Hagen Kohl (AfD):
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Der vorliegende Entwurf des Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ist, ebenso wie seine vier Vorgänger, ein Artikelgesetz, mit welchem in mehreren Gesetzen verschiedene Einzelregelungen geändert oder neu aufgenommen werden sollen.
Meine Erfahrung sagt mir, dass uns der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst infolge der beabsichtigen umfangreichen und vielfältigen Regeländerungen eine Synopse vorlegen wird, welche mit reichlich Hinweisen, Bedenken und Änderungsvorschlägen versehen sein wird.
Derzeit ist nicht absehbar, welche Regelung überhaupt und, wenn ja, in welcher Form nach Abschluss der Ausschussberatung in die zweite Lesung gehen wird. Insofern will ich mich hier und heute mit Kritik noch zurückhalten, aber zugleich ankündigen, dass wir in der Ausschussberatung die aus unserer Sicht fragwürdigen Punkte kritisch hinterfragen werden, z. B. die Änderung in § 8 Landesbeamtengesetz, mit welcher nunmehr bei bestimmten Fällen der Ernennung die Urkunde um weitere Angaben ergänzt werden soll.
Das, was hier geregelt werden soll, ist nach meiner Erfahrung schon seit Jahrzehnten gelebte Praxis. Insofern bedürfte es dieser Klarstellung eigentlich nicht. Aber vielleicht erfahren wir in der Ausschusssitzung ja die wahren Gründe, warum jetzt eine solche Ergänzung erfolgen soll.
Weiterhin wird über die Übertragung der Gewährung von Beihilfen im Wege der Organleihe zu sprechen sein. Diesbezüglich scheint es schon konkrete Vorstellungen hinsichtlich der Umsetzung zu geben. Sofern dadurch die Bearbeitung von Beihilfeanträgen einfacher, schneller und kostengünstiger wird, soll uns das natürlich recht sein.
(Guido Kosmehl, FDP: Das ist das Ziel!)
Auch über die Verarbeitung von Personalakten im Auftrag werden wir uns intensiv unterhalten müssen, insbesondere deshalb, weil auch nichtöffentliche Stellen Daten aus der Personalakte für bestimmte Aufgaben zur Verfügung gestellt bekommen sollen. Da wäre zu klären, welche Daten das sein sollen und welche besonders schutzbedürftige Bereiche, z. B. bei der Polizei oder beim Verfassungsschutz, davon ausgenommen werden sollen.
Letztlich werden wir auch darüber sprechen müssen, ob es notwendig und ratsam ist, dass Beamte, die als Geschlechtereintrag „divers“ oder „keine Angaben“ führen, ihre Amtszeichnung um „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangaben)“ erweitern dürfen. Fraglich ist doch, ob Personen, die sich nicht entscheiden können, ob sie eine männliche, eine weibliche oder eine Kombination aus diesen beiden Amtsbezeichnungen führen wollen, also offenkundig unter einer Entscheidungsschwäche leiden, überhaupt hoheitliche Maßnahmen und richterliche Entscheidungen treffen sollten. Wir meinen nein, und lehnen eine solche Sonderregelung für diesen Personenkreis, sofern es ihn überhaupt geben mag ab, um das Ansehen der öffentlichen Verwaltung und das Vertrauen der Bürger in die Arbeit der Polizei und der Justiz nicht zu beschädigen.
Damit bin ich am Ende meiner Rede und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

