Tagesordnungspunkt 9
Erste Beratung
a) Entwurf eines Gesetzes zum Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag
Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/5473
b) Entwurf eines Gesetzes zum Reformstaatsvertrag
Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/5474
Die Einbringung macht Frau Feußner für Herrn Robra. Aber vorher
(Zuruf von der Regierungsbank: Frau Feußner ist unterwegs!)
Danke, dann schließe ich den Tagesordnungspunkt. - Macht hier jeder, was er will oder was? - Verzeihung, ohne Protokoll bitte.
(Holger Hövelmann, SPD: Nur, wenn Sie es zulassen, Herr Präsident!)
Ja, ich habe das Mikrofon an, damit Sie hören, dass wir im Moment nicht in der Lage sind, weiterzumachen.
(Zuruf: Wir gehen nach Hause!)
- Wir gehen nach Hause.
(Zuruf von der AfD: Wir können feststellen, dass wir nicht beschlussfähig sind! - Weitere Zurufe von der CDU und von der AfD)
- Das nützt uns auch nichts, auch wenn wir das feststellen.
(Markus Kurze, CDU: Wir fangen an!)
- Ja, das nützt nichts. Dass Herr Kurze freiwillig die Einbringung für Frau Feußner übernimmt, ist etwas schwierig, weil Herr Kurze nicht zur Landesregierung gehört. Aber Frau Dr. Hüskens könnte die Einbringung übernehmen.
(Unruhe)
Sie könnte das kurz tun und sagen: Gibt es Fragen? - Es gibt keine. Dann können wir zum nächsten Punkt gehen.
(Zuruf von Ministerin Frau Dr. Hüskens)
Da wir in der Landesregierung flexibel sind - also absoluter Respekt und einen Dank an Frau Hüskens.
(Beifall bei der FDP)
Deshalb habe ich Sie in Abwesenheit gestern bei dem Verein der Elbeschifffahrt auch gelobt. Ich glaube, es ist dort gut angekommen, dass unsere Ministerin sehr vielseitig ist. - Frau Hüskens, Sie haben das Wort zur Einbringung.
Dr. Lydia Hüskens (Ministerin für Infrastruktur und Digitales):
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Landesregierung hat nach der Vorunterrichtung des Landtags und der Unterzeichnung durch die Ministerpräsidenten den Entwurf eines Gesetzes zum Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag sowie den Entwurf eines Gesetzes zum Reformstaatsvertrag eingebracht.
Der Entwurf des Gesetzes zum Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag betrifft den Jugendmedienschutzstaatsvertrag und den Medienstaatsvertrag. Mit der Novellierung im Jugendmedienschutzstaatsvertrag wird in erster Linie der technische Jugendmedienschutz gestärkt. Zudem enthält der Entwurf Anpassungen bestehender Regelungen, die das Zusammenspiel mit den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verbessern und das System der regulierten Selbstregulierung stärken.
Darüber hinaus werden die Kompetenzen der Landesmedienanstalten bei der Durchsetzung von Aufsichtsmaßnahmen erweitert. Mit der Novellierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages wird ein sehr wichtiges Ziel der Koalitionsvereinbarung von 2021 bis 2026 umgesetzt. In den Entwurf sind Rückmeldungen der öffentlichen Anhörung vom 8. November 2023 bis zum 7. Dezember 2023 eingeflossen. Die Staatskanzleien standen zudem im ständigen Austausch mit den obersten Landesjugendschutzbehörden.
Der Gesetzentwurf zum Reformstaatsvertrag beinhaltet Änderungen des Medienstaatsvertrages, der Staatsverträge von ARD, ZDF und Deutschlandradio sowie des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags. Mit seiner Hilfe sollen umfassende und tiefgreifende Reformmaßnahmen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk umgesetzt werden, und zwar in allen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.
