Vizepräsidentin Anne-Marie Keding:

Guten Morgen, meine Damen und Herren! Wir kommen, wie eben bereits angekündigt, zu


Tagesordnungspunkt 12

Erste Beratung

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 8/138


Herr Minister Richter wird den Gesetzentwurf einbringen.


Michael Richter (Minister der Finanzen):

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften sollen die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 umgesetzt werden. In den Beschlüssen hat das Gericht die Anforderungen an die amtsangemessene Alimentation konkretisiert.

Auch wenn Sachsen-Anhalt, anders als die Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen, nicht direkt von den Beschlüssen betroffen ist, besteht Handlungsbedarf, da die Grundsätze aus den Beschlüssen für alle Länder und für den Bund maßgebend sind.

Für Sachsen-Anhalt ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass das Mindestabstandsgebot zwischen der Nettobesoldung und der staatlichen Grundsicherung einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie nicht eingehalten wird. Die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen muss mindestens 15 % über dem Grundsicherungsniveau der vierköpfigen Familie liegen.

Die Verletzung des Mindestabstandsgebots führt dazu, dass die Alimentation in Sachsen-Anhalt als Ganzes aufgrund des bestehenden Besoldungsgefüges nicht amtsangemessen ist. Das betrifft alle Besoldungsgruppen.

Um diesen Verstoß zu beheben, sieht der Gesetzentwurf eine Erhöhung der Familienzuschläge der Stufe 2, also der Kinderzuschläge, vor. Dieser Lösungsansatz ist auch vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigt worden und daher sachgerecht. Der Abstand zur Grundsicherung für die Jahre ab 2008 wird wiederhergestellt, indem die Familienzuschläge für Kinder erhöht werden. Eine rückwirkende Korrektur ab dem Jahre 2008 ist geboten, weil Vorlagebeschlüsse beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind, die die Jahre 2008 bis 2015 betreffen.

Es gab im Jahr 2015 eine Zusage des Landes, dass gegen die Alimentation keine Widersprüche eingelegt werden müssen. Aufgrund dieser Zusage erhalten alle Betroffenen ab dem Jahr 2015 für ihr erstes und zweites Kind Nachzahlungen. Für den Zeitraum von 2008 bis 2014 erfolgen Nachzahlungen nur dann, wenn in diesen Jahren ein Widerspruch eingelegt wurde und das Verfahren noch offen ist. Für das dritte Kind und weitere Kinder besteht generell nur dann ein Anspruch, wenn das Verfahren aufgrund eines eingelegten Widerspruchs noch nicht abgeschlossen ist. Ab dem Jahr 2021 erhalten alle Betroffenen für ihr drittes Kind und weitere Kinder erhöhte Familienzuschläge.

Was heißt das jetzt für den Haushalt? - Die Kosten für den Zeitraum von 2008 bis 2021 belaufen sich auf etwa 140 Millionen €. Die jährlichen Mehrkosten ab 2022 liegen bei 40 Millionen €. Die Nachzahlungen müssen geleistet werden, um die Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter, die täglich für das Land im Einsatz sind, amtsangemessen zu alimentieren. Es ist keine Kür. Es ist als Land unsere Pflicht, dies zu tun.

Die Zahlungen sollen noch im Jahr 2021 realisiert werden. Hintergrund ist: Den Haushalt für das Jahr 2022 muss ich entlasten. Zusätzlich 140 Millionen € draufzulegen wird dann noch schwieriger. Wir sehen aber im Jahr 2021 die Möglichkeit, die Zahlungen aus dem Personalbudget entsprechend zu leisten. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Zustimmung)