Am Sonntag, 26. Mai 2019, werden nicht nur die Abgeordneten für das Europaparlament gewählt, sondern auch die Weichen für die nächsten fünf Jahren in den Städten und Gemeinden gestellt: Die Ortsparlamente, also die Stadt- und Gemeineräte, werden neu gewählt. Deren Amtszeit beträgt fünf Jahre. Mancherorts in Sachsen-Anhalt werden zudem Bürgermeister und Landräte gewählt. Allerdings könnte es ein bisschen länger dauern, bis die Wahlergebnisse der Kommunalwahlen feststehen, denn nachdem die Wahllokale geschlossen sind, werden zunächst die Stimmzettel der Europawahl ausgezählt.
Mehr dazu und alle weiteren wichtigen Informationen zur bevorstehenden Kommunalwahl finden Sie im Bereich „Fragen & Antworten“.
Was und wer wird gewählt?
Bei der Kommunalwahl werden Räte für Städte und Gemeinden gewählt. Hinzu kommt die Wahl von Bürgermeistern, Ortsvorstehern und Landräten.
Nach Angaben der Landeswahlleiterin werden 11 Kreistage und die Stadträte der drei kreisfreien Städte Halle, Magdeburg und Dessau-Roßlau gewählt. Außerdem werden etwa 990 Ortschaftsräte und Ortsvorsteher neu gewählt und es finden in 101 Kommunen Gemeinde- und Stadtratswahlen statt.
In 18 Verbandsgemeinden wählen die Bürgerinnen und Bürger einen neuen Gemeinderat. Dazu kommen Bürgermeisterwahlen in Zerbst/Anhalt, Gommern und der Verbandsgemeinde Mansfelder Grund.
Wann wird gewählt?
Die Wahl findet am Sonntag, 26. Mai 2019, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.
Die Wahlgrundsätze
Die Wahl ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
Wie viele Stimmen für den Stadtrat?
Die Vertreter für die Ortsgremien werden auf Basis von Wahlvorschlägen im Sinne einer Verhältniswahl gewählt. Jeder Wähler hat hier drei Stimmen zu vergeben.
Wie kann ich die Stimmen verteilen?
Jede/r Wähler/in hat für den zu wählenden Rat drei Stimmen zu vergeben. Diese müssen nicht allein einem Bewerber gegeben werden (Kumulieren). Sie können auch aufgeilt werden (Panaschieren). Man darf jedoch nicht mehr als insgesamt drei Kreuze setzen.
Bürgermeister, Ortsvorsteher, Landrat
Der Bürgermeister, der Ortsvorsteher und der Landrat werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Wird bei den Wahlen zu den Vertretungen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. Bei dieser Wahl hat jede/r nur eine Stimme.
Wer darf an der Wahl teilnehmen?
Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (auch per Briefwahl).
Für die Kommunalwahl wahlberechtigt kann sein, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.In Sachsen-Anhalt gibt es insgesamt rund 1,88 Millionen Wahlberechtigte, die an den Kommunalwahlen teilnehmen können.
Briefwahl ist möglich
Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Wahlleiter der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag seinen Wahlschein und seinen Stimmzettel im Stimmzettelumschlag – bis spätestens Ende der Wahlzeit – zu übermitteln.
Die Briefwahlunterlagen können beim Gemeindewahlleiter angefordert werden.Erst wird die Europawahl ausgezählt
In Abschnitt 4 Nr. 13 des Gemeinsamen Runderlass der Landeswahlleiterin und des Ministeriums für Inneres und Sport vom 28.1.2019 (MBl. LSA S. 31) wurde die Reihenfolge der Ergebnisermittlung festgelegt. Demnach ist nach Schluss der Wahlhandlung (18 Uhr) unverzüglich mit der Auszählung des Ergebnisses der Europawahl zu beginnen und zu melden. Erst danach sind die Kommunalwahlen und abschließend die eventuell stattfindenden Bürgeranhörungen oder Bürgerentscheide auszuzählen, erläuterte die Landeswahlleiterin.
Bezüglich der Kommunalwahlen wird im Runderlass empfohlen, die Auszählungsreihenfolge wie folgt vorzunehmen: Kreistagswahlen, danach die Verbandsgemeindebürgermeister- sowie Verbandsgemeinderatswahlen, dann die Bürgermeister- sowie Gemeinderatswahlen und Ortsvorsteher- und Ortschaftsratswahlen, abschließend die Bürgeranhörungen oder Bürgerentscheide.
Wo finde ich die Ergebnisse der Wahl?
Alle Ergebnisse werden zeitnah auf der Internetseite des Statistischen Landesamts Sachsen-Anhalt veröffentlicht.
Das Kommunalwahlgesetz im Netz