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Plenarsitzung

Transkript

Guido Kosmehl (FDP): 

Sehr geehrter Herr Präsident! Ja, Meinungsfreiheit ist ein Grundpfeiler unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Und ja, auch die Normen des Strafgesetzbuches, insbesondere die §§ 185, 186, 187 - also Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung - zielen darauf ab, Menschen, Personen zu schützen. 

Nun hat der Gesetzgeber im Jahr 1951 entschieden - den Vorläufer aus dem Jahr 1931 hat der Kollege Erben zitiert -, auch Menschen im politischen Leben in einer besonderen Weise zu schützen - eigentlich nicht zu schützen, sondern eigentlich hat er nur eine Strafschärfung vorgenommen. Eine Beleidigung - bzw. der damalige Gesetzgeber hat nur die üble Nachrede und Verleumdung genommen - ist eben statt mit bis zu zwei Jahren mit einer Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu ahnden. Er hat also eine Mindeststrafe und eine höhere Strafe eingeführt. Er hat gesagt, wenn es eine üble Nachrede gegen einen im politischen Leben Stehenden ist, dann soll das besonders bestraft werden. 

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Man kann sich rechtspolitisch darüber streiten, ob mit höheren Strafandrohung immer ein besserer Schutz einhergeht, ob die Straftaten dadurch weniger werden. Ich habe daran meine Zweifel. Ein Klima - darin sind wir uns vielleicht einig -, in dem man politische Auseinandersetzungen ohne Beleidigung, ohne üble Nachrede, ohne Verleumdung machen sollte, müssen wir wieder erreichen. Das hat sich in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. 

(Beifall)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich halte die Änderung, die im Jahr 2021 von der großen Koalition im Bund auf den Weg gebracht wurde, für falsch. Erstens. Die Beleidigung gehört nicht in § 188 StGB. Zweitens - und noch viel weitergehender - ist die Änderung des § 194 StGB zu nennen, von der Herr Hecht wahrscheinlich noch nie etwas gehört hat, nämlich dass es nicht einmal eines Antrages bedarf. Es heißt vielmehr: 

„In den Fällen des § 188 […] wird die Tat auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“ 

Das ist die Änderung, meine sehr geehrten Damen und Herren, die dazu geführt hat, dass nach 2021 die Zahl der Strafanträge und der Verfolgung gemäß § 188 wegen Beleidigung nach oben geschossen ist. 

Ich sage Ihnen für die Freien Demokraten ganz klar, es braucht eine Änderung des § 188 des Strafgesetzbuches, aber auch noch des § 194. Wir müssen wieder dazu kommen, dass wir uns in einem politischen Klima miteinander unterhalten, das auf Beleidigung verzichtet. Deshalb, meine sehr geehrten Damen und Herren, überweisen wir den Antrag in den Rechtsausschuss zur weiteren Beratung und werden uns dann damit auseinandersetzen, wie wir damit genau vorgehen. - Vielen Dank.