Fünf-Prozent-Klausel
Bei der Fünf-Prozent-Klausel (auch Fünf-Prozent-Hürde) handelt es sich um eine Sperrklausel. Sie besagt, dass Parteien beziehungsweise Listenvereinigungen mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen bei einer Wahl erreichen müssen, um in den Landtag einzuziehen. Direktmandate sind von der Fünf-Prozent-Klausel nicht betroffen. Dadurch soll eine die Handlungsfähigkeit beeinträchtigende Zersplitterung des Landtags in mehrere Kleinstfraktionen verhindert und eine Konzentration der Sitzverteilung herbeigeführt werden, um stabile Mehrheiten zu fördern. Hintergrund dieser Regelung sind Erfahrungen der Weimarer Republik (1918–1933), in der es durch die große Anzahl an Klein- und Kleinstparteien erschwert war, stabile Mehrheiten zu bilden.