Tagesordnungspunkt 15
Erste Beratung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Kunst und Kultur im Land Sachsen-Anhalt (Kulturfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt - KulturFöG LSA)
Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/5883
Änderungsantrag Fraktion Die Linke - Drs. 8/6030
Einbringer ist Herr Robra von der Landesregierung. Herr Robra ist auf dem Weg zum Rednerpult. - Herr Robra,
(Minister Sven Schulze: Hat es erreicht!)
Sie haben das Wort.
Rainer Robra (Staats- und Kulturminister):
Schönen Dank, Herr Präsident. - Meine Damen und Herren! Am 16. Juli 1992 hat sich das Volk von Sachsen-Anhalt in freier Selbstbestimmung, wie es in der Präambel heißt, seine Verfassung gegeben. Schon im ersten gemeinsamen Entwurf von CDU und FDP war für die Förderung von Kunst und Kultur als Staatsziel ein Artikel vorgesehen, der Artikel 36 weitgehend entspricht, einschließlich der näheren Ausgestaltung durch die Gesetze.
Hintergrund dieses Gesetzesvorbehalts war damals die Erfahrung mit der willkürlichen und intransparenten Handhabung der Förderung von Kunst und Kultur im SED-Staat. Wer im ZK geschätzt war, erhielt Aufträge und den Lorbeerkranz. Wer nicht, durfte sich als Friedhofsgärtner durchschlagen, um nicht als Asozialer bestraft zu werden. Das sollte selbstverständlich im wiedererstandenen Land Sachsen-Anhalt nicht möglich sein.
Auf der Grundlage der Pflicht, Kunst, Kultur und Sport durch das Land und die Kommunen zu schützen und zu fördern, wie es in Artikel 36 heißt, sollte hier dem Gesetz vorbehalten sein, was sonst durch Richtlinien geregelt werden konnte, die aus der Exekutive kommen und durch sie am grünen Tisch mit einem Federstrich verändert werden können.
Die landesverfassungsrechtliche Pflicht zur Förderung von Kunst und Kultur begründet zwar keinen unmittelbar durchsetzbaren Rechtsanspruch gegen den Staat, aber als Staatsziel verpflichtet sie das Land, dieses Ziel nach Kräften anzustreben und sein Handeln danach auszurichten, wie es in Artikel 3 Abs. 3 der Landesverfassung heißt. Das Staatsziel ist als solches eine Direktive und Auslegungsrichtlinie für alle drei staatlichen Gewalten, für Exekutive und die Rechtsprechung, aber auch für den Gesetzgeber.
Mit der heutigen Einbringung des Entwurfs eines Kulturfördergesetzes erfüllen wir den lange liegengebliebenen Gesetzgebungsauftrag nach bestem Wissen und Gewissen, so wie wir es uns im aktuellen Koalitionsvertrag vorgenommen haben.
(Zustimmung bei der CDU, bei der SPD und bei der FDP)
Dort heißt es: Wir werden die Kulturförderung des Landes auf eine gesetzliche Grundlage stellen und damit die Kultur im Land nachhaltig stärken.
(Zustimmung bei der CDU)
In den seit Erteilung des Gesetzgebungsauftrags vergangenen Jahrzehnten hat sich aber auch die rechtswissenschaftliche Sicht auf die Rahmenbedingungen der Kunst- und Kulturförderung erheblich verändert. Nach Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes und Artikel 10 unserer Landesverfassung ist die Kunstfreiheit nur durch das Strafrecht eingeschränkt. Es reicht nicht aus, dem Künstler die Freiheit zu lassen, im stillen Kämmerlein seinem Beruf nachzugehen, sondern Kunstfreiheit garantiert auch einen Wirkbereich, in dem die Kunst an die Öffentlichkeit treten kann. Gerade auch das ist Aufgabe der Kunst- und Kulturförderung. Niemand hat einen verbrieften Anspruch, aber selbstverständlich gelten, wie generell im Fördergeschäft, der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Willkürverbot.
(Zustimmung von Andreas Schumann, CDU, und von Andreas Silbersack, FDP)
Das heißt: Wer vom Staat gefördert wird, der kann sich entfalten; wer nicht, dessen Wirkbereich ist beeinträchtigt.
