Cookies helfen uns bei der Weiterentwicklung und Bereitstellung der Webseite. Durch die Bestätigung erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies gesetzt werden.

Plenarsitzung

Biografien

Dieses Bild zeigt Mario  Lehmann (AfD)

Mario Lehmann (AfD)

Ehemaliges Mitglied des Landtags
Diplom-Verwaltungswirt (FH), Kriminalhauptkommissar

Kontakt

    Betreute Regionen: Landkreis Harz, Wahlkreis 30 - Quedlinburg

    Ausbildung, beruflicher Werdegang

    • 1986
      Polytechnische Oberschule
    • 1988
      Erweiterte Oberschule
    • 1988 bis 1990
      Wehrdienst
    • 1991
      Mittlerer Dienst, Landespolizei Sachsen-Anhalt
    • 1993
      Sachbearbeiter im Einsatzdienst in der Polizeidirektion Magdeburg
    • 1996
      Gehobener Dienst, Landespolizei Sachsen-Anhalt (Fachhochschule)
    • 1996
      Studium zum Diplom-Verwaltungswirt (FH)
    • 2016
      Einsatzführung Koordinator, stellvertretender Leiter des Einsatzdienstes, Leiter des Einsatzdienstes, Revierstationsleiter, Kriminalhauptkommissar im SG 3 im Polizeirevier Harz der PI Nord

    Politische und gesellschaftliche Funktionen

    • 2014
      Eintritt in die AfD
    • seit 2019
      Mitglied des Kreistages des Landkreises Harz

    Ehrenamt

    • Mitglied der Gesellschaftsversammlung des Harzklinikums Dorothea-Christiane-Erxleben

    Veröffentlichungspflichtige Angaben nach den Verhaltensregeln

    • Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats

      Polizeibeamter des Landes Sachsen-Anhalt, Polizeidirektion Nord, Magdeburg
    • Entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat

      Mitglied der Gesellschafterversammlung des Harzklinikums Dorothea Christiane Erxleben
    • Mandate in Gebietskörperschaften

      Mitglied des Kreistages Harz/Halberstadt

    Für die Höhe der Einkünfte sind nach den Verhaltensregeln die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen maßgebend.

     

     

     

    Nähere Informationen zur Definition der veröffentlichungspflichtigen Angaben enthalten die Ausführungsbestimmungen zu § 46 Abs. 2 Abgeordnetengesetz.