Jan Riedel (Minister für Bildung):
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Die Diskussion über das Schulnetz ist wohl eine der emotionalsten Diskussionen, die in unserem Land geführt werden. Jede Familie ist betroffen und jede Gemeindevertretung und jeder Kreistag muss das Thema früher oder später aufrufen.
Die 18. Novelle des Schulgesetzes ist am 15. Juli 2025 in Kraft getreten. Knapp drei Wochen später hat das neue Schuljahr begonnen und sofort war vielerorts die bange Frage zu hören, wie geht es nun mit unserer Schule im Ort weiter. Ich bin den Koalitionsfraktionen daher für ihre Initiative sehr dankbar, dass sie mit der Verschiebung des Inkrafttretens von § 13 des Schulgesetzes um zwei Jahre dem Schulnetz eine Verschnaufpause gönnen.
Sehr geehrte Damen und Herren! Die Schulentwicklungsplanung ist ein sehr komplexer und zeitintensiver Vorgang. Als Stadtrat kann ich Ihnen das nur bestätigen. Zudem ist es ein sehr emotionaler und aufgeladener Vorgang, und zwar aus den Gründen, die ich Ihnen gerade geschildert habe, insbesondere dann, wenn, wie in unserem Land, viele Kommunen von unterschiedlichsten Rahmenbedingungen geprägt sind.
Die Unterschiede zwischen den beiden Ballungsräumen um die Städte Magdeburg und Halle, den ländlichen Gebieten, z. B. in der Altmark oder aber auch die Topografie im Harz sind an dieser Stelle nur die auffälligsten Merkmale, die ich nennen möchte.
Natürlich können wir die Augen vor der demografischen Entwicklung nicht verschließen, aber dies ist eben nur eine Seite der Medaille. In einer differenzierten Schulentwicklungsplanung müssen alle örtlichen Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der 8. Regionalisierten Bevölkerungsprognose betrachtet werden.
(Zustimmung bei der CDU und bei der SPD)
Dieser Prozess braucht Zeit zum Diskutieren, Zeit zum Abwägen der Argumente und vor allen Dingen auch Zeit zum Überzeugen vor Ort, nicht nur hier im Landtag, sondern in all den Stadt- und Gemeinderäten und in den Kreistagen, Zeit, die wir mit der derzeit gültigen Regelung nicht hätten. Denn die Stadt- und Kreisverwaltungen müssten bereits jetzt das tun sie auch mit den Planungsprozessen beginnen, wenn die Schulentwicklungspläne, so wie jetzt durch das Gesetz bestimmt, am 1. August 2027 in Kraft treten sollen.
Das in Rede stehende Moratorium verschafft uns die notwendige Zeit, ein regional ausgewogenes und flexibles Grundgerüst zu bauen. Die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung aus dem Jahr 2022 lässt nämlich Ausnahmen zu, die wir jetzt benötigen - das wäre eine Antwort auf die Frage von Herrn Lippmann , um den Schulträgern, den Schulen, den Eltern und den Schülerinnen und Schülern einen verlässlichen planerischen Rahmen zu geben. Diese Vollmacht für diese Ausnahmen haben wir im Schulgesetz nicht und das ist der Grund für diese Verlängerung. Sie kann aber nur dann fortgeschrieben werden, wenn der § 13 des Schulgesetzes später in Kraft tritt.
Sehr geehrte Damen und Herren! Wir sind also gut beraten, uns jetzt die Zeit zu nehmen, die wir uns vorher nicht zugestehen wollten. Die komplexe Aufgabe Schulentwicklungsplanung ist nur dann zu bewältigen, wenn alle an einem Strang ziehen. Sie wissen das wurde, denke ich, öffentlich registriert , dass ich in Zusammenarbeit mit Herrn Ministerpräsidenten und auch mit Sven Schulze weitere Vorstellungen zur Daseinsvorsorge und im Speziellen zur Daseinsvorsorge im ländlichen Raum vorbereite.
Bei einer weiteren Legislaturperiode möchte ich, wollen wir im Dialog mit den Partnern, also den Schulträgern, den Verbänden, den Akteuren vor Ort, eine Staffelung bei den Schülerzahlen vornehmen, um die oben genannte Zielsetzung zu erreichen. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall bei der CDU und bei der SPD)
Vizepräsidentin Anne-Marie Keding:
Herr Minister, Herr Lippmann hat eine Frage.
(Marco Tullner, CDU: Das ist aber eine Überraschung!)
Thomas Lippmann (Die Linke):
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Herr Minister Riedel! Es ist doch aber so, dass diese Fristverlängerung, die jetzt in Rede steht, nur dort eine Wirkung entfaltet - Sie haben sie, denke ich, angesprochen , wo in der jetzt geltenden Verordnung zur Schulentwicklungsplanung Sachverhalte geregelt sind, die nicht in den § 13 übergegangen sind. Hierbei handelt es sich doch nur um ein oder zwei Ausnahmeregelungen für Gymnasien. Dafür ist es klar.
Es wird aber immer so getan, als ob das für Grundschulen gelten würde, als ob das für Sekundarschulen eine Rolle spielen würde, als ob das für alle anderen Schulen eine Rolle spielen würde, aber das ist doch gar nicht der Fall.
Diese Verlängerung entfaltet doch nur eine Wirkung auf kleinere oder mittlere Gymnasien - so klein sind sie gar nicht , die diese Mindestschülerzahl von 75, und zwar insbesondere in Bezug auf die gymnasiale Oberstufe, nicht erreichen. Somit können die Schulträger - das sind die Landkreise und nicht die Gemeinden und Verbandsgemeinden - für zwei weitere Jahre Anträge auf Ausnahmen an das Landesschulamt richten, sofern sie weniger als 75 Schüler haben. Dafür ist das zutreffend, aber für alle anderen Schulformen trifft das nicht zu.
Vizepräsidentin Anne-Marie Keding:
Herr Minister, bitte.
Jan Riedel (Minister für Bildung):
Vielen Dank, Herr Lippmann. - Neben dem Gymnasium gibt es weitere Schulformen. Wir reden bspw. auch über Gesamtschulen. Wenn wir uns den städtischen Raum anschauen, dann gibt es darüber große Diskussionen in Halle.
Es gibt jetzt eine gültige Schulentwicklungsplanung und darauf haben sich die Kommunen, die Schulträger ausgerichtet. Und ja, es gibt Ausnahmetatbestände. Die Schulentwicklungsplanung mit den Tatbeständen, die Sie erwähnt haben, bspw. zu kleine Grundschulen etc., gilt - jedenfalls aus der Perspektive der jetzigen Regelung, die angebahnt wurde - nun weiter bis zum Jahr 2029 und verschafft genau die Luft, von der ich in meiner Rede gesprochen habe und genau das Zeitfenster, um darüber noch einmal politisch, aber auch mit den Akteuren vor Ort in einen Austausch zu treten, sodass wir uns darüber im Klaren werden können, was wir uns zukünftig vor dem Hintergrund der Bevölkerungsprognose noch leisten können und wollen bzw. wo wir vernünftige Regelungen mit den Akteuren vor Ort finden müssen.
Aber noch einmal: Die Schulentwicklungsplanungsordnung aus dem Jahr 2022 gilt dann fort bis 2029 und setzt die Schulträger nicht unter den Handlungsdruck, jetzt in diesem Jahr Festlegungen treffen zu müssen.

