussempfehlung an den Landtag in der Drs. 8/5904 wird die Ablehnung des Antrages empfohlen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Im Namen des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bitte ich um Zustimmung zu beiden Beschlussempfehlungen. - Vielen Dank.
(Zustimmung bei der SPD)
Präsident Dr. Gunnar Schellenberger:
Danke, Frau Gensecke.

