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Plenarsitzung

Abgeordnetenbezüge

Grund- und Aufwandsentschädigungen

Die finanzielle Grundentschädigung von Parlamentariern wird im Gegensatz zu Arbeitnehmern nicht als Lohn oder Gehalt bezeichnet, sondern als Entschädigung, umgangssprachlich auch als Diät. Diese muss so hoch sein, dass sie ihre vielseitigen Aufgaben möglichst effektiv erfüllen können – unabhängig davon, ob sie weiterhin einen Beruf ausüben können.

Die Grundentschädigung jedes Abgeordneten ist – wie auch der Lohn oder das Gehalt von Otto Normalverbraucher – steuerpflichtig. Sie muss laut Verfassungsgericht so aufgestellt sein, dass sie „eine Lebensführung gestattet, die der Bedeutung des Amtes angemessen ist“, also der Verantwortung als gewähltem Volksvertreter. Zusätzlich können Aufwendungen abgerechnet werden, die unmittelbar mit der Ausübung des Mandats zusammenhängen.

Die Höhe der Diät ist per Gesetz festgelegt. Ab der 7. Wahlperiode wird sie jeweils zum 1. Juli eines Jahres auf der Grundlage der Entwicklung der Bruttoeinkommen von abhängig Beschäftigten in Sachsen-Anhalt angepasst. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung des Nominallohnindexes für Sachsen-Anhalt. Das Statistische Landesamt teilt dem Präsidenten des Landtags bis zum 30. April eines Jahres die prozentuale Veränderung mit. Die sogenannte Diätenkommission gibt es nicht mehr.

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