Maximilian Gludau (FDP):
Vielen Dank, Herr Präsident. - Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wenn man mit Bürgerinnen und Bürgern spricht, dann hört man oftmals Unverständnis darüber, warum Straßenbauprojekte Jahre und manchmal sogar Jahrzehnte in Anspruch nehmen. Wir werden heute wichtige Änderungen im Straßengesetz vollziehen, die genau dafür sorgen, dass solche Verzögerungen abgemildert bzw. beseitigt werden.
Zukünftig wird es in Sachsen-Anhalt einfacher, Brücken und Straßen zu erneuern, um baulich besser vor Naturkatastrophen zu schützen. Dort, wo derzeit noch Genehmigungen eingeholt werden müssen, als würde man ein Projekt auf der grünen Wiese vollziehen, werden die Planer auf einiges davon verzichten und viel Zeit und Steuergeld sparen können.
Es wird künftig auch einfacher, Straßen instand zu setzen. Wir führen dafür in Sachsen-Anhalt Duldungspflichten ein, wenn Flächen vorübergehend für Baumaßnahmen genutzt werden müssen. Selbstverständlich muss das aber verhältnismäßig sein und Schäden werden ersetzt. Nicht zuletzt erwarten wir einen wichtigen Beitrag zur Beschleunigung von Straßenbauprojekten durch die Ausweitung der Digitalisierung der Planungs- und Genehmigungsprozesse.
In der Anhörung im Ausschuss haben die Kommunen und auch die Bauindustrie die Änderungen rundheraus begrüßt. Nennen will ich auch die sogenannte korrigierende Umstufung von Straßen. Das ist bisher gesetzlich nicht vorgesehen, obwohl es in manchen Fällen durchaus sinnvoll gewesen wäre. So wird es auch in meiner Heimat im Burgenlandkreis wichtig. Die Landesstraße 204 sollte schon vor einigen Jahren an den Burgenlandkreis übergehen. Das kann jetzt passieren, damit der Landkreis auch Schritte einleiten kann, die in seinem Gebiet sinnvoll sind.
Größeren Raum in der Ausschussberatung hat die Neuregelung zur Refinanzierung der Straßenoberflächenentwässerung eingenommen. Diese Änderungen wurden seitens der Kommunen und der Wasserverbände schon länger gefordert. Wir hoffen, dass zukünftig teure Rechtsstreitigkeiten zwischen den unterschiedlichen Aufgabenträgern unnötig werden.
Um es bei dieser Gelegenheit noch einmal klarzustellen: An der Aufgabenzuweisung ändert sich nichts gegenüber der jetzigen Praxis. Es erfolgt lediglich eine Klarstellung, und zwar, dass die Zuweisung der Aufgabenträgerschaft für die Straßenentwässerung nach § 78b des Wassergesetzes, nämlich an die Träger der Verkehrsanlagen, logischerweise dann nicht gilt, wenn vereinbart ist, dass die Entwässerung durch den ansonsten zuständigen Aufgabenträger der Niederschlagsentwässerung, also den Abwasserzweckverband, erfolgt.
Wir haben im Verkehrsbereich in dieser Legislaturperiode schon einiges geschafft. Mit diesem Straßengesetz wird Sachsen-Anhalt noch ein Stück schneller vorankommen.
(Beifall bei der FDP)
Ich bitte Sie deshalb um Zustimmung zur Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
(Beifall bei der FDP - Zustimmung bei der SPD)
Präsident Dr. Gunnar Schellenberger:
Danke, Herr Gludau.