Es geht um inhaltliche Begrenzung, um Verschlankung und Konzentration auf das Wesentliche des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland; sowohl im Auftrag und bei den Aufgaben als auch in der Struktur. Und es geht um mehr Kooperation zwischen den Anstalten. Im Zuge der Reformmaßnahmen sind spürbare finanzielle Kosteneinsparungen zu realisieren. Das ist die klare Erwartungshaltung aller Bundesländer.
In den vergangenen zwei Jahren gab es intensive Beratungen in der Rundfunkkommission der Länder, um der schwindenden Akzeptanz und nicht zuletzt den Erschütterungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu begegnen, die unter anderem durch individuelles Fehlverhalten und Misswirtschaft in einzelnen Rundfunkanstalten ausgelöst worden sind. Herausgekommen ist ein umfangreiches Reformpaket mit einer Vielzahl von Maßnahmen, um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zukunftsfest und krisenfest zu gestalten sowie nachhaltig aufzustellen.
Der Entwurf des Reformstaatsvertrags sieht eine Anpassung des Programmauftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor. Von besonderer Bedeutung sind hier zum einen die leichte Auffindbarkeit von Bildungs- und Medienkompetenzangeboten sowie die Zusammenarbeit mit externen Partnern, etwa aus dem Bildungs- und Kulturbereich.
Der Sport ist nach wie vor ein Magnet für eine Vielzahl von Nutzern, indem er sie in großer Zahl vor Bildschirmen, Radio und Internet versammelt. Jedoch soll nicht nur über sportliche Großereignisse berichtet, sondern der Sport in seiner Breite abgebildet werden. Aus diesem Grund sollen die Anstalten eine gemeinsame Strategie zur Sportberichterstattung entwickeln, sodass auch weniger populäre Sportarten den Weg zum Publikum finden und so dem Vielfaltsgebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerecht werden. Es ist beabsichtigt, die Sportrechtekosten auf 5 % des addierten Gesamtaufwandes begrenzend zu deckeln.
Um die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags durch die Anstalten zu prüfen, sollen Leistungsanalysen für das Programmangebot durchgeführt werden. Diese Leistungsanalysen werden ergänzt durch den Auftragsbericht des neu eingesetzten Medienrates, der sich einen Gesamtüberblick über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verschaffen soll.
Im Fernsehprogramm soll es kostendämpfende Begrenzungen geben, indem Schwerpunktangebote in drei Bereichen eingerichtet werden: Kultur, Information, Bildung und Dokumentation. Kinder, junge Menschen und jüngere Erwachsene treten an die Stelle der bisherigen Spartenprogramme. Kultur erfährt dabei eine weitere Stärkung.
So sollen die Inhalte von 3sat in das Vollprogramm Arte und dessen Telemedienangebote integriert sowie in die Hauptprogramme von ARF und ZDF überführt werden. Aufgrund der sich zunehmend ändernden Nutzungsgewohnheiten sollen die Schwerpunktprogramme spätestens zum 1. Januar 2033 in reine Onlineangebote überführt werden.
Im Hörfunkbereich soll die Zahl der Programme von circa 70 auf 53 zum Jahresbeginn 2027 verringert werden. Für den Mitteldeutschen Rundfunk bedeutet das eine Einsparung von drei Sendern, von zehn auf zukünftig sieben. Erhalten bleiben sollen die drei Landesprogramme für Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie vier weitere Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung.
Bei den Telemedienangeboten der öffentlich-rechtlichen Anstalten soll die Anzahl der Portale und Apps verringert und die Angebote stärker reguliert werden. Darüber hinaus wird das Verbot der Presseähnlichkeit verschärft. Dafür hat sich das Land Sachsen-Anhalt eingesetzt. Das Verbot der Presseähnlichkeit soll die Medienvielfalt erhalten, indem digitale Angebote privat-kommerzieller Anbieter keine Konkurrenz durch das öffentlich-rechtliche Onlineangebot erhalten.
