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Plenarsitzung

Transkript

Dr. Tamara Zieschang (Ministerin für Inneres und Sport): 

Herzlichen Dank, Frau Präsidentin. - Meine Damen und Herren Abgeordneten! Mit dieser Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes soll der erheblichen Rechtsunsicherheit bei der Festsetzung der Kreisumlage begegnet werden. Die Änderungen sollen mittelfristig zu einer Befriedung der Finanzverteilung in der kommunalen Familie führen.

Die finanzielle Mindestausstattung der kreisangehörigen Gemeinden soll erstmals gesetzlich definiert werden. Damit macht der Landesgesetzgeber bundesweit erstmals konkrete materiell-rechtliche Vorgaben, um den Kommunen insoweit eine rechtssichere Festsetzung der Umlagegesetze zu ermöglichen.

Um ein belastbares Bild von der finanziellen Situation der kreisangehörigen Gemeinden zu erhalten, soll auf einen neunjährigen Betrachtungszeitraum und vor allem überwiegend auf bereits abgeschlossene Haushaltsjahre abgestellt werden. Damit können vor allem Ist- und weniger Planzahlen zugrunde gelegt werden.

Als Finanzkennzahl wird der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit zugrunde gelegt. Darüber wurde im Innenausschuss durchaus debattiert. Dieser Saldo zeigt auf, inwieweit eine Kommune in der Lage ist, aus ihrer laufenden Verwaltungstätigkeit Zahlungsüberschüsse zu erwirtschaften. Bei einem ausgeglichenen oder positiven Saldo im Haushaltsjahr kann die Kommune die Auszahlung aus der laufenden Verwaltungstätigkeit, also auch Auszahlungen im Zusammenhang mit freiwilligen Verwaltungsaufgaben, durch Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit ohne Aufnahme von Krediten decken.

Mit der Verwendung dieser Finanzkennzahl orientiert sich der Gesetzentwurf an der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eines ist aber auch klar: Da es eine solche Regelung, wie ich schon gesagt habe, bislang noch in keinem einzigen Bundesland gibt, gehe ich davon aus, dass diese neue Regelung beklagt wird. Das erfolgt aber nicht in einer Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Klagen einzelner Gemeinden gegen einzelne Landkreise, sondern nur einmal, nämlich vor dem Landesverfassungsgericht. Spätestens mit der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts werden wir dem ersehnten kommunalen Rechtsfrieden einen gewaltigen Schritt nahekommen. - Vielen Dank.