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Plenarsitzung

Lexikon

In diesem Nachschlagewerk werden die wichtigsten parlamentarischen Begriffe erklärt. Weiterführende Informationen finden sich auf den jeweiligen Seiten des Internetauftrittes. Die Fachliteratur der Bibliothek des Landtages ermöglicht weitere Recherchen.

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Wahlbeteiligung

Die Wahlbeteiligung ist der Anteil der Wähler an den wahlberechtigten Bürgern. Sie wird vom Landeswahlleiter ermittelt und veröffentlicht. So betrug die Wahlbeteiligung bei der Landtagswahl 2021 60,3 Prozent, 2016 61,1 Prozent, 2011 51,2 Prozent, 2006 44,4 Prozent, 2002 waren es 56,5 Prozent, 1998 betrug sie 71,5 Prozent.

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Wahlen

Am 6. Juni 2021 fanden die 8. Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt statt. Zum vierten Mal haben die Sachsen-Anhalter und Sachsen-Anhalterinnen ihre Abgeordneten für fünf Jahre (zuvor vier Jahre) gewählt. Insgesamt waren 83 Sitze zu vergeben, nachdem die Zahl der Abgeordneten im Vergleich zu den vorherigen Legislaturperioden durch eine Änderung des Landeswahlgesetzes reduziert worden war.

Zur Stimmabgabe berechtigt ist jeder Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten mit seinem Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt gemeldet ist. Man spricht dabei vom aktiven Wahlrecht, weil der Bürger aktiv seine Stimme abgibt. Das passive Wahlrecht bezieht sich auf die Wählbarkeit. Demnach ist jeder Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Monaten in Sachsen-Anhalt lebt, in den Landtag wählbar.

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Wahlgesetz

Das Wahlgesetz beinhaltet neben der Landesverfassung sämtliche Wahlgrundsätze. Außer der Anzahl der Abgeordneten legt es unter anderem fest, wer wählbar ist, wie eine Wahl vorbereitet wird, in wie vielen Wahlkreisen gewählt wird, was bei einer Briefwahl zu beachten ist und welche Gründe es für Nachwahlen geben kann.

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Wahlkreis

Damit das Verfassungsgebot der „gleichen“ Wahl eingehalten wird und alle Stimmen gleich viel Gewicht haben, ist das Landesgebiet in 41 Wahlkreise eingeteilt, in denen annähernd gleich viele Wahlberechtigte wohnen. Das sind durchschnittlich rund 43 000. In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt, welcher ein Direktmandat erhält. Die Abweichungen bei der durchschnittlichen Bevölkerungszahl dürfen nicht mehr als 20 Prozent betragen. Es gibt aber zwischen den Wahlkreisen erhebliche Unterschiede, die sich auch in der Betreuung durch die Abgeordneten niederschlagen: Ein Flächenwahlkreis mit großer Ausdehnung erfordert allein zeitlich mehr Fahr- und Organisationsaufwand als ein auf wenige Kilometer beschränkter Stadtwahlkreis.

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Wahlperiode

Eine Wahlperiode (auch Legislaturperiode genannt) in Sachsen-Anhalt umfasst seit der Verfassungsänderung vom 27. Januar 2005 fünf Jahre (vorher vier Jahre). Sie beginnt mit dem Zusammentritt des neuen Landtags. Dieser muss innerhalb von 30 Tagen nach der Wahl erfolgen. Vorzeitig kann eine Wahlperiode nur durch die Selbstauflösung des Landtags beendet werden.

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Wahlprinzipien

Die fünf Wahlprinzipien sind im Art. 42 Abs. 1 der Landesverfassung verankert und besagen, dass jede Stimme in einer (1) allgemeinen, (2) unmittelbaren, (3) freien, (4) gleichen und (5) geheimen Wahl abgegeben wird.

Weiterhin schreibt die Verfassung vor, dass das Wahlsystem die Persönlichkeitswahl mit den Grundzügen der Verhältniswahl verbinden muss.

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Wahlsystem

Beim Wahlsystem in Sachsen-Anhalt handelt es sich um eine personalisierte Verhältniswahl. Jeder Bürger hat zwei Stimmen: die Personenstimme (Erststimme) wird an den Kandidaten aus dem jeweiligen Wahlkreis vergeben. Der Sieger erhält ein Direktmandat. Mit der Parteienstimme (Zweitstimme) wählt der Bürger eine Partei oder Listenvereinigung. Diese stellt vor der Wahl eine Landesliste auf, mit der sie eine Rangfolge festlegt, nach welcher die Kandidaten in den Landtag einziehen sollen. Nur jene Parteien oder Listenvereinigungen, die mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten, ziehen in den Landtag ein.