Mit den Konkretisierungen wird es etwa dem Mitteldeutschen Rundfunk auch zukünftig möglich sein, über gesellschaftliche bedeutsame Ereignisse zu berichten, etwa über den Einsturz der Carola-Brücke in Dresden; denn eine tagesaktuelle Berichterstattung über gesellschaftlich relevante Ereignisse im öffentlich-rechtlichen Internetangebot wird es selbstverständlich weiter geben.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk soll insgesamt mit privaten Rundfunkveranstaltungen stärker kooperieren und so für eine größere Reichweite seiner Angebote sorgen sowie ein breiteres Publikum erreichen. Kooperationen mit privaten Programmanbietern sind insbesondere dann erstrebenswert, wenn diese mit Public-Value-Programmen zur Meinungs- und Angebotsvielfalt beitragen. Denkbar wären etwa Kooperationen zwischen dem MDR und den regionalen und lokalen TV-Veranstaltern in Sachsen-Anhalt.
Das Thema der außertariflichen Vergütung, also der Vergütung insbesondere der Führungsebene der Rundfunkanstalten, hat in der Vergangenheit immer wieder hohe Wellen geschlagen. Im Gesetzentwurf ist dazu festgehalten, dass für die außertariflichen Gehälter vorab klare Maßstäbe von den Verwaltungsräten festzulegen sind.
Außertarifliche Vergütungen und Versorgungsleistungen haben in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Die Höhe der Gesamtvergütung hat sich dabei am öffentlichen Sektor einschließlich vergleichbarer öffentlicher Unternehmen zu orientieren, einschließlich von nicht im Wettbewerb stehenden kommunalen Unternehmen.
Für die Anstalten gelten die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, und daher ist es nur folgerichtig, dass sie mit dem Reformstaatsvertrag zu angemessenen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach Landeshaushaltsordnung und einer Begrenzung ihrer Beteiligung verpflichtet werden sollen. Die Verausgabung von Beitragsgeldern muss den gleichen Maßstäben unterworfen werden wie der Umgang mit Steuergeldern.
Im Reformstaatsvertrag wurde ein besonderes Augenmerk auf die Struktur der ARD gelegt, die sich als besonders reformbedürftig herausgestellt hat. Daher werden in der ARD umfassende Organisationsstrukturen und Prinzipien eingeführt. Um den Grundsätzen moderner Unternehmensführung zu genügen, sollen die Leitungsstrukturen von ZDF und Deutschlandradio angepasst werden. Indem Elemente kollegialer Leitungsstrukturen in das Direktorium integriert werden, werden die Entscheidungsbefugnisse der Intendanten stärker kontrolliert und einer Machtkonzentration vorgebeugt. Dafür hat sich Sachsen-Anhalt starkgemacht.
(Zustimmung bei der FDP und bei der CDU)
Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag erfährt verschiedene kleinere Anpassungen. Dieser Vertrag erhält jedoch keine Vorschläge für ein neues Finanzierungsverfahren, das die Regierungschefinnen und -chefs zwar in einem gesonderten Staatsvertrag beschlossen haben, für das aber Sachsen-Anhalt und Bayern deutlich gemacht haben, dass erst die Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe erledigt sein muss, bevor es zur Vorunterrichtung vorgelegt werden kann.
Zum Schluss, meine Damen und Herren, bleibt festzuhalten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nur reformiert werden kann, wenn sich alle daran Beteiligten der verantwortungsvollen Aufgabe bewusst sind und in den Anstrengungen für ein überzeugendes Programm, geringere Kosten und mehr Akzeptanz nicht nachlassen. Dies hat auch der Ministerpräsident in einem Namensartikel deutlich gemacht.
Der Sechste Medienänderungsstaatsvertrag und der Reformstaatsvertrag bedürfen der Ratifizierung durch die Landtage. Beide sollen am 1. Dezember 2025 in Kraft treten. Ich bitte Sie um Unterstützung für die weiteren Beratungen im Ausschuss und danke für die Aufmerksamkeit.