Früher hielt man exekutive Richtlinien für eine hinreichende Rechtsgrundlage. Heute ist herrschende und in zwei anderen Bundesländern, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, bereits gesetzgeberisch umgesetzte Meinung, dass die staatliche Kulturförderung als zentrales Instrument der Kulturpolitik rechtsstaatlich auch dann unter Gesetzesvorbehalt steht, wenn dies nicht, wie bei uns, ausdrücklich in den Landesverfassungen vorgegeben ist.
Das heißt, die Ausgestaltung des Artikels 36 unserer Verfassung, der als für die zu fördernde kulturelle Betätigung aller Bürger wichtigen Einrichtungen, insbesondere die Museen, Büchereien, Gedenkstätten und Theater, bezeichnet, obliegt dem Gesetzgeber, und zwar in dem ihm eigenen transparenten, öffentlichen Verfahren. Ihm, dem Gesetzgeber, bleibt es auch vorbehalten, die Grundsätze festzulegen, nach denen im Rahmen der Verfassung Förderung gewährt oder versagt wird.
Damit schafft das Gesetz im Sinne von „#moderndenken“ Rechtssicherheit, Transparenz und Verlässlichkeit. Es bündelt damit erstmals zentrale Regelungen der Kulturförderung, legt Ziele, Verfahren und Grundsätze fest und sichert die vielen kulturellen Aktivitäten im Kulturland Sachsen-Anhalt, die auf Kontinuität angewiesen sind.
Zugleich gehen wir mit unserem Gesetzentwurf einen Schritt weiter. Im Anschluss an die politische und wissenschaftliche Aufarbeitung des Skandals bei der Documenta 15 und weiterer Vorkommnisse dieser Art verbinden wir die gesetzliche Absicherung der Kulturförderung mit klaren Grundsätzen demokratischer Verantwortung und in § 2 Abs. 5 und in § 3 Abs. 3 des Entwurfs mit einer klaren Absage an die Verbreitung von nationalsozialistischem, rassistischem und antisemitischem Gedankengut, wie es uns nicht zuletzt Artikel 37a unserer Verfassung auferlegt.
(Zustimmung bei der CDU, bei der Linken und bei den GRÜNEN)
In einem Land, das aufgrund seiner Geschichte besondere Verantwortung trägt, dürfen wir nicht zulassen, dass Antisemitismus und Rassismus mit öffentlichen Geldern gefördert werden, schon gar nicht, wenn sie im vermeintlich schützenden Gewande von Kunst und Kultur auftreten.
(Zustimmung bei der CDU, bei der Linken, bei der SPD, bei der FDP und bei den GRÜNEN)
Meine Damen und Herren! Der von der Landesregierung eingebrachte Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung von Artikel 36 der Verfassung beruht auf einer umfassenden Beteiligung der Öffentlichkeit. Den ersten Impuls gab schon 2020 ein Workshop der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Zusammenarbeit mit dem Forschungsinstitut Gesellschaftlicher Zusammenhalt von Prof. K. zur Frage, die wir uns damals gestellt haben: Warum braucht Sachsen-Anhalt ein Kulturfördergesetz?
Auf den dabei gewonnenen Erkenntnissen baute - ich habe es schon erwähnt - 2021 der Koalitionsvertrag auf. Auch die Regierungskommission „Pandemievorsorge“ hat übrigens kürzlich in ihrem so wichtigen wie wertvollen Abschlussbericht ausdrücklich empfohlen, die Kulturförderung gesetzlich zu verankern, um Resilienz und Planungssicherheit zu gewährleisten.
Dass wir mit dem Entwurf einen weitgehend akzeptierten Weg beschreiten, zeigt die breite Resonanz. Im Frühjahr haben wir 37 Institutionen angehört. Hinzu kamen zahlreiche persönliche Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit. Die Rückmeldungen waren insgesamt überaus positiv. Viele haben betont, dass mit dem Gesetz ein starkes Signal der Wertschätzung für die kulturellen Einrichtungen, für die Vereine, für die Kulturschaffenden unseres Landes gesetzt wird. Denn auch für die vielen engagierten haupt- und ehrenamtlich tätigen Frauen und Männer im Kulturbereich das sind Zigtausende im ganzen Land wollen wir dieses Gesetz. Wir wollen ihnen den Rücken stärken und sie vor Willkür schützen.
(Zustimmung bei der CDU, bei der Linken, bei der SPD, bei der FDP und bei den GRÜNEN)
Meine Damen und Herren! Das Gesetz zur Förderung der Kunst und Kultur im Land Sachsen-Anhalt stärkt die kulturelle Vielfalt, sichert Transparenz und demokratische Legitimation und es setzt ein klares Signal: Kunst und Kultur sind kein Luxus, sondern Fundament unserer Demokratie, unseres Zusammenhaltes, unserer Identität und unserer Freiheit. Sie sind aber auch ein Wirtschaftsfaktor und gerade bei uns in Sachsen-Anhalt ein besonders wichtiger Träger des Kulturtourismus, für den sich mehr als 70 % unserer Gäste aus dem In- und Ausland besonders interessieren.
Aber es ist auch klar: Dieses Gesetz kann nicht alle Wünsche erfüllen. Wir kooperieren eng mit den Kommunen und ich bin dankbar dafür. Aber wir können bspw. die Gemeinden nicht über die Landesverfassung hinaus verpflichten, Kultur ohne Rücksicht auf ihre Leistungsfähigkeit zu fördern. Wir können damit auch keine neuen, kostenintensiven Institutionen errichten, wie etwa einen Kulturrat. Das bleibt der Kulturpolitik und dem Haushaltsgesetzgeber vorbehalten. Streitbare, aber konstruktive Debatten zur Kultur wird und muss es weiterhin geben, auch wenn die Grundstrukturen der Kulturlandschaft in ihrer ganzen Breite und Vielfalt und die Grundsätze ihrer Förderung künftig gesetzlich normiert sein werden.
Meine Damen und Herren! Das Kulturfördergesetz ist für mich persönlich nach fast zehn Jahren als Kulturminister des Kulturlandes Sachsen-Anhalt eine Art Schlussstein zur Stabilisierung
(Zustimmung bei der CDU, bei der SPD und bei der FDP)
ich bedanke mich unseres in Vergangenheit, Gegenwart und hoffentlich auch in Zukunft großartigen Kulturlandes inmitten Europas und im Herzen Deutschlands. Es strahlt gerade jetzt mit Leuchttürmen wie dem Deutschen Theater des Jahres oder einem in Cannes prämierten, für den Oscar nominierten Film weit darüber hinaus.
Ich freue mich daher auf eine zielführende Beratung, auch der Details, auf die ich jetzt nicht eingehen konnte, in dem für Kultur zuständigen Ausschuss und werbe um Ihre Zustimmung zu dem Gesetzentwurf.
(Zustimmung bei der CDU, bei der Linken, bei der SPD, bei der FDP und bei den GRÜNEN)
Vizepräsident Wulf Gallert:
Herr Robra, es gibt noch eine Frage von Herrn Kosmehl. - Bitte sehr, Sie haben das Wort, Herr Kosmehl.
Guido Kosmehl (FDP):
Vielen Dank, Herr Präsident. - Vielen Dank, Herr Staatsminister, dass Sie die Frage zulassen und für Ihre Einbringung. Ich hätte eine Frage zu § 28 - Provenienzforschung. Sind Sie mit mir der Auffassung, dass neben den Zeitbereichen des Nationalsozialismus, des SED-Regimes und der kolonialen Vergangenheit auch der Zeitraum der sowjetischen Besatzungszone besondere Erwähnung finden sollte, weil gerade in der Zeit viele Kultur- und Kunstgüter abhandengekommen sind?
(Zustimmung von Andreas Silbersack, FDP)
Vizepräsident Wulf Gallert:
Sie haben das Wort.
Rainer Robra (Staats- und Kulturminister):
Dazu bin ich gern bereit. Das ist eine der Aufgaben der bei uns errichteten Stiftung. Das wäre ein Punkt, über den man ganz legitimerweise in den weiteren Beratungen diskutieren kann. Aber es gehört dazu.
(Zustimmung bei der CDU - Andreas Schumann, CDU: Im Ausschuss!)
Vizepräsident Wulf Gallert:
Danke. - Ich will jetzt bloß angesichts der Bemerkung von Herrn Kosmehl darauf hinweisen, dass der Minister überhaupt keine andere Chance hat, als die Frage zuzulassen,
(Minister Rainer Robra: Ich wollte es nicht sagen!)
damit das nicht irgendwie einreißt. Wir kennen ja die Auskunftsverpflichtung der Landesregierung gegenüber dem Parlament in unserer Verfassung.
(Zuruf von Minister Rainer Robra)
- Ja, Herr Robra, es ist alles klar. Aber ich wollte nicht, dass hier irgendjemand nachher falsche Schlussfolgerungen zieht